Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Italien

Aktenzeichen  M 7 S 16.50057

Datum:
15.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13, Art. 17, Art. 18, Art. 25
GRCh GRCh Art. 4

 

Leitsatz

In Italien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im italienischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VGH München BeckRS 2014, 52068). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein senegalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben ohne Personaldokumente am 22. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. August 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 6. August und 23. September 2015 gab er an, er habe den Senegal im Juni 2012 verlassen und sei über Mauretanien und Belgien nach Deutschland gelangt. Die Reise habe ungefähr drei Jahre gedauert. Er sei am 7. Mai 2015 mit falschem Pass nach Belgien eingereist und habe sich dort zwei Wochen aufgehalten, bevor er nach Deutschland weiter gereist sei. Er habe in keinem anderen Mitgliedstatt internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen, auch Fingerabdrücke seien ihm in keinem anderen Mitgliedstaat abgenommen worden. Bei der Zweitbefragung gab er an, nach Italien wolle er nicht überstellt werden, da er dort nach seiner Einreise verhaftet worden und danach obdachlos gewesen sei.
Eine EURODAC-Recherche vom 10. August 2015 ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 in Italien. Danach hatte er am 18. Juni 2014 in Italien um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt richtete am 5. Oktober 2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, auf das keine Reaktion erfolgte.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 23. Januar 2016 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 29. Januar 2016 Klage (M 7 K 16.50056) mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. Januar 2016 zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen und höchst hilfsweise, das Asylverfahren fortzuführen. Im streitgegenständlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde gleichzeitig beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die im Bescheid vom 20. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung hingewiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich brächten.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 übersandte das Bundesamt die Behördenakten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 20. Januar 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG), aber unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Italien nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.
Nach § 27 a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Italien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Nach Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) – Dublin-III-VO – ist Italien verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, da er während der Prüfung seines dort gestellten Antrags auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Antrag gestellt hat. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch am 5. Oktober 2015, also innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 10. August 2015, und damit innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden nicht geantwortet haben, ist gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen. Damit ist die Abschiebung nach Italien – als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG – möglich.
Die Antragsgegnerin hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EUGRCh – mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GF – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 – 10 B 6.14 – S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).
Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (VGH BW, U. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 – juris – Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 – 7 S 33.13 – juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 – 7 S 58.13 – juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 – 4 L 44/13 – S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 – unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 – E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 – Nr. 27725/10 – Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 – Nr. 2314/10 – Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 – Nr. 51428/10 – A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48). Der Auskunft des UNHCR vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Freiburg lässt sich entnehmen, dass Italien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um seine Aufnahmekapazitäten zu vergrößern und Mängel abzustellen.
Dublin-Rückkehrer müssen während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben “auf der Straße” oder in “Elendsquartieren” zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris, Rn. 146 ff., Rn. 179 ff.; OVG RP, a. a. O., 49, 52; VGH BW, a. a. O., Rn. 53 f.). Grundsätzlich werden alle Dublin-Rückkehrer in eine Unterkunft verteilt, sofern sie einen Asylantrag stellen bzw. ihr Asylverfahren in Italien weiterführen. Seit 2012 sind mit Hilfe europäischer Mittel speziell für sie – derzeit elf – vorübergehende Aufnahmezentren geschaffen worden (vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, Dezember 2014, S. 59 allg. zugänglich im Internet). Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen wird nach ihrer Ankunft am Flughafen der Verfahrensstand eruiert und sie einer Questura zugeteilt, von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet. Die temporären Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes, die anlässlich des Flüchtlingsstroms aus Nordafrika in der Größenordnung von 50.000 Plätzen in den Regionen geschaffen wurden, haben Engpässe bei den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen kompensiert (Stellung-nahme des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt). Neben den staatlichen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich kommunale und karitative Einrichtungen, die die Asylsuchenden versorgen und ihnen Unterkunftsplätze besorgen (AA ebenda). Diese Organisationen stellen medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung und bereiten die Betroffenen auf den Arbeitsmarkt vor (AA ebenda). Mit der Anerkennung erhalten Schutzsuchende ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt; sie genießen die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige und müssen sich wie diese selbst um eine Wohnung und einen Arbeitsplatz kümmern (AA ebenda). Unterstützung können sie von Hilfsorganisationen wie Caritas und CIR und der staatlichen Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene erlangen (AA ebenda). Es werden Integrationsmaßnahmen angeboten; die Aufnahme eines Gewerbes oder Handwerks ist erlaubt und wird nach Möglichkeit gefördert (AA ebenda).
Den Einwänden des Antragstellers, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufwiesen und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestünde, ist damit nicht zu folgen.
Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 – 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben