Verwaltungsrecht

Keine Anordnung bzw. Wiederherstellung der Klage nach Abweisung in der Hauptsache

Aktenzeichen  M 17 S 16.5748

Datum:
27.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 123890
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
KrWG §§ 17, 18

 

Leitsatz

Wird die Klage in der Hauptsache abgewiesen, ist für eine Anordnung bzw. Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung kein Raum. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Alttextiliensammlung im Landkreis Weilheim-Schongau durch Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2016.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils vom 27. Juli 2017 im Hauptsacheverfahren, Az. M 17 K 16.5747, verwiesen.
Mit Schreiben vom 19 Dezember 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 20. Dezember, erhob die Antragstellerin Klage und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde inhaltlich auf den Sachvortrag im Hauptsacheverfahren Bezug genommen. Der angegriffene Bescheid sei demnach offenkundig rechtswidrig ergangen, aufzuheben und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusetzen.
Demgegenüber nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 ohne ausdrückliche Antragstellung zum vorstehenden Antrag Stellung
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet
1. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die Aussetzung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insoweit bzw. durch Anordnung der nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides des Landratsamts vom 9. Dezember 2016 entspricht den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formellen Anforderungen.
Das Landratsamt hat hinreichend einzelfallbezogen und insbesondere nicht nur floskelhaft dargelegt, dass es ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids annimmt: Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zur Sicherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landkreises als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) erforderlich. Das Interesse der Antragstellerin ergebe sich primär aus dem Aspekt, im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse habe das private Interesse der Antragstellerin zurückzutreten.
Diese Begründung macht deutlich, dass die Behörde sich den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs vor Augen geführt hat, das Begründungserfordernis also seiner Warnfunktion gerecht geworden ist. Ob sie ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht angenommen hat und die Begründung auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.
3. Die aufschiebende Wirkung der Klage war nicht wiederherzustellen, da die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg hat (vgl. VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 16.5747).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, sofern das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung übersteigt. Das Gericht hat hierbei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, soweit sie bei summarischer Prüfung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden können. Ergibt die Überprüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten bestehen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 im Hauptsacheverfahren M 17 K 16.5747 Bezug genommen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Mangels erfolgreichen Antrags des Beigeladenen entspricht es auch der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5. Der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2 und 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).


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