Verwaltungsrecht

Keine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung

Aktenzeichen  22 CE 18.1073

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15261
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BBiG§ 37 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 2, Abs. 3, § 56
LHBPO§ 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 S. 1, § 11, § 12
RevierjMeistPrV§ 2 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Es ist nicht zulässig, tatsächliche erbrachte Prüfungsleistungen in Teile einer Revierjagdmeisterprüfung bei der Benotung außer Betracht zu lassen, um eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung zu erteilen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird geltend gemacht, dass die durchgeführte Prüfung ungeeignet war, scheidet eine (Neu-) Bewertung der Prüfungsleistung von vornherein aus, weil es an einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage fehlt. Es kommt nur die erneute Ablegung der Prüfung in Betracht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 E 18.1403 2018-04-18 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Meisterprüfung für den anerkannten Abschluss Revierjäger/Revierjägerin, hilfsweise eine Neubewertung seiner Leistung im praktischen Prüfungsteil.
Am 7. Januar 2016 meldete sich der Antragsteller bei dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim (im Folgenden AELF Rosenheim) zum Vorbereitungslehrgang und zur Erstprüfung zum Revierjagdmeister im Termin 2016/2017 an. Am 27. Juli 2017 nahm er an der praktischen Prüfung teil.
In einer Sitzung am 2. August 2017 beschloss der Prüfungsausschuss für die Revierjagdmeisterprüfung 2016/2017 in Bayern die auf der Grundlage der Beurteilungen der Prüfer für alle Prüfungsteilnehmer erstellte Notenliste.
Mit Bescheid vom 4. August 2017 stellte das AELF Rosenheim gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser die Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 nicht bestanden hat. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 – RevierjMeistPrV sei die Prüfung nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt habe oder wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, die Meisterarbeit oder eine der Leistungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sei. Gemäß der dem Bescheid beigefügten Notenübersicht waren zwei der am 27. Juli 2017 erbrachten Leistungen des Antragstellers im Rahmen der praktischen Prüfung mit der Note 5,00 – „mangelhaft“ („Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“) bzw. der Note 6,00 – „ungenügend“ („Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“) bewertet worden.
Mit Widerspruchsbescheid des AELF Rosenheim vom 7. Februar 2018 wurde der Widerspruch des Antragstellers vom 1. September 2017 gegen den Bescheid vom 4. August 2017 zurückgewiesen.
Am 8. März 2018 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 4. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2018 Klage erheben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. M 27 K 18.1144).
Am 21. März 2018 beantragte der Antragsteller nach § 123 VwGO sinngemäß, ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 auszustellen, hilfsweise, seine Leistung im praktischen Prüfungsteil neu zu bewerten und die genannte vorläufige Bescheinigung auszustellen, und weiter hilfsweise, ihn vorläufig zu einer weiteren Wiederholungsprüfung in den zwei mit der Note 5,00 bzw. der Note 6,00 bewerteten Prüfungsfächern zuzulassen.
Mit Beschluss vom 18. April 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 123 VwGO ab. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes weder für seinen Hauptantrag, noch für die Hilfsanträge glaubhaft gemacht. Von vornherein ungeeignet sei insoweit der Vortrag des Antragstellers, es seien Gespräche über den Verkauf des Unternehmens, bei dem er beschäftigt sei, im Gange. Zum einen bestehe bei einem Betriebsübergang grundsätzlich die Gewährleistung des Übergangs eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, zum anderen sei nicht die Gefahr eines drohenden Arbeitsplatzverlustes dargelegt worden. Angesichts des Umstands, dass eine Wiederholungsprüfung des Antragstellers auf diejenigen zwei praktischen Prüfungsfächer beschränkt sei, in denen er die Prüfung nicht bestanden habe, sei nicht ersichtlich, warum eine solche Wiederholungsprüfung nicht auch im Herbst 2018 und damit zum Zeitpunkt der sogar vom Antragsteller selbst eingeräumten Möglichkeit einer Wiedergenesung von den gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls im November 2017 möglich sein solle. Für den zweiten Hilfsantrag fehle zudem im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung des Antragstellers zur Wiederholungsprüfung seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 9. März 2018 bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruches seitens des Antragstellers. Der Antragsteller habe die Prüfung in zwei der fünf in § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV genannten Prüfungsfächern im praktischen Prüfungsteil und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Wenn der Antragsteller ferner vortrage, die von ihm abgelegte Prüfung leide an formellen Prüfungsfehlern (u.a. nicht ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses, Unwirksamkeit von dessen Beschlüssen), so stehe das bereits einem Anspruch auf Ausstellung einer Bestehensbescheinigung deshalb entgegen, weil es dann weder eine wirksame Entscheidung über ein Nichtbestehen der genannten praktischen Prüfungsteile, noch eine wirksame Entscheidung über ein Bestehen der übrigen Prüfungsteile gebe. Eine Neubewertung praktischer Prüfungen sei grundsätzlich wegen Zeitablaufs tatsächlich unmöglich. In Betracht komme allenfalls die Zulassung des Antragstellers zu einer Wiederholungsprüfung. Der Antragsgegner habe den Antragsteller auf dessen Antrag vom 4. August 2017 hin mit Schreiben vom 19. März 2018 zur Wiederholungsprüfung zugelassen, und zwar gemäß § 9 Abs. 2 RevierjMeistPrV unter antragsgemäßer Befreiung von den vom Antragsteller mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Prüfungsteilen. Sollte der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage sein, die auf die beiden genannten praktischen Prüfungsfächer begrenzte Wiederholungsprüfung bereits im Juli 2018 anzutreten, gebe es keine Hinweise darauf, dass der Antragsgegner nicht bereit oder in der Lage sei, ihm eine zeitnahe Prüfungsmöglichkeit nach Wiedergenesung einzuräumen. Im Übrigen würde der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegend die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit den Anträgen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 auszustellen,
hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, eine Neubewertung der praktischen Prüfung vom 27. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.
Zur Begründung trug der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 2018 im Wesentlichen vor, die dem Bescheid vom 4. August 2017 zugrunde liegenden praktischen Prüfungen würden sowohl an formellen, als auch an materiellen Prüfungsfehlern leiden. Die zwei mit 5,00 bzw. 6,00 benoteten Prüfungen des praktischen Teils seien zu „eliminieren“, was zum Bestehen des Antragstellers führe. Die Bewertung sei insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses seien nicht wirksam gefasst worden. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass nicht alle Prüfer an den Beschlüssen vom 2. August 2017 mitgewirkt hätten bzw. die Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt hätten. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe für die Prüfung geeignet oder zu schwierig sei, dürfe nur von den dazu speziell berufenen Prüfern getroffen werden. Es fänden sich zudem keine Hinweise, dass die ermittelten Prüfungsnoten auch tatsächlich vom Prüfungsausschuss beschlossen worden seien. Es liege ein Verstoß gegen Vorgaben der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 3. Dezember 2003 – LHBPO – vor. Es sei auch nicht ersichtlich und transparent, dass die Aufgaben vom Prüfungsausschuss selbst oder durch einen beauftragten Aufgabenausschuss erstellt worden seien, so dass hier ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 BBiG vorliege. Zu beanstanden sei weiter, dass keine detaillierten Aufgabenentwürfe bzw. Musterlösungen oder Erwartungshorizonte zu den praktischen Prüfungen vorlägen, die Bestandteil der Prüfungsakte sein müssten. Die Bewertung der praktischen Prüfung leide auch an Bewertungsfehlern, da der Antragsteller vertretbare Antworten gegeben habe, welche entweder gar nicht oder nicht angemessen gewertet worden seien. Zudem seien richtige Ausführungen als falsch bewertet worden. Die Prüfer hätten bereits nicht sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen des Antragstellers zutreffend und vollständig beachtet. Die Bewertungen würden teilweise rudimentär und widersprüchlich ausfallen. Es werde nicht deutlich, welche Anforderungen konkret gegolten hätten und inwieweit der Antragsteller diese gerade nicht erfüllt habe. Eine nähere Überprüfung sei dem Antragsteller nicht möglich, weil die vorgelegte Behördenakte unvollständig sei. Die Frage im Prüfungsteil „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ sei ungeeignet, da sie zu viele Antwortmöglichkeiten zulasse. Diese Aufgabe sei zu „eliminieren“. Diese Möglichkeit sei dem Prüfungsausschuss bzw. der Widerspruchsbehörde eröffnet und finde auch in anderen Ausbildungs- und Studiengängen regelmäßig Anwendung. Die im Prüfungsteil „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ geforderte Leistung hätte bei zutreffender Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften weder grundsätzlich, noch in der vorgegebenen Zeit erbracht werden können. Im Rahmen der Aufgabe, eine Ansitzleiter zu bauen, hätten die Prüfer entgegen der Angaben im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 die Herstellung von sogenannten Halblingen verlangt und bewertet, obwohl diese Vorgehensweise unter Einsatz einer Motorsäge den Unfallverhütungsvorschriften widerspreche. Die von den Prüfern verlangte Vorgehensweise setze auch eine höherwertige Schulung an der Motorsäge voraus, die weder Gegenstand der Revierjägerausbildung, noch der Meisterprüfung sei. Eine entsprechende Spezialausbildung dürfe bei Prüfungsteilnehmern nicht vorausgesetzt werden. Prüfungsteilnehmer mit dieser Ausbildung seien vorliegend bevorzugt gewesen. Eine Beurteilung mit der Note „ungenügend“ sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller zumindest Grundkenntnisse nachgewiesen habe. Außerdem sei dem Antragsteller keine Hilfsperson zum Halten und Heben der Bretter gestellt worden. Es sei ein Handeln gegen die Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV – verlangt worden. Der Antragsteller habe unter Beachtung geltender Vorschriften nicht anders arbeiten dürfen, als er es in der Prüfung getan habe. Wäre dieser Umstand bei der Bewertung ausreichend berücksichtigt worden, so hätte der Antragsteller im Ergebnis diese Prüfung bestehen müssen. Auch die Prüfungsaufgabe im Prüfungsteil „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ müsse insgesamt „eliminiert“ werden. „Nach Eliminierung“ ergebe sich ein Bestehen des Beschwerdeführers. Weiter seien Konzeptbögen des Antragstellers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von den nachträglichen Stellungnahmen der Prüfer sei eine Neubewertung der Prüfungsleistungen nicht unmöglich geworden. Die besondere Dringlichkeit vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergebe sich hier aus einem drohenden Zeitverlust bei Abwarten des Ausgangs der Hauptsache. Das Gebot der Chancengleichheit sei vorliegend verletzt worden. Aufgrund erheblicher Prüfungsfehler stellten die Bewertungen kein realistisches Bild der Leistungen und des Leistungsvermögens des Antragstellers dar. Dieser Verfahrensfehler habe grundsätzlich die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge. Es sei festzustellen, dass bereits keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung habe geschaffen werden können. Die Prüfer hätten nicht sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen des Beschwerdeführers zutreffend und vollständig beachtet. Die Prüfung, die mit einer Gesamtnote von 2,5 abgeschlossen worden sei, sei als „bestanden“ zu werden, insbesondere unter Beachtung des § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV, der im Einzelnen lediglich eine Sollbestimmung darstelle, und der Tatsache, dass die Noten der bestandenen Prüfungsfächer gemäß § 9 Abs. 2 RevierjMeistPrV nach Bestätigung durch den Antragsgegner vom 9. März 2018 übernommen würden. Mit Schriftsätzen vom 21. und 25. Juni 2018 machte der Antragsteller ergänzend geltend, durch eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2018 seien die von ihm zuvor monierten Fehler in der Beschlussfassung nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ausgeräumt worden, sodass eine Prüfungsentscheidung vorliege. Ein Verzicht auf Leistungsnachweise in den betreffenden Prüfungsfächern würde keine Überkompensation bedeuten, da die Aufgabenstellungen grundsätzlich ungeeignet gewesen seien. Bei einer Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dürfe die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht negativ bewertet werden. Der Antragsteller gehe davon aus, dass er an der angesetzten Wiederholungsprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2018 mitgeteilt, dass er von einer Teilnahme an der im Juli 2018 angesetzten Wiederholungsprüfung abrate und eine für den Antragsteller mögliche Wiederholungsprüfung erst im Juni/Juli 2019 realisiert werden könne.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Eine Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil bei einem etwaigen „Eliminieren“ der mit 5,00 bzw. 6,00 bewerteten Prüfungsfächer gar keine Prüfungsentscheidungen über diese beiden Prüfungsfächer vorliegen würden, an die angeknüpft werden könne. Auch komme die begehrte vorläufige Neubewertung bereits strukturell nicht in Betracht. Auf den Leistungsnachweis ganz zu verzichten, wäre überdies eine überschießende Kompensation und widerspreche Sinn und Zweck einer Berufseingangsprüfung. Das sei bereits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren, da dann in die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers weniger Prüfungsteile einflössen als in diejenigen anderer Prüfungsteilnehmer. Zudem würde offen bleiben, ob und wie der Antragsteller die an ihn anlässlich der Prüfung gestellten Anforderungen erfüllt habe. Zudem würde eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 im vorliegenden Fall eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, sein Prüfungswissen bis zum Absolvieren der Wiederholungsprüfung aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 auszustellen, hilfsweise eine Neubewertung der praktischen Prüfung vom 27. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Das im erstinstanzlichen Verfahren als weiteren Hilfsantrag formulierte Begehren, ihn zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, hat der Antragsteller dagegen – offensichtlich im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Zulassung zur Wiederholungsprüfung – nicht weiter verfolgt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller fristgemäß dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränken muss (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. April 2018.
1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
a) Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 10, 2. Absatz) steht einem Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung einer (vorläufigen) Bestehensbescheinigung bereits entgegen, dass es an einer wirksamen Entscheidung über ein Nichtbestehen oder Bestehen der mindestens mit „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile fehlen würde, falls die vom Antragsteller abgelegte Prüfung – wie dieser vorgetragen hatte – an formellen Prüfungsfehlern (u.a. nicht ordnungsgemäße Besetzung und unwirksame Beschlüsse des Prüfungsausschusses) leidet. Der Antragsteller meint, dass durch den nachträglich gefassten Beschluss des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2018 die von ihm angenommenen Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG geheilt worden seien. Dem vom Antragsgegner vorgelegten Protokoll dieser Sitzung zufolge (dort S. 2) ging der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst davon aus, dass die Ausschusssitzung vom 2. August 2017 an einem Formfehler litt, da zu dieser Sitzung ein Mitglied des damaligen Prüfungsausschusses versehentlich nicht geladen wurde. In der Sitzung wurde weiter beschlossen, die Notenvergaben für die Leistungen des Antragstellers in den praktischen Prüfungsfächern „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ (Note 5,00 – „mangelhaft“) und „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ (Note 6,00 – „ungenügend“) beizubehalten.
Der Antragsteller hat die Prüfung zum Revierjagdmeister im Termin 2016/2017 nicht bestanden, weil seine Leistungen im Prüfungsfach „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ mit „ungenügend“ benotet worden ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 RevierjMeistPrV). Das Nichtbestehen der Prüfung folgt zusätzlich auch daraus, dass neben der vorgenannten Benotung die Leistung im weiteren Prüfungsfach „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ mit „mangelhaft“ benotet wurde (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RevierjMeistPrV). Es ist nicht ersichtlich, wie entgegen dieser gesetzlich angeordneten Rechtsfolge ein Bestehen der Prüfung angenommen werden könnte, wie der Antragsteller annimmt. Der Antragsteller meint, die Benotung der beiden vorgenannten Prüfungsfächer müsse aufgrund schwerwiegender Mängel der durchgeführten Prüfung außer Betracht bleiben; aufgrund der verbleibenden Benotung der sonstigen Prüfungsleistungen könne dann ein Bestehen der Prüfung angenommen werden. Auf welcher Rechtsgrundlage derart verfahren werden könnte, ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Antragsteller nimmt Bezug auf die Spezialregelung über das Eliminierungsverfahren in § 14 Abs. 4 ÄAppO, welches die Überprüfung einzelner Prüfungsfragen betrifft. Dieses Verfahren ist zudem auf Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 489). Im vorliegenden Fall rügt der Antragsteller dagegen, dass in den vorgenannten zwei Prüfungsfächern jeweils die Prüfungsaufgabe insgesamt zu beanstanden sei. Zum einen macht er Mängel der Aufgabenstellung und in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 40 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG geltend (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 4 unten). Zum anderen rügt er, dass die Aufgabenstellung ungeeignet (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 6 zum Prüfungsfach „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“) bzw. die geforderte Leistung nicht zu erbringen war (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 7 zum Prüfungsfach „Bau und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“) und deshalb die Prüfungsaufgaben „eliminiert“ werden müssten. Eine derartige Streichung der vom Antragsteller beanstandeten Aufgabenstellungen hätte zur Folge, dass die von ihm erbrachten Leistungen in den vorgenannten Prüfungsfächern unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 2 RevierjMeistPrV und § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 LHBPO bei der Benotung und der Feststellung zum Bestehen der Prüfung völlig unberücksichtigt bleiben würden.
Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob es rechtlich zulässig wäre, bei der Durchführung der praktischen Prüfung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV auf einzelne der dort aufgeführten Prüfungsfächer zu verzichten; der Antragsteller hält dies im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV („soll“) für zulässig. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken, da nicht ersichtlich ist, warum der Verordnungsgeber einen Verzicht auf Prüfungsinhalte zulassen sollte, wenngleich er diese als so wichtig bewertet, dass er sie jeweils als für das Bestehen der Prüfung bedeutsame Prüfungsfächer ausgestaltet hat. Jedenfalls ergäbe sich aus der vom Antragsteller vertretenen Auslegung des § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV nicht auch, dass – im Falle eines unterbliebenen Verzichts auf die Prüfungsdurchführung in den betreffenden Prüfungsfächern – die erbrachten Prüfungsleistungen bei der Benotung außer Betracht bleiben dürften.
b) Weiter kann der Antragsteller nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung verlangen. Der Antragsteller meint zum einen, dass die Aufgabenstellungen in den Prüfungsfächern, in denen seine Leistungen mit „mangelhaft“ bzw. „ungenügend“ benotet wurden, unzulässig bzw. ungeeignet gewesen seien (vgl. hierzu bereits unter 1. a). Er macht zum anderen ohne Beschränkung auf einzelne Prüfungsfächer geltend (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 23 f.), das Gebot der Chancengleichheit sei vorliegend verletzt worden, da aufgrund erheblicher Prüfungsfehler die Bewertungen kein realistisches Bild der Leistungen und des Leistungsvermögens des Antragstellers darstellen würden; es habe auch bereits keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung geschaffen werden können. Damit behauptet der Antragsteller im Wesentlichen, dass die durchgeführte Prüfung ungeeignet war, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers festzustellen, soweit sich die vom Antragsteller gerügten rechtlich bedeutsamen Fehler auswirken. Insoweit würde jedoch eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung von Prüfungsleistungen fehlen und die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt. In einem solchen Fall scheidet die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistungen von vornherein aus. Gegebenenfalls ist die Prüfungsentscheidung, soweit sich der vorgenannte Verfahrensmangel auswirkt, wegen eines solchen Mangels aufzuheben; der Prüfungsteilnehmer kann dann insoweit eine nochmalige Prüfung verlangen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500 und 503). Folglich kommt es hier auf die Frage, ob eine Neubewertung im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der an der praktischen Prüfung beteiligten Prüfer möglich wäre, wie der Antragsteller meint (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 17 f.), nicht entscheidungserheblich an.
2. Da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mangelt, kann gleichfalls dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) gegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert von Verfahren, die – wie hier der Fall – „nicht berufseröffnende“ Prüfungen (d.h. solche Prüfungen, deren Bestehen nicht Voraussetzung für die Aufhebung einer subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist) zum Gegenstand haben, in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert anzusetzen (BayVGH, B.v. 23.5.2012 – 22 C 12.791 – juris Rn. 2; B.v. 8.5.2014 – 22 C 14.1018 – juris Rn. 6 f.; B.v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2189 – juris Rn. 21; B.v. 29.4.2016 – 22 C 16.439 – juris; B.v. 29.4.2016 – 22 C 16.530 – juris Rn. 6 – 11). Gründe, von dieser Handhabung im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.


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