Verwaltungsrecht

keine Verfristung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei unklarer, keine Abschiebungsandrohung bei freizügungsberechtigte Asylbewerber nach FreizügG/EU, unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet ohne Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  AN 17 S 22.30139

Datum:
29.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10060
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 36
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ablehnung seines Asylbegehrens als offensichtlich unzulässig.
Der Antragsteller wurde am … 2021 in … geboren. Seine Mutter ist die 1992 geborene irakische Staatsangehörige … Sie lebt in … und hat am 20. September 2020 einen bis 19. September 2021 gültigen Aufenthaltstitel erhalten. Vater des Antragstellers ist nach Angabe der Mutter der 1991 im Irak geborene …, der seit 26. Juli 2021 im Besitz eines bis 26. Juli 2026 gültigen schwedischen Passes ist. Eine Vaterschaftsanerkennung ergibt sich aus der Akte nicht.
Für den Antragsteller wurde am 9. Juni 2021 gemäß § 14 Abs. 2 AsylG ein unbeschränkter Asylantrag gestellt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 25 AsylG gab die Mutter des Antragstellers an, dass der Vater des Antragstellers die schwedische Staatsangehörigkeit habe. Der Asylantrag werde gestellt, um eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland für den Antragsteller zu erreichen.
Das Bundesamt geht nach Prüfung der Staatsangehörigkeit nach schwedischem und irakischem Recht davon aus, dass der Antragsteller ausschließlich die schwedische Staatsangehörigkeit hat. Es prüfte das Asylbegehren in Bezug auf Schweden und lehnt mit Bescheid vom 8. März 2022 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). In der Bescheidsbegründung ist ausgeführt, dass eine Abschiebungsandrohung nicht zu erlassen war, weil der Antragsteller als „spanischer“ Staatsangehöriger Freizügigkeit genieße, solange die Ausländerbehörde nicht anderes festgestellt habe.
Der Bescheid und das Begleitschreiben vom 10. März 2022 waren an die Mutter des Antragstellers adressiert. Ein Zustellungsnachweis ergibt sich aus der Akten nicht. Der Bescheid ist in der Akte mit einer Rechtsbehelfsbelehrungmit Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen (RBB A) abgelegt. An anderer Stelle ist in die Behördenakte auch die RechtsbehelfsbelehrungRBB B (Klage und Eilantrag, Rechtsmittelfrist 1 Woche) aufgenommen. Auf der dem Bescheid beigefügten Übersetzung von Tenor und Rechtsbehelfsbelehrungin die arabische Sprache ist „RBB B“ vermerkt.
Der Antragsteller erhob, vertreten durch seine Mutter über seinen Prozessbevollmächtigten am 21. März 2022 Klage (AN 17 K 22.30140) „+ Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO“ (AN 17 S 22.30139). Im Schriftsatz ist abschießend vermerkt: „… Die aufschiebende Wirkung ist allein deswegen herzustellen.“
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 24. März 2022, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, weil er bereits unzulässig ist.
Zwar ist wohl keine Verfristung von Klage und Eilantrag eingetreten. Aus der Akte ist zum einen nicht ersichtlich, wann der Bescheid der Mutter des Antragstellers zugestellt worden ist, zum anderen ist unklar, mit welcher Rechtsbehelfsbelehrunger versandt wurde. Die Klagefrist ist – bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren – mangels Klarheit über den Fristanlauf damit als eingehalten zu betrachten, unabhängig davon, welche Klagefrist hier einschlägig ist. Selbst bei Geltung der einwöchigen Klagefrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG kann eine Verfristung nicht festgestellt werden.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unstatthaft, jedenfalls fehlt ihm das Rechtschutzbedürfnis. Der Antragsteller ist – derzeit und auch absehbar für die Zukunft – von einer Abschiebung in ein anderes Land nämlich nicht bedroht, weil der angefochtene Bescheid vom 8. März 2022 – bewusst – keine Abschiebungsandrohung enthält. Das Bundesamt hat in den Bescheidsgründen hierzu ausdrücklich aufgeführt, dass eine Abschiebungsandrohung deshalb nicht ergeht, weil der Antragsteller als Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union derzeit Freizügigkeit genieße. Dieses Vorgehen entspricht den rechtlichen Vorgaben (so auch VG Ansbach, B.v. 4.6.2018 – AN 17 S 18.30688 – unveröffentlicht).
Dass in der entsprechenden Passage der Bescheidsbegründung der Antragsteller als spanischer Staatsangehöriger bezeichnet wird, ist demgegenüber nicht relevant, sondern stellt ersichtlich eine offensichtliche Unrichtigkeit dar. Das Bundesamt bringt im Bescheid ansonsten klar zum Ausdruck, dass der Antragsteller als schwedischer Staatsangehöriger eingestuft wird. Aus dieser Unrichtigkeit, die ohnehin nur die – an sich gar nicht notwendige – Begründung dazu, dass eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen kann, betrifft, ergibt sich als solches keine Gefahr einer drohenden Abschiebung nach Schweden, in den Irak oder irgendein anderes Land.
Überlegungen zu einer Umdeutung des unzulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erübrigen sich damit, da auch ein solcher mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben könnte. Dass neben der Klage überhaupt ein Eilantrag angestrengt werden sollte, ist trotz fehlender ausdrücklicher Antragstellung klar und eindeutig. Der rechtsanwaltliche Schriftsatz vom 21. März 2022 spricht ausdrücklich eingangs von „Klage + Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO“ und abschließend davon, die „aufschiebende Wirkung […] herzustellen“. Schließlich wurde auch der Erfassung des Schriftsatzes unter zwei Aktenzeichnen zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
Über den Abschiebungsschutz hinausgehende Ziele können mit asylrechtlichen Eilanträgen nicht verfolgt werden (für eine andere Konstellation VG Ansbach, B.v. 8.5.2018 – AN 17 S 18.50410 – juris Rn.19). Dass andere Ziele verfolgt werden sollen, ist dem Antrag auch nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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