Verwaltungsrecht

Keine Erledigung einer unzulässigen Klage

Aktenzeichen  19 ZB 21.512

Datum:
30.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27765
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Die Beurteilung des geltend gemachten Zulassungsgrunds richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist deshalb bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung setzt voraus und führt dann zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend vom ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Begehren des Klägers sich bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung als unzulässig erwiesen hat.  (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Widerspricht der Beklagte einer Erledigungserklärung, so ist der Kläger grundsätzlich an diese nicht gebunden. Es steht dem Kläger dann grundsätzlich frei (in der Hauptsache oder hilfsweise) zu seinem früheren Sachantrag zurückzukehren.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 K 18.01979 2021-01-29 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 618,32 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, den die Beklagte mit Rechnung vom 24. Januar „2017“ (gemeint: 2018: im Folgenden: 2018) aufforderte, eine der Beklagten vom Wildschadensschätzer H. ausgestellte Rechnung vom 20. Dezember 2017 für die Teilnahme an einem Gütetermin betreffend eine Wildschadensentschädigung für Wildverbissschäden auf im Eigentum der Mutter des Klägers befindlichen Grundstücken in Höhe von 618,32 Euro zu bezahlen, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021, durch das seine Klage, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache (ursprüngliches Begehren auf Einstellung der Vollstreckung der Forderung in Höhe von 618,32 Euro gemäß der Rechnung der Beklagten vom 24. Januar 2018) erledigt ist. Der Kläger hatte unter dem 9. Oktober 2018 Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, diese zu verpflichten, die Vollstreckung der Forderung in Höhe von 618,32 Euro gemäß Rechnung vom 24. Januar 2018 endgültig einzustellen, nachdem das Verwaltungsgericht im Verfahren AN 14 E 18.00884 mit Beschluss vom 16. August 2018 die Beklagte verpflichtet hatte, die Vollstreckung der Forderung in Höhe von 618,32 Euro gemäß Rechnung vom 24. Januar 2018 vorläufig einzustellen und die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 29. August 2018 („Teilen Sie uns bitte innerhalb der nächsten zwei Wochen mit, ob Sie den Beschluss des Verwaltungsgerichts A. vom 16.8.2018 als endgültige Regelung des Streitverhältnisses ansehen und auf Rechtsbehelfe dagegen verzichten und ebenso auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus der strittigen Rechnung. Ansonsten müssten wir im Anschluss daran Hauptsacheklage erheben.“) nicht geantwortet hatte. Im Klageverfahren erklärte der Kläger sodann „Angesichts der Äußerungen der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 29.11.2018 den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt“. In diesem Schriftsatz führte die Beklagte aus, die Klage sei unzulässig und unbegründet, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts A. vom 16. August 2018 sei seit 11. September 2018 rechtskräftig. Die Beklagte habe kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zudem seien dem Klägervertreter mit Schreiben vom 28. September 2018 Kostenbescheide bezogen auf die streitgegenständliche Forderung von 618,32 Euro übersandt worden. Es sei insoweit unklar, was der Kläger mit vorliegender Klage erreichen wolle. Klage gegen den Kostenbescheid sei beim Verwaltungsgericht A. unter dem Az. AN 16 K 16.02033 anhängig. Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hatte, da ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten sei, hatte der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund, dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger führt aus, dass das vorprozessuale Verhalten der Beklagten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe und ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben gewesen sei. Erst die Erklärung der Beklagten nach Rechtshängigkeit habe den Kläger dazu veranlasst, davon auszugehen, dass eine Vollstreckung durch die Beklagte „aus dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 26.9.2018 nicht mehr erfolgen werde und dieser Kostenbescheid durch die Beklagte durch schlüssiges Verhalten aufgehoben sei“. Hilfsweise verlange „der Beklagte (gemeint: der Kläger), falls nicht von einem erledigenden Ereignis ausgegangen werden sollte, die Aufhebung des Kostenbescheids vom 26.9.2018 gemäß Klageantrag vom 17.10.2018“. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger hätten „keinerlei Anhaltspunkte“ zur Seite gestanden, dass die Beklagte weiter an einer Vollstreckung der Forderung aus ihrer Rechnung vom 24. Januar 2018 festhalte, sei zu widersprechen. Das gesamte Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger habe nichts im Hinblick auf die gerichtliche Annahme rechtfertigen können, dass das Unterlassen des Betreibens der weiteren Zwangsvollstreckung aus der Rechnung vom 24. Januar 2018 auf der Hand liege. Das Gegenteil liege vor. Die Beklagte habe noch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Berechtigung ihrer Forderung bekräftigt. Auch nach Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 16. August 2018 habe sie sich in keiner Weise einsichtig gezeigt oder Erklärungen abgegeben, die auch schlüssig als Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus der angegriffenen Rechnungsforderung hätten ausgelegt werden können. Im Gegenteil. Auf das Schreiben des Klägers vom 29. August 2018 habe sich die Beklagte nicht geäußert. Aus dem Schweigen der Beklagten könne aus Sicht eines verständigen Klägers nur der Schluss gezogen werden – auch gerade im Hinblick auf das bis dahin gezeigte Verhalten der Beklagten – dass sich die Beklagte alle Optionen offenhalte und ggf. wieder eine Beitreibung der strittigen Forderung durchführen würde. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz habe nur die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beinhaltet, habe also nur eine vorläufige Entscheidung ohne Rechtskraftwirkung im Hinblick auf die Forderung der Beklagten dargestellt. Damit entfalle aber, was das Verwaltungsgericht verkenne, keinesfalls das Rechtsschutzinteresse des Klägers für eine Klage, mit dem Ziel, die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angegriffenen Rechnung zu bewirken. Dieses Rechtsschutzbedürfnis könne durch Prozesserklärungen der Beklagten in Wegfall geraten sein. Für den Fall, dass das nicht anzunehmen sein sollte, stelle der Kläger hilfsweise einen Sachantrag. Angekündigt wurden die „Berufungsanträge“: „1. Das bezeichnete Urteil wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 2. Hilfsweise: Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 26.9.2018 gegenüber dem Kläger N.W. wird aufgehoben“.
Dieser Vortrag zeigt (unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob er dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erhobene Feststellungsklage sei unbegründet, da sich der Rechtsstreit nicht durch eine nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage erledigt habe, es fehle am Eintritt eines nachträglichen Ereignisses, das ursprüngliche Begehren des Klägers habe sich bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung als unzulässig erwiesen, denn dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse für sein Begehren zur Seite gestanden, die Beklagte zur Einstellung der Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 618,32 Euro gemäß der Rechnung vom 24. Januar 2018 zu verpflichten, die Beklagte habe die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung zum Anlass genommen, ihr Kostenbegehren nunmehr mit Bescheid vom 26. September 2018 gegenüber dem Kläger geltend zu machen, somit seien dem Kläger schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11. Oktober 2018 keinerlei Anhaltspunkte zur Seite gestanden, dass die Beklagte weiter an einer Vollstreckung der Forderung aus ihrer Rechnung vom 24. Januar 2018 festhalte, ist nicht zu beanstanden:
a) Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung setzt (insbesondere) voraus und führt dann zur Erledigungsfeststellung, dass bzw. wenn ausgehend vom ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1/03 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zurecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es an dieser Voraussetzung fehlt. Insbesondere stellt der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29. November 2018 im Verwaltungsgerichtsverfahren kein derartiges Ereignis dar. In diesem Schriftsatz werden lediglich Umstände aufgeführt, die dem Kläger bei der unter dem 9. Oktober 2018 erfolgten Klageerhebung bereits bekannt waren. Offenlassend, ob es ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln entspricht, wenn die Beklagte die Anfrage des Klägers vom 29. August 2018 unbeantwortet ließ, auch in den Blick nehmend, dass ein Misstrauen des Klägers jedenfalls aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Verfahren AN 14 E 18.00884 (gerichtliche Bitte vom 9.5.2018, keine Zwangsmaßnahmen zu treffen bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Bestätigung der Beklagten vom 22.5.2018, dass bis zur Entscheidung des Gerichts keine Zwangsmaßnahmen getroffen werden; sodann allerdings Pfändung des Tagesgeldkontos des Klägers am 19.6.2018; daran anschließend erneute Bitte des Gerichts an die Beklagte, bis zur Entscheidung Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen) nicht fern lag, musste es sich diesem bereits bei der Klageerhebung aufdrängen, dass die Beklagte eine Vollstreckung der Forderung in Höhe von 618,32 Euro aus der Rechnung vom 24. Januar 2018 nicht mehr beabsichtigte. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren AN 14 E 18.00884 war bereits seit dem 11. September 2018 rechtskräftig. Auch hatte die Beklagte ihre Kostenbescheide vom 26. September 2018 an den Kläger und dessen Mutter (vollstreckbare Leistungsbescheide nach Art. 23 Abs. 1 VwZVG, deren Fehlen in Anbetracht der zuvor betriebenen Vollstreckung der Forderung gemäß Rechnung vom 24. Januar 2018 das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 123 VwGO beanstandet hatte) bereits unter dem 28. September 2018 an die Klägervertreter übermittelt, sie wurden zudem unter dem gleichen Datum zur Post gegeben.
b) Mithin trifft es ersichtlich zu, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, der Klage habe von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts ist Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage und regelmäßig anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich aus der Verfolgung des Rechtsschutzziels für den Kläger positive Folgewirkungen ergeben. Daran fehlt es z.B., wenn die angestrebte Entscheidung nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen, mithin z.B. Umstände vorliegen, die eine Klage mangels Beschwer erübrigen (vgl. z.B. Binninger in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018 „3. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“ Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen (wie dargelegt) hier vor. Zudem ist zu betonen, dass es dem Kläger jedenfalls nicht gelingen kann, durch eine „Flucht in die Erledigungserklärung“ bzw. eine „verschleierte Klagerücknahme“ eine Verfahrensbeendigung wie hier beabsichtigt herbeizuführen (vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 142, § 161 Rn. 7a).
c) Ersichtlich vermengt der Kläger in seinem Zulassungsantrag das (ursprüngliche) Begehren auf Einstellung der Vollstreckung der Forderung in Höhe von 618,32 Euro gemäß der Rechnung der Beklagten vom 24. Januar 2018 im hiesigen Verfahren mit seinem Begehren auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 26. September 2018 im Verfahren AN 16 K 18.02033 (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.4.2021; Antrag auf Zulassung der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof vom 4.5.2021; hiesiges Az. 19 ZB 21.1334). Soweit er hilfsweise den Berufungsantrag ankündigt, der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 26. September 2018 gegenüber dem Kläger werde aufgehoben, ist zwar festzuhalten, dass ein Kläger grundsätzlich dann, wenn ein Beklagter einer Erledigungserklärung widerspricht, an diese nicht gebunden ist. Es steht einem Kläger grundsätzlich frei (in der Hauptsache oder hilfsweise) zu seinem früheren Sachantrag zurückzukehren (vgl. Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 26 m.w.N.). Der Kläger ist allerdings gerade nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (hilfsweise) zu seinem früheren Sachantrag zurückgekehrt, eine derartige Rückkehr erfolgt auch nicht im Zulassungsantragsverfahren, in dem der Kläger nunmehr versucht, den Streitgegenstand in Richtung der Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. September 2018 zu erweitern. Auch wenn (wofür nichts spricht) der Kläger eine derartige (hilfsweise) Erweiterung dahingehend beabsichtigt haben sollte, zusätzlich die ursprünglich begehrte Einstellung der Vollstreckung der Forderung gemäß der Rechnung der Beklagten vom 24. Januar 2018 zu begehren, ist festzuhalten, dass eine Erweiterung des Streitgegenstands im Berufungszulassungsverfahren dem Zweck dieses Verfahrens widerspricht und unzulässig ist (z.B. OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2009 – OVG 9 N 113.08 juris Rn. 9 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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