Verwaltungsrecht

keine Berufungszulassung wegen mangelnder Darlegung des Zulassungsgrundes – Einzelfall –

Aktenzeichen  24 ZB 19.31000

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6105
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 3, § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 17.34128 2019-02-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylrechtsstreitigkeit, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben.
Der Kläger hält für allgemein klärungsbedürftig, „ob eine asylerhebliche Diskriminierung und Verletzung kurdischstämmiger Wehrpflichtiger und späteren Wehrdienstleistender in der Türkei aufgrund eines ethnischen Merkmals, jedenfalls aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und somit aufgrund eines Verfolgungsmerkmals im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG existiert“ und „ob für kurdischstämmige Wehrdienstleistende in der Türkei aufgrund der besonderen Konfliktsituation in gewissen Gebieten der Türkei eine zwangsweise Einberufung in den Wehrdienst ohne Ersatzmöglichkeit ipso facto bereits ein unzulässiger Eingriff in die Gewissensfreiheit nach Art. 9 EMRK darstellt“.
Als Beleg für die mögliche Diskriminierung und Verletzung im Sinne der ersten formulierten Frage führt der Kläger ausschließlich eine Warnung des „Quaker Council for European Affairs“ vom April 2005 dahingehend an, dass es regelmäßig Berichte über eine diskriminierende Behandlung kurdischstämmiger Wehrdienstleistender gebe. Eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln, die Aufschluss über die tatsächliche Lage in der Türkei im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage geben, fehlt vollständig, sodass keine Rede davon sein kann, dass sich die Zulassungsbegründung in ausreichender Weise mit den wichtigsten Erkenntnismitteln befasst. In Bezug auf die zweite Frage fehlt es an jedweder Bezugnahme auf etwaige Erkenntnismittel oder sonstige Quellen, aus denen sich ergibt, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende in Konfliktgebieten in einer Art und Weise eingesetzt werden, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 EMRK eröffnet sein könnte, sodass auch insoweit die eingangs geschilderten Darlegungsanforderungen nicht erfüllt werden.
2. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


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