Verwaltungsrecht

Keine Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis – erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  10 ZB 19.1318

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19761
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 88, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, § 31

 

Leitsatz

Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den insofern entscheidungstragenden Argumenten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 18.2092 2019-05-08 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro
festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2018 weiter, mit dem der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte und bis 21. Juli 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich auf den 12. Dezember 2018 befristet hat.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage unzulässig sei, weil es an einem vor Erhebung der Verpflichtungsklage erforderlichen Antrag bei der Behörde auf Erlass dieses Aufenthaltstitels fehle. Zwar werde ein solcher regelmäßig in dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Fristverkürzung gesehen. Allerdings habe der Kläger im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die vorsorglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder aus anderen Gründen änderten nichts daran, dass der Beklagte im Tenor des Bescheids mangels entsprechenden Antrags einen solchen auch nicht abgelehnt habe.
Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass das Klagebegehren in Anbetracht des geltend gemachten Sachverhalts nach § 88 VwGO auslegungsfähig und -bedürftig gewesen sei, weil im Klageverfahren Ausführungen insbesondere zu den Voraussetzungen der Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gemacht worden seien.
Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil jenes sich nicht mit den entscheidungstragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert aber eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2498 – juris Rn. 8; B.v. 24.1.2019 – 10 ZB 17.1343 – juris Rn. 4; B.v. 5.12.2018 – 9 ZB 18.904 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den insofern entscheidungstragenden Argumenten (vgl. Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage – wie oben ausgeführt – mit der fehlenden vorherigen (inzidenten) Antragstellung begründet (s. UA Rn. 39, 42 f.), nicht aber an dem prozessual (nicht ausdrücklich) gestellten Verpflichtungsantrag festgemacht hat (s. UA Rn. 40). Vielmehr wurde hierzu ausgeführt, dass sich ein solches (Verpflichtungs-)Begehren allenfalls „aus den sonstigen Ausführungen des Klägers im Klageverfahren (…), wenn der Kläger auf das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG abstellt“, ermitteln lasse (s. UA Rn. 40).
Die Ausführungen des Klägers zur Begründetheit seines Verpflichtungsbegehrens gehen mangels Zulässigkeit dieser Klage daher von vornherein ins Leere. Einwendungen betreffend die Abweisung seines Anfechtungsbegehrens hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erhoben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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