Verwaltungsrecht

keine prozessordnungswidrige Ablehnung von Beweisanträgen

Aktenzeichen  15 ZB 19.33171

Datum:
19.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22552
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 3, § 3e, § 4, § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Beweisanträge können sich nur auf Tatsachen-, nicht aber auf Rechtsfragen beziehen. Zielt ein Antrag nicht auf die Klärung einer Tatsache, sondern einer Rechtsfrage, erfüllt er nicht die von § 86 Abs. 2 VwGO vorgegebenen formellen Kriterien eines Beweisantrags.  (Rn. 18) (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, zählt zu den ureigenen Aufgaben des Tatrichters.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 18.33556 2019-02-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Klägerin – eine malische Staatsangehörige – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2018, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.
Bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19. April 2017 war der Asylantrag des ebenfalls aus Mali stammenden Herrn … …, mit dem die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung jedenfalls traditionell verheiratet ist und mit dem sie einen gemeinsamen, am 5. September 2017 geborenen Sohn hat (vgl. hierzu VG München, U.v. 28.2.2019 – M 29 K 18.33555), abgelehnt, diesem die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt sowie diesem gegenüber festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Nach der Begründung des gegenüber der Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheids vom 31. August 2018 entfalle ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), auf Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) jedenfalls deshalb, weil nach den Erkenntnissen des Bundesamts die Inanspruchnahme von internem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bzw. dem Konflikt im Norden Malis in größeren Städten des Südens grundsätzlich möglich sei (§ 3e AsylG). Aus den Ausführungen der Klägerin sei das Vorhandensein einer landesweiten individuellen und erheblichen Bedrohungslage nicht ersichtlich. Vielmehr handele es sich bei der vorgetragenen Bedrohung durch allgemeine Kriegsunruhen und bewaffnete Gruppierungen im Umfeld ihres Heimatdorfes um Vorfälle von lokal begrenztem Charakter, welche sich auf den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Norden Malis bezögen. Dass die Klägerin bei einer Rückkehr in Verknüpfung mit Fortzug z.B. nach Bamako erneut Opfer des Konflikts oder etwaiger Verfolgungshandlungen werden könnte, sei keinesfalls zu erwarten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der internen Fluchtalternative sei festzustellen, dass keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, an einem internen Schutzort in Mali im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehemann zumindest ein Existenzminimum zu erlangen. Es sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann im Süden Malis oder auch konkret in der Hauptstadt Bamako eine ausreichende Lebensgrundlage für seine Familie aufbauen könne. Überdies sei hier – trotz der lediglich traditionell erfolgten Heirat – von einer stabilen Bindung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auszugehen. Dies ergebe sich bereits aus dem mehrfach geäußerten Wunsch der Klägerin, zu ihrem Ehemann zu gelangen, welcher auch von zentraler Bedeutung für ihre Ausreise gewesen sei. Die Tatsache, dass ihr Ehemann bereits im Oktober 2016 ausdrücklich den Wunsch einer Familienzusammenführung mit der Klägerin geäußert habe, spreche ebenfalls für die Stabilität der Beziehung. Darüber hinaus habe die Klägerin in Mali noch ihre Mutter und verfüge damit selbst über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland. Es könne ihr insgesamt zugemutet werden, sich gemeinsam mit Herrn … in einem sicheren Landesteil innerhalb Malis aufzuhalten. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin läge keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK vor. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht in der Lage wäre, an einem internen Schutzort in Mali im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehemann zumindest ein Existenzminimum zu erlangen. Der Klägerin könne auch insofern eine gemeinsame Rückkehr mit ihrem Ehemann nach Mali insgesamt zugemutet werden. Bei dieser Sachlage drohe ihr auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Eine durch verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke bestehe nicht mehr, wenn allgemeine, durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren nunmehr im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK Berücksichtigung fänden.
Mit Urteil vom 28. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht München, nachdem es in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss Beweisanträge der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Einholung amtlicher Auskünfte abgelehnt hatte, die von der Klägerin erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2018 zu verpflichten, sie als Flüchtling gem. anzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Das Verwaltungsgericht nahm zur Begründung in den Entscheidungsgründen gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheids vom 31. August 2019 Bezug und führte ergänzend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Mali Verfolgungshandlungen drohten. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Klägerin, sie sei kurz vor ihrer Ausreise von mehreren Männern vergewaltigt worden, sei nicht glaubhaft. Im Übrigen müsse sie sich jedenfalls nach § 3e AsylG auf internen Schutz im Süden Malis, wo der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wache und dort auch seiner Schutzaufgabe gerecht werde, verweisen lassen. Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei der Gefahrenprognose eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei für die Gefahrenprognose die Sach- und Rechtslage im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend, wobei absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Hiernach komme ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohten, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebe. Nicht angenommen werden könne hingegen eine gemeinsame Rückkehr mit Familienangehörigen, die aufgrund rechtskräftiger Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Vorliegend seien der fast eineinhalb Jahre alte Sohn der Klägerin und der Vater des Kindes zu berücksichtigen, da sie im Bundesgebiet als Familie zusammenlebten und bei beiden die Asylanträge abgelehnt worden seien. Die Rückkehr an einen anderen Ort im Süden Malis sei der Klägerin zumutbar. Das Gericht gehe insbesondere davon aus, dass sie mit dem Vater des Kindes ihren Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen könne, selbst wenn hierfür mehr zu fordern sei als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Zwar könne aufgrund der schlechten humanitären Lage insbesondere im Norden Malis im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personen eine Rückkehr nicht zugemutet werden. Die Klägerin gehöre jedoch mit ihrem Kind und ihrem Mann nach Überzeugung des Gerichts nicht zu diesem Personenkreis. Sie sei mit den Gepflogenheiten und Sprachen ihres Heimatlandes vertraut. Sie habe bis zu ihrer Ausreise 2016 ausschließlich in Mali gelebt. Sie verfüge zwar über eine lediglich zweijährige Schulausbildung, allerdings gehöre sie nicht zu der vulnerablen Gruppe der alleinstehenden Mütter mit Kleinkindern ohne familiäre Unterstützung im Heimatland. Die Klägerin habe zwar selbst angegeben, sie habe keine Familie mehr in Mali. Allerdings habe sie auch erklärt, dass ihre Mutter noch in ihrem malischen Heimatdorf lebe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Vater ihres Sohnes, der jung und arbeitsfähig sei, nach Mali zurückkehren werde, zumal der Vater des gemeinsamen Kindes nach eigenen Angaben in Mali über eine Großfamilie verfüge und für vier Jahre (2007 bis 2011) in einem ihm fremden Land (Libyen) durch Arbeit auf einer Baustelle seinen Lebensunterhalt habe sicherstellen können. Auch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe nicht. Individuelle, nur der Klägerin drohende Gefahren lägen nicht vor. Eine Verfolgung sei schon nicht glaubhaft vorgetragen worden. Die Klägerin habe auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Erkrankungen nicht hinreichend dargelegt.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Klägerin bringt mit ihrer Antragsbegründung vor, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prognose einer gemeinsamen Rückkehr zusammen mit Herrn … gehe an der Rechtswirklichkeit und der Praxis der bayerischen Ausländerbehörden vorbei. Bei Abschiebungen komme es zur Trennung von Familien, wie etwa der Sachverhalt, der der Entscheidung BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 10 CE 19.444 – zugrunde gelegen habe, belege. Dort sei durch Veranlassung eines bayerischen Landratsamts ein Familienvater allein und ohne seine Familie abgeschoben worden. Das Verwaltungsgericht München habe in erster Instanz die Abschiebung im Eilverfahren gehalten, der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung in der Sache nicht mehr entschieden. Die Frage, ob angesichts der Rechtspraxis in Bayern weiter von einer Familieneinheit ausgegangen werden könne, sei auch verallgemeinerungsfähig, denn sie könne für eine Vielzahl von Fällen eine Klärung herbeiführen. Die Grundsatzfrage sei auch entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht habe ersichtlich immer darauf abgestellt, dass die Familieneinheit bestehen bleibe und Herr … den Lebensunterhalt sichere.
Die von der Klägerin insofern als grundsätzlich angesehene Frage
„Kann bei der derzeitigen Abschiebepraxis der bayerischen Ausländerbehörden und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München nach wie vor bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen ausgegangen werden?
rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Vorbringens der Klägerin keine Berufungszulassung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 15 ZB 19.31245 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Rechtsfragen, ob und in welchen Fällen bei der asylrechtlichen Gefahrenprognose von einer gemeinsamen Rückkehr der Familienangehörigen ausgegangen werden kann, können nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil diese durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind. Hiernach ist bei der Prognose, welche Gefahren einem Asylsuchenden im Fall einer Abschiebung im Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt: Lebt ein Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 17 m.w.N.). In teilweise Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 = juris Rn. 11; U.v. 27.7.2000 – 9 C 9.00 – DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10; B.v. 12.4.2001 – 1 B 124.01 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.2.2001 – 9 B 97.30495 – juris Rn. 21; B.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 20 f.; B.v. 22.3.2019 – 8 ZB 18.30910 – juris Rn. 4; B.v. 4.7.2019 – 8 ZB 19.32392 – juris Rn. 14; OVG NRW, U.v. 1.12.2010 – 4 A 1731/06.A – juris Rn. 50; OVG SA, U.v. 24.10.2007 – 3 L 380/04 – juris Rn. 96) ist nach aktueller Rechtsprechung der Gefährdungsprognose eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband sogar auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 a.a.O. juris Rn. 19 ff.). Im Übrigen ist der Gefahrenprognose im Fall einer hypothetischen Rückkehr eine dem Einzelfall entsprechende, realitätsgerechte Sichtweise zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts gegebenen Umstände und absehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 a.a.O. juris Rn. 12; U.v. 4.7.2019 a.a.O. juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2001 – 9 B 00.31496 – InfAuslR 2002, 261 = juris Rn. 53). Diese sind schon keiner allgemeingültigen Klärung zugänglich (BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 8 ZB 18.30910 – juris Rn. 4). Soweit sich die Klägerin auf einen Einzelfall beruft, in dem eine Familie durch isolierte Abschiebung des Ehemannes auseinandergerissen worden sei, vermag allein dies eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen. Im Übrigen wäre die (inlandsbezogene, einzelfallbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.7.2018 – 15 ZB 17.31491 – juris Rn. 7 m.w.N.); diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat – etwa eine drohende Existenzgefährdung – zu berücksichtigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 22, 24 m.w.N.).
2. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Gemeinschaft der Klägerin mit Herrn … von deutschen Behörden als Familie anerkannt wird, einen Antrag der Klägerin auf Einholung von behördlichen Auskünften abgelehnt hat, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen Versagung rechtlichen Gehörs gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO.
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 19.6.2019 – 15 ZB 19.32197 – juris Rn. 5). Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11; B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8; B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 ZB 19.32690 – juris Rn. 15; OVG NRW, B.v. 3.6.2014 – 13 A 2768/13.A – juris Rn. 9; HessVGH, B.v. 26.3.2007 – 7 UZ 3020/06.A – NVwZ-RR 2008, 135 = juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – VBlBW 2007, 116 = juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 64) und willkürlich erfolgt (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 11 ZB 17.31712 – juris Rn. 4; B.v. 22.7.2019 – 8 ZB 19.31614 – juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Klägerin stellte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag dahingehend, das Verwaltungsgericht möge zum Beweis der Tatsache, dass die zuständigen Behörden sie und Herrn … aufgrund fehlender Heiratsdokumente nicht als Familie behandelten, jeweils eine Auskunft beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, bei der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern sowie beim Standesamt einholen. Zur Begründung dieses Beweisantrags führte die Klägerin laut Protokoll der mündlichen Verhandlung aus, dass aufgrund der mangelnden rechtlichen Anerkennung ihrer Hochzeit damit zu rechnen sei, dass die Abschiebung von ihr und ihrem Sohn auch ohne den Vater erfolgen könne. Für die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen sei somit nur auf ihre Person und ihren Sohn abzustellen.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass es sich bei der Frage, ob die Klägerin, Herr … und ihr gemeinsamer Sohn als Familie anzusehen seien, um eine Rechtsfrage handele, die das Gericht in eigener Sachkunde beurteile. Die Gegenvorstellung der Klägerin, dass es sich hierbei um eine Tatsachenfrage handele, wies das Gericht laut Protokoll mit weiterem Beschluss und der Begründung zurück, dass es sich bei dem Begriff der Familie im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten um einen Rechtsbegriff handele. Das Gericht gehe davon aus, dass unabhängig von der Frage, ob die Ausländerbehörde bzw. das Bundesamt die Ehe der Klägerin mit Herrn … anerkenne, eine Familie vorliege. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. Februar 2019 führte das Verwaltungsgericht insofern ergänzend aus, es gehe ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin keine Heiratsurkunde habe vorlegen können und dass das Bundesamt im laufenden Asylverfahren den Familienstand von „verheiratet“ auf „ledig“ umgeändert habe, davon aus, dass die Klägerin mit dem Vater ihres Kindes traditionell verheiratet sei, zumal auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid von einer gemeinsamen Rückkehr ausgegangen sei. Auch eine nur traditionell geschlossene Ehe vermöge eine getrennte Rückkehrprognose nicht zu rechtfertigen. Der Ehemann der Klägerin werde den Lebensunterhalt der gesamten Familie sicherstellen können. Die rechtliche Beurteilung, ob die Klägerin, ihr Kind und der Vater des Kindes im Rahmen der Rückkehrprognose als Familie zu werten seien, obliege dem Gericht.
Die Klägerin bringt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen vor, dass im Einzelfall geklärt werden müsse, ob wirklich mit einer gemeinsamen Rückkehr zu rechnen sei. Für die Frage der Abschiebung sei weder das Bundesamt noch in erster Linie das Verwaltungsgericht, sondern die Ausländerbehörde zuständig. Wenn diese die Familienbande nicht anerkenne, dann müsse damit gerechnet werden, dass es auch zu getrennten Abschiebungen komme. Die unter Beweis gestellte Tatsache sei somit relevant. Die ablehnende Begründung gehe unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör am gestellten Antrag vorbei.
Die Argumentation rechtfertigt keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags. Beweisanträge können sich grundsätzlich nur auf Tatsachen-, nicht auf Rechtsfragen beziehen (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 Rn. 358). So verhält es sich mit dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Einholung der behördlichen Auskünfte. In der Sache geht es nicht darum, ob die benannten Behörden die Klägerin und Herrn … als Familie behandeln, sondern darum, inwiefern Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf die Rechtsanwendung auch im Abschiebungsrecht ausstrahlen. Insoweit ging das Verwaltungsgericht von der rechtlichen Würdigung aus, dass auch eine traditionell geschlossene Ehe eine getrennte Rückkehrprognose nicht rechtfertigen könne, wobei in den Entscheidungsgründen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2018 (Az. 13a B 18.30632) rekurriert wird, in der es heißt (juris Rn. 25):
„Auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau keine standesamtliche Eheschließungsurkunde vorlegen können und auch nach eigenen Angaben lediglich nach religiösem Ritus geheiratet haben, vermag die Trennung der Verfahren und vor allem eine getrennte Rückkehrprognose nicht zu rechtfertigen. Insoweit besteht zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern eine familiäre Beziehung, die sich auch in der tatsächlichen Lebensgemeinschaft ausdrückt und damit als Familie ebenfalls unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK steht. Hinsichtlich der Kinder ist weder bestritten noch sind Zweifel ersichtlich, dass diese die gemeinschaftlichen Kinder des Klägers und seiner Ehefrau sind (…).”
Das Gericht braucht Beweisangeboten nicht nachzugehen, wenn mit dem Beweisthema nicht konkrete Tatsachen benannt werden, sondern der Antrag in Wahrheit auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist (BVerwG, U.v. 25.6.1986 – 6 C 98.83 – juris Rn. 12; OVG LSA, U.v. 21.10.2009 – 3 L 282/07 – juris Rn. 39). Ein Antrag, der in der Sache nicht auf die Klärung einer Tatsache, sondern einer Rechtsfrage zielt, erfüllt nicht die von § 86 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten formellen Kriterien eines Beweisantrags, sodass dessen Ablehnung durch das Verwaltungsgericht mit dem Prozessrecht vereinbar ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.7.2019 – 8 ZB 19.31614 – juris Rn. 24; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 55, 65).
3. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag der Klägerin auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zum Beweis der Tatsache, sie sei kurz vor ihrer Ausreise aus Mali vergewaltigt worden, mit der Begründung abgelehnt hat, dass das bezeichnete Beweismittel zum Nachweis des Vortrags ungeeignet sei.
Einen Sachverständigen bestellt ein Gericht dann, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt. Dies gilt auch für die Einholung eines sog. Glaubhaftigkeitsgutachtens. Dabei handelt es sich um eine aussagepsychologische Begutachtung, deren Gegenstand die Beurteilung ist, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGH, U.v. 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – BGHSt 45, 164 = juris Rn. 11; BSG, U.v. 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – BSGE 122, 218 = juris Rn. 41). Eine solche Beurteilung zählt an sich zu den ureigenen Aufgaben eines Tatrichters; sie gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung (BVerfG, B.v. 16.12.2002 – 2 BvR 2099/01 – NJW 2003, 1443 = juris Rn. 13). Daher kommt die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, U.v. 30.7.1999 a.a.O. juris Rn. 58; BSG, U.v. 15.12.2016 a.a.O. juris Rn. 41; B.v. 24.5.2012 – B 9 V 4/12 B – juris Rn. 21), wenn der Sachverhalt oder die Aussageperson solche Besonderheiten aufweist, die eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat (BGH, B.v. 25.4.2006 – 1 StR 579/05 – NStZ-RR 2006, 242 = juris Rn. 7; B.v. 22.6.2000 – 5 StR 209/00 – NStZ 2001, 105 = juris Rn. 3; BayLSG, U.v. 26.1.2016 – L 15 VG 30/09 – juris Rn. 78; SaarlOLG, U.v. 13.7.2011 – 1 U 32/08 – 9 u.a. – juris Rn. 48 ff.), etwa wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (BSG, U.v. 15.12.2016 a.a.O. juris Rn. 41; HessLSG, U.v. 26.6.2014 – L 1 VE 30/10 – juris Rn. 26).
Dass ein solcher Fall hier vorliegt, hat die Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Sind solche besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Ein Beweisantrag, der dennoch auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zum Verfolgungsvortrag gerichtet sind, ist dann als unzulässig zurückweisen (vgl. VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – VBlBW 2007, 116 = juris Rn. 3). Denn trotz der Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts sind Beweisanträge entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, wenn das benannte Beweismittel völlig ungeeignet, also schlechthin untauglich ist (BVerwG, B.v. 9.5.1983 – 9 B 10466.81 – NJW 1984, 574 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 11 ZB 17.31712 – juris Rn. 6; B.v. 31.7.2019 – 11 ZB 19.32690 – juris Rn. 15) bzw. sogar unzulässig ist. Da die Klägerin im vorliegenden Zulassungsverfahren die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Einholung eines entsprechenden Gutachtens gerechtfertigt sein kann, weder substantiiert dargelegt noch allgemein behauptet hat, fehlt es schon an einer Darlegung der Voraussetzungen des Berufungszulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Im Übrigen bleibt – was hinsichtlich der Relevanz keiner weiteren Befassung mehr bedarf – nach Maßgabe der Antragsbegründung jedenfalls unklar, inwiefern die unter Beweis gestellte Tatsache (die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vergewaltigung) für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), auf Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene interne Schutzalternative – überhaupt entscheidungserheblich sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 – 9 ZB 19.32081 – juris Rn. 5; B.v. 22.7.2019 – 8 ZB 19.31614 – juris Rn. 20).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben