Verwaltungsrecht

Keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch rechtswidrig zu lang bemessene Ausreisefrist

Aktenzeichen  20 ZB 18.32363

Datum:
3.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9760
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1
AufenthG § 58 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die nach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG gesetzlich vorgesehene Folge, dass eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung bewirkt, bietet keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrig zu großzügig bemessene Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Asylbewerbers im Hinblick auf die Fristsetzung nach § 36 Abs. 1 AsylG spricht die Konzeption von § 37 Abs. 1 AsylG als rein verfahrensrechtliche Vorschrift, die als prozessuale Besonderheit im nationalen Recht dem asylrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BVerwG BeckRS 2019, 2301). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 18.30927 2018-08-07 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht vorliegt.
Die vom Bevollmächtigten des Klägers aufgeworfene Frage,
ob die entgegen § 36 Abs. 1 AsylG gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen den Kläger in seinen Rechten verletzt,
bedarf keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Vielmehr lässt sie sich ohne weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aus dem Gesetz beantworten.
Nach § 36 Abs. 1 AsylG beträgt, da der Kläger in Griechenland internationalen Schutz in Form der Flüchtlingszuerkennung erhalten hat (Schreiben des Ministry of Migration Policy – Asylum Service vom … … … … … … …*) und sein Asylantrag daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, die ihm zu setzende Ausreisefrist eine Woche unter Androhung der Abschiebung in den Staat, in dem er vor Verfolgung sicher war, § 35 AsylG. An diese gesetzliche Regelung ist das Bundesamt gebunden.
Allerdings führt eine Fristsetzung von 30 Tagen, die dem Asylbewerber abweichend von der gesetzlichen Regelung eingeräumt wird, nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sodass die Aufhebung der Ausreisefrist (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2001 – 9 C 22/00 – juris Rn. 9) im Klageweg nicht in Frage kommt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 20.12.2018 – 10 A 11029/18 – juris Rn. 9 m.w.N. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 4.11.2005 – 1 B 58.05 – Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14).
Die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzlich vorgesehene Folge, dass eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung bewirkt, bietet keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrig zu großzügig bemessene Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG. Zum Zeitpunkt der Fristsetzung steht zum einen nicht fest, ob überhaupt ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden wird und zum anderen ist der Ausgang dieses Verfahrens offen: Zwar besteht die Möglichkeit des Eintritts der Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG; im Fall einer ablehnenden Entscheidung im Eilverfahren ist der Asylbewerber jedoch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 36 Abs. 3 Satz 8, Abs. 4 Satz 1 AsylG). Eine Rechtsverletzung des Asylbewerbers kann aus der möglichen für ihn positiven Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht hergeleitet werden.
Vielmehr verschafft ihm die rechtswidrig vom Bundesamt gesetzte Frist von 30 Tagen – neben der längeren Frist zur Ausreise – ausschließlich den rechtlichen Vorteil, dass seine gegen den Bundesamtsbescheid gerichtete Klage aufschiebende Wirkung hat (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 1 AufenthG), vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 21.12.2018 – juris Rn. 44 unter Bezugnahme auf VG Göttingen, U.v. 15.10.2018 – 3 A 745/17 – juris Rn. 40ff.
Gegen die Einräumung eines subjektiven-öffentlichen Rechts des Asylbewerbers im Hinblick auf die Fristsetzung nach § 36 Abs. 1 AsylG spricht außerdem die Konzeption von § 37 Abs. 1 AsylG als rein verfahrensrechtliche Vorschrift, die als prozessuale Besonderheit im nationalen Recht dem asylrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 – 1 C 15/18 – juris Rn. 27, 29; zur Entstehungsgeschichte der Norm Funke-Kaiser in GK-Asyl, Stand März 2019, § 37 Rn. 10ff).
Im Fall einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren soll ausschließlich im Interesse einer zügigen Durchführung des Asylverfahrens nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet, sondern das Asylverfahren unter Vorwegnahme der kassatorischen Wirkung einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung vom Bundesamt fortgeführt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 26 a.E.), auch wenn § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Bundesamt gerade nicht zu einer Sachentscheidung über das Asylgesuch verpflichtet, sondern – für den Fall, dass das Bundesamt bei seiner Rechtsauffassung nach Auseinandersetzung mit den Gründen der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung bleibt – eine erneute Unzulässigkeitsentscheidung verlangt (BVerwG, U.v. 15.1.2019, a.a.O. Leitsatz Nr. 2 und Rn. 32 – juris -; zur gerichtlichen Überprüfung der Unzulässigkeitstatbestände siehe auch BVerwG, U. v. 25.4.2019 – 1 C 28.18, noch nicht veröffentlicht), über deren Rechtmäßigkeit abschließend in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist.
Auf ihm durch §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 AsylG eingeräumte subjektive Rechtspositionen kann sich der Asylbewerber daher nicht mit Erfolg berufen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


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