Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien

Aktenzeichen  M 5 S 20.50599

Datum:
13.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1191
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien entsprechen zumindest den internationalen und europäischen Mindeststandards und decken jedenfalls die elementaren Bedürfnisse der Asylbewerber, sodass die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit aufgrund dieser Umstände oder einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Verelendung nicht besteht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Familien mit minderjährigen Kindern erhalten auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Sierra-Leone. Sie wurde am … August 2020 nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg zusammen mit ihrem angeblichen Ehemann aufgegriffen. Am … September 2020 stellte sie einen Asylantrag. Für die Antragstellerin ergab sich ein EURODAC-Treffer für Italien. Die italienischen Behörden akzeptierten ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom .. Oktober 2020.
In einer Anhörung am .. November 2020 gab die Antragstellerin an, im ca. vierten Monat schwanger zu sein. In einem Mutterpass ist als Entbindungstermin der … Mai 2021 vermerkt.
Mit Bescheid vom … November 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am … November 2020 ausgehändigt.
Am 18. November 2020 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erhoben (M 5 K 20.50598) und außerdem beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nahm sie Bezug auf Ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt und bat darüber hinaus um Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft. Ein Leben in Italien sei in Anbetracht der schlechten medizinischen Versorgung für sie, ihren Ehemann (M 5 K 20.50600, M 5 S 20.50601) und das ungeborene Kind nicht zumutbar. Sie habe dort bereits schlechte Erfahrungen mit einem Arzt gemacht, der ihr keine Medikamente zur Schmerzlinderung verschrieben habe. Die medizinische Versorgung sei in Deutschland viel besser.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerin trug mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 ergänzend noch vor, dass die Abschiebungsanordnung nach Italien rechtswidrig sei, weil dort nach wie vor erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der ausführlich begründete Bescheid der Antragsgegnerin, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht macht sich die dort genannten Gründe zu eigen.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom … Oktober 2020 ihr Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin anerkannt. Damit ging die Zuständigkeit auf Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat über.
2. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 181). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 – juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.
Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m.w.N., B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
3. Gemessen an diesen Maßstäben geht das Gericht auf der Basis einer Gesamtwürdigung nach dem Erkenntnisstand im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht davon aus, dass das Asylverfahren in Italien unionsrechtlichen Maßstäben widerspricht bzw. dort unzureichende Aufnahmebedingungen herrschen, die zu einer Verletzung der durch Art. 4 EU-GR-Charta gewährleisteten Rechte führen. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel sowie des Vorbringens der Antragstellerin entsprechen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien zumindest den internationalen und europäischen Mindeststandards und decken jedenfalls die elementaren Bedürfnisse der Asylbewerber, sodass die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit aufgrund dieser Umstände oder einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Verelendung nicht besteht.
a) Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (s. hierzu statt vieler aktuell OVG NW, Urteile vom 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 ff. m.w.N., U.v. 7.7.2016 – 13 A 2302/15.A – juris Rn. 41). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt. (vgl. OVG NW, U.v. 18.7.2016 a.a.O). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 a.a.O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. – wenn sie das noch nicht getan haben – einen Asylantrag oder – falls das Asylverfahren in Italien mit negativem Ergebnis bereits abgeschlossen sein sollte – einen Folgeantrag stellen können (s. OVG NW, U.v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris Rn. 65 ff.).
b) Auch der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um eine schwangere Frau handelt, bedingt nichts anderes.
Asylbewerber haben in Italien entsprechend dem Grundrecht auf Asyl Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Über den Ablauf des Asylverfahrens wird über Informationsbroschüren in unterschiedlichen sprachlichen Fassungen sowie über Betreuungsdienste Auskunft gegeben. Bei Dublin-Rückkehrern ist im Regelfall gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Italien ihren ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz weiterverfolgen oder erstmals einen Asylantrag stellen können. Die Anzahl der anhängigen Asylverfahren sowie deren Dauer in der ersten Instanz konnte mittlerweile deutlich reduziert werden (vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 7 f., 34, 49; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [im Folgenden: BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 6 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NW vom 23.2.2016).
Auch ein möglicher Politikwechsel der italienischen Regierung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Änderungen infolge des Salvini-Dekrets führen nicht zu systemischen Mängeln, zumal weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass der italienische Staat mit Gleichgültigkeit reagiert, sondern entsprechende Maßnahmen zur Bewältigung von Obdachlosigkeit trifft (vgl. VG Frankfurt, B.v. 27.12.2019 – 2 L 615/19.A – juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 – 5 B 5153/18 – juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 – 34 K 1131.17 A – juris).
Durch das am 4. Oktober 2018 erlassene und am 7. November 2018 durch den Senat sowie am 28. November 2018 durch das Parlament bestätigte Dekret No. 113/2018 über Sicherheit und Migration in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 (sog. Salvini-Dekret) wurde der bisherige humanitäre Schutz stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden nicht erneuert und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können aber bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 8). Zudem liegt die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach unanfechtbarem negativem Abschluss des Asylverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 4 der RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348/98, sog. Rückführungsrichtlinie) im Ermessen der Mitgliedstaaten. Demgegenüber regelt Art. 9 der Rückführungsrichtlinie die Fälle, in denen kraft Unionsrechts die Rückführung in das Herkunftsland trotz unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags nicht zulässig ist. Im Übrigen ist der jeweilige Mitgliedstaat somit kraft seiner Gebietshoheit befugt, den Aufenthalt von unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern in seinem Hoheitsgebiet zu beenden, zu dulden oder durch Gewährung eines zumindest befristeten Aufenthaltsrechts (vorübergehend) zu legalisieren. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften der Rückführungsrichtlinie gegen primäres Unionsrecht, insbesondere Grundrechte der betroffenen Asylbewerber verstoßen würden, oder dass in der italienischen behördlichen Praxis rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber unter Verstoß gegen diese Vorschriften in ihr Herkunftsland zurückgeführt würden, liegen nicht vor.
Des Weiteren erhalten Asylsuchende während des Asylverfahrens in Italien nach wie vor Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung (vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 11, 20 f., 35, 43; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 13). Auch wenn Italien diesbezüglich möglicherweise hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereitstellt, so begründet dies entsprechend den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel.
Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Asylbewerber haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden medizinische Basisleistungen, wie beispielsweise kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet. Auch diesbezüglich kommt es durch das Salvini-Dekret zu keinen Abstrichen. Insbesondere ist nach wie vor die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylbewerber garantiert. Bürokratische Hindernisse lassen sich mit Hilfe der Betreiber der Aufnahmeeinrichtungen überwinden. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in Italien als EU-Mitgliedstaat medizinische Behandlungsmöglichkeiten wie generell in der EU in ausreichendem Maß verfügbar sind (vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 10 f., 15 f. 21 f., 37 f., 45 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 19 ff.).
Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber einen Anspruch auf Unterbringung. Grundsätzlich werden zahlreiche Plätze für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt, die über ganz Italien verteilt sind. Sowohl das Bundesamt als auch Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) gehen von einer Gesamtkapazität von über 175.000 Plätzen aus (vgl. Bundesamt, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 2; AIDA, Country Report: Italy, Stand: April 2019, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf, S. 80 ff.). Am 15. Januar 2020 befanden sich nur noch insgesamt 90.198 Migranten in staatlicher Unterbringung, nachdem es am 31. Januar 2019 131.067 und am 31. Januar 2018 182.537 waren, was im Wesentlichen auf den Rückgang der Anlandungszahlen in Italien sowie die Beschleunigung der Prüfung der Asylanträge zurückzuführen ist. Hierdurch ist zudem eine Aufnahmesituation in Italien eingetreten, die durch ein zunehmend strukturiertes und auf einen Ausgleich zwischen den italienischen Regionen gerichtetes System charakterisiert wird. Hierzu tragen die mittlerweile immer stärker greifenden Unterstützungsmaßnahmen der EU-Kommission über das European Asylum Support Office (EASO) in Italien bei (vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 7 f., 51; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 15 ff., 18 f.).
Durch das Salvini-Dekret wurde die bisherige Unterbringung völlig neu organisiert. Nunmehr wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene, dem sog. SIPROIMI unterschieden. Während die Erstaufnahmeeinrichtungen die bisherigen CAS- und CARA-Unterkünfte ersetzen, treten die SIPROIMI an die Stelle der früheren SPRAR-Unterkünfte, wobei letztere bisher vor allem für vulnerable Personen unabhängig von ihrem Schutzstatus vorgesehen waren. Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer werden jetzt in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, während Personen mit Schutzstatus sowie unbegleitete Minderjährige Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen erhalten, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das zum einen der Kritik des italienischen Rechnungshofs Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. Zum anderen wurde damit auf den Vorwurf reagiert, dass die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die nunmehrige Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen kann mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden. Darüber hinaus wird so eine bessere Planbarkeit der jeweils erforderlichen Kapazitäten ermöglicht. Die Bedürfnisse von Familien sowie vulnerablen Personen finden weiterhin Berücksichtigung. So sind etwa Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen, für die es spezielle Ausschreibungsspezifikationen gibt (z.B. bzgl. Personalschlüssel, Reinigungsintervallen oder Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner). Zudem erhalten bestimmte vulnerable Personengruppen (wie etwa alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern) eine besondere soziale und psychologische Betreuung. Da es auf einige Ausschreibungen keine oder zu wenige Bewerbungen gegeben hatte, weil die angebotenen finanziellen Bedingungen nicht ausreichend waren, bietet das neue Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 4. Februar 2020 den Präfekturen nun mehr finanziellen Spielraum, um die Bedingungen entsprechend anzupassen. Zudem richten die neuen Regelungen ein besonderes Augenmerk auf die Kontrolle der Betreiber der Aufnahmeeinrichtungen inklusive detaillierten Regelungen zu Dokumentationspflichten der Betreiber (vgl. zum Ganzen Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 1, 6 ff., 9 ff., 37, 40, 44, 51 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 10 f., 12 ff., 15 ff. S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlinge, Aufnahmebedingungen in Italien vom Januar 2020, S. 16 f., 37 ff.).
Neben den staatlichen Einrichtungen existieren noch verschiedene karitative und kommunale Einrichtungen, die zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten bieten, um Asylbewerber vor Obdachlosigkeit zu schützen. Zwar war es – jedenfalls nach bisherigen Erkenntnissen – in Einzelfällen gleichwohl möglich, dass Dublin-Rückkehrer keine Unterbringung erhielten und vorübergehend obdachlos waren. Allerdings geht aus der aktuellen Erkenntnismittellage zum einen hervor, dass die Verwehrung des Unterkunftsplatzes nach einem Untertauchen nicht für Dublin-Rückkehrer gilt. Zum anderen bleibt der italienische Staat nicht untätig. So wurden insbesondere Vorkehrungen für die unverzügliche Verteilung von Dublin-Rückkehrern auf die entsprechende Unterkunftseinrichtung getroffen (vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 1, 5 f., 18 f., 25 ff., 48 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 17).
Mithin sind etwaige defizitäre Umstände gerade vor dem Hintergrund der erreichten Verbesserungen nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, zumal die Annahme von Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entsprechend den oben genannten Maßgaben an hohe Anforderungen geknüpft ist. Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der italienische Staat mit Unterstützung des EASO geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Aufnahmekapazitäten stetig zu erhöhen und aktiv darum bemüht ist, diese auch weiterhin zu verbessern (vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015). Dies gilt umso mehr als die Anzahl der in Italien ankommenden Asylbewerber seit Beginn des Jahres 2018 stark rückläufig ist sowie im Hinblick auf die Neustrukturierung der Unterbringung.
Auf der Basis der aktuellen Erkenntnismittellage ist das Gericht davon überzeugt, dass Familien mit minderjährigen Kindern auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Dies gilt umso mehr, als die italienische Regierung – wie bereits ausgeführt – nach wie vor nicht untätig bleibt, sondern Maßnahmen ergreift, um Missstände auszuräumen und den Rahmen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien sowohl allgemein als auch speziell im Hinblick auf Familien mit minderjährigen Kindern zu verbessern. Selbst wenn es bei der Aufnahmesituation durchaus regionale Unterschiede geben kann, die auch mit der Größe der Aufnahmeeinrichtung zusammenhängen können, ist insgesamt die Sorge, dass eine Familie mit minderjährigen Kindern nach ihrer Rückkehr nicht unmittelbar angemessen untergebracht wird, auch aufgrund der Aussage des italienischen Flüchtlingsrats unbegründet. Zudem ist bei der Verteilung von Dublin-Rückkehrern auf die Unterkunftseinrichtungen die Einheit der Familie in geeigneten Einrichtungen zu gewährleisten. Insbesondere beim Flughafen Fiumicino in Rom, dem wichtigsten Flughafen für Dublin-Transfers, sind die Abläufe und Strukturen zwischen den verschiedenen relevanten Akteuren so strukturiert und organisiert, dass Rückkehrer angemessen empfangen werden können und bereits im Vorfeld eine angemessene Unterkunft gefunden werden kann. Im absoluten Notfall ist sogar eine Übernachtung im Transitbereich des Flughafens in einem Notschlafraum möglich. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass zurückgekehrte Familien in ihre jeweiligen Unterkünfte gebracht werden bzw. diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Sollten mehrere Tage zwischen Ankunft und Weiterreise innerhalb Italiens liegen, werden die Familien in einem CAS vor Ort untergebracht (vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 5 f., 18 f., 25 ff.). Auch an anderen Flughäfen bzw. in anderen Regionen Italiens wurden Vorkehrungen getroffen, um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden und eine unverzügliche angemessene Unterbringung sicherzustellen (vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2.4.2020, S. 30 f., 33 f., 43 f., 48 ff.). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des Bundesamtes im oben genannten Bericht zu zweifeln. Die dort getroffenen Feststellungen sind inhaltlich fundiert und differenziert. Des Weiteren ist die Untersuchung der Aufnahmebedingungen unter Beteiligung von Vertretern des italienischen Flüchtlingsrates erfolgt. Soweit ersichtlich, liegen auch keine anderweitigen Berichte vor, welche die Feststellungen des Bundesamtes ernsthaft und substantiiert in Zweifel ziehen würden. Insbesondere stellt der zeitlich früher herausgegebene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, vgl. dort S. 36) die oben genannten Feststellungen nicht grundsätzlich in Frage, sondern bestätigt, dass an Rückführungsflughäfen Nichtregierungsorganisationen präsent sind, welche Dublin-Rückkehrer in Empfang nehmen und Schlafplätze für die ersten Nächte vor dem Transfer in eine Unterkunft organisieren. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer (auch nur vorübergehenden) Obdachlosigkeit lässt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen.
Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das als funktionsfähig betrachtet werden kann (vgl. zum Ganzen auch: VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 – W 10 K 19.31019 – juris Rn. 30 ff. Frau mit Kleinkind; VG Augsburg, U.v. 7.8.2020 – Au 3 K 19.50624 – juris Rn. 21 ff. Frau mit Kleinkind; VG Bayreuth, G.v. 22.4.2020 – B 2 K 19.50647; VG Würzburg, G.v. 25.3.2020 – W 10 K 19.50254 – a.a.O. Rn. 30 ff. m.w.N.; VG Aachen, U.v. 6.3.2020 – 9 K 3086/18.A – juris; U.v. 17.12.2019 – 9 K 4401/18.A – juris; VG Würzburg, B.v. 2.3.2020 – W 8 S 20.50089 – juris; U.v. 15.1.2020 – W 10 K 19.50634; B.v. 18.10.2019 – W 4 S 19.50706; VG Trier, U.v. 28.2.2020 – 7 K 1250/19.TR – juris; VG Köln, B.v. 19.2.2020 – 14 L 207/20.A – juris; VG Düsseldorf, G.v. 27.1.2020 – 22 K 13275/17.A – juris; U.v. 28.11.2019 – 12 K 14671/17.A – juris; VG Frankfurt, B.v. 27.12.2019 – 2 L 615/19.A – juris; VG Magdeburg, B.v. 14.11.2019 – 8 B 398/19 – juris; BayVGH, B.v. 17.9.2019 – 10 ZB 19.50031; B.v. 9.9.2019 – 10 ZB 19.50024; U.v. 18.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; VG München, B.v. 4.6.2019 – M 19 S 19.50513 – juris; NdsOVG, B.v. 13.6.2018 – 10 LB 204/18, BeckRS 2018, 22826; B.v. 6.8.2018 – 10 LA 320/18 – juris; B.v. 2.7.2018 – 10 LB 249/18, BeckRS 2018, 24922; U.v. 4.4.2018 – 10 LB 96/17 – juris; OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A in juris; U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris; a.A. etwa VG Minden, U.v. 13.11.2019 – 10 K 2221/18.A – juris; VG Augsburg, U.v. 29.10.2020 – Au 9 K 20.30084 – juris Rn. 28 ff. Frau mit mehreren Kleinkindern).
Diese Auffassung vertritt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der bereits in seiner Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 ausgeführt hat, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Asylbewerber im Einzelfall keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht ist, die allgemeine Situation der Asylbewerber in Italien aber nicht mit der (damaligen) Griechenlands vergleichbar sei und keine systemischen Mängel vorlägen (EGMR, Tarakhel ./.Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127, Rn. 114 ff.).
Für die Antragstellerin gilt nichts Anderes. Auch wenn sie noch kein Kleinkind hat, sondern gegenwärtig schwanger ist, ist nicht zu besorgen, dass sie deswegen schlechter gestellt ist, sofern sie die italienischen Behörden auf ihren Zustand aufmerksam macht.
c) Eine andere Beurteilung der Aufnahmebedingungen in Italien ist auch nicht vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Zuge der COVID-19-Pandemie („Corona-Krise“) angezeigt (vgl. VG Würzburg, G.v. 11.5.2020 – W 8 K 20.50114 – juris; U.v. 21.4.2020 – W 9 K 19.50705; G.v. 25.3.2020 – W 10 K 19.50254 – juris).
Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Antragstellerin in Italien aufgrund der voraussichtlichen Lebensverhältnisse in eine Lage extremer Not geraten würde. Das Gericht hat – auch angesichts der in Italien getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sowie auf der Grundlage aktueller Erkenntnismittel (z.B. EASO, COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems vom 2.6.2020; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine – aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Pandemie) vom 18.5.2020, S. 1; Kurzinformation der Staatendokumentation: Ausgewählte Dublin-Länder und Ukraine – aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Pandemie) vom 24.3.2020, S. 1 f.) – keine substantiierten Erkenntnisse, die die Annahme eines solchen Extremfalls in der Person der Antragstellerin oder allgemein das Vorliegen systemischer Mängel in Italien begründen könnten. Im System des gegenseitigen Vertrauens ist für Italien vielmehr weiter von einem die Grundrechte sowie die Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, wahrenden Asylsystem auszugehen (siehe auch VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 – W 10 K 19.31019 – juris Rn. 42 f.; G.v. 11.5.2020 – W 8 K 20.50114 – juris; U.v. 21.4.2020 – W 9 K 19.50705; G.v. 25.3.2020 – W 10 K 19.50254 – a.a.O.; VG Aachen, U.v. 6.3.2020 – 9 K 3086/18.A – juris). Dies gilt umso mehr, als die von Italien ergriffenen, zunächst sehr strengen Maßnahmen zwischenzeitlich deutlich gelockert wurden und sich die Lage in dem anfänglich besonders stark betroffenen Land verbessert hat. An dieser Beurteilung ändern die zwischenzeitlich auch in Italien wieder stark gestiegenen Infektionszahlen sowie die Einstufung als Corona-Risikogebiet nichts. Diese führen nicht zur Feststellung systemischer Mängel, weil der italienische Staat umfassende Maßnahmen zur erneuten Eindämmung der Pandemie ergriffen hat (vgl. Auswärtiges Amt, Italien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 6.11.2020). Darüber hinaus hat Italien zusammen mit anderen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Statement veröffentlicht, in dem die Erforderlichkeit gemeinsamer Anstrengungen zur Aufrechterhaltung europäischer Grundsätze betont und die Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Beobachtung von Notmaßnahmen im Rahmen des EU-Rechts bekräftigt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Italien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italien-node/ itaiensicherheit/211322, Stand: 2.7.2020; EASO, COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems vom 2.6.2020, S. 7).
4. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen nicht vor.
Die Schwangerschaft der Antragstellerin, zu der nach dem Mutterpass ein Entbindungstermin auf den … Mai 2021 berechnet wurde, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn im Fall der Schwangerschaft einer Antragstellerin nimmt das Gericht in ständiger Rechtsprechung nur für den Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes ein Abschiebungsverbot an, also von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Mutterschutzgesetz – MuSchG; VG München, B.v. 9.5.2018 – M 5 S 18.51063; B.v. 8.5.2017 – M 1 S 17.50991; B.v. 9.11.2016 – M 1 S 16.50757; B.v. 19.7.2016 – M 12 S 16.50456 – juris Rn. 33). Demnach setzt bei der hiesigen Antragstellerin der Mutterschutz voraussichtlich erst zum … März 2021 ein. Wegen einer eventuell diesbezüglich notwendigen medizinischen Versorgung wird auf die obigen Ausführungen zum italienischen Gesundheitssystem verwiesen.
Soweit vorgetragen wird, dass die Antragstellerin befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien wieder schlechteren Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein, ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Hinsichtlich des angeblichen Ehemannes der Antragstellerin und angeblichen Vaters des ungeborenen Kindes (Kläger bzw. Antragsteller in den Verfahren M 5 K 20.50600 bzw. M 5 S 20.50601) ist darauf zu verweisen, dass eine Trennung nicht dauerhaft zu besorgen ist. Denn dessen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2021 (M 5 S 20.50601) ebenfalls abgelehnt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben