Verwaltungsrecht

Keine Berufungszulassung: Verbot eines im Internet verbreiteten Rundfunkangebots

Aktenzeichen  7 ZB 16.2346

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZUM-RD – 2018, 364
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4

 

Leitsatz

1 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, wenn bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit der Divergenzrüge kann nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts geltend gemacht werden, nicht aber eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (BayVGH BeckRS 2009, 42848). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 14.1177 2016-10-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014, mit dem diese ein von ihm im Internet verbreitetes Rundfunkangebot in mehrfacher Hinsicht missbilligt und ihm untersagt hat, dieses oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Sendungen zu verbreiten oder zugänglich zu machen; in einem Fall mit der Maßgabe, wenn nicht durch technische Mittel oder aufgrund der Sendezeiten sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abgewiesen. Der Bescheid sei in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Beklagte für den Erlass dieses Bescheids zuständig und habe ihn mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen. Zu Recht sei die Beklagte auch davon ausgegangen, der Kläger verstoße mit dem von ihm verbreiteten Rundfunkangebot u.a. gegen das Verbot der Gewaltverharmlosung, der Werbung für indizierte Angebote und – vor allem aufgrund der jugendaffinen Präsentation und rechtsextremistisch geprägter Aussagen – gegen das Verbot der Verbreitung entwicklungsgefährdender Inhalte. Die seitens der Beklagten getroffenen Maßnahmen seien deshalb sämtlich rechtmäßig.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Er hat beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2016 zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen
und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde schon nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (BayVGH B.v. 20.4.2016 – 7 ZB 15.2774 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dort wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Vielmehr wiederholt der Kläger insoweit lediglich seine im Wesentlichen bereits erstinstanzlich vorgetragene Ansicht, das von ihm verbreitete Angebot unterfalle mangels Meinungs(bildungs) relevanz nicht dem Rundfunkbegriff.
2. Ebenso wenig lassen sich der Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts entnehmen. Insoweit nimmt der erkennende Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die – überaus ausführlichen – Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die pauschale Behauptung, die Qualifizierung des klägerischen Web-TV-Formats als Rundfunk verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dieses damit anders behandelt werde als Plattformen wie z.B. YouTube, bereits nicht ausreichend substantiiert ist.
3. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht erfüllt. Im Rahmen einer Divergenzrüge kann nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) geltend gemacht werden, nicht aber eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 9.1.2009 – 7 ZB 07.3470 – juris m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 124 Rn. 45). Vorliegend behauptet der Kläger zwar eine derartige Abweichung, zitiert aber tatsächlich – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (mit der sich im Übrigen das Verwaltungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt hat). Das vermag eine Divergenzrüge nicht zu begründen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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