Verwaltungsrecht

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eingabe von Faxnummer eines unzuständigen Gerichts im Asylverfahren

Aktenzeichen  M 19 K 16.33212

Datum:
21.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2577
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 74 Abs. 1
VwGO § 60 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Besteht in einer Kanzlei lediglich die Anweisung, dass zur Fristwahrung Klagen vorab per Telefax abzusenden sind und diese im Anschluss mit der Post an das zuständige Verwaltungsgericht übersandt werden, genügt dies nicht einer wirksamen Ausgangskontrolle, da es erforderlich ist, zum Zweck der Fehlerprävention das Sendeprotokoll zu prüfen, um sicherzustellen, ob der Schriftsatz tatsächlich an das richtige Gericht übermittelt wurde. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist nicht zulässig (1); sie ist auch nicht begründet (2).
1. Die Klage ist verfristet. Sie wurde nicht innerhalb von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 AyslG) nach Zustellung der Entscheidung erhoben. Zwar lässt sich dem Akt nicht entnehmen, wann der Bescheid zugestellt wurde. Angesichts der am 12. September 2016 per Fax erhobenen Klage ist spätestens an diesem Tag von einer Zustellung auszugehen (§ 74 Abs. 1 AsylG). Die Frist endete demnach (spätestens) am 26. September 2016. Die am 27. September 2016 in München erhobene Klage ist somit verfristet.
Die Frist wurde auch nicht durch die Erhebung der Klage per Fax beim Verwaltungsgericht Regensburg gewahrt. Zwar wahrt die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Frist, wenn dieses an das zuständige verweist, auch wenn die Verweisung erst nach Fristablauf erfolgt (§ 83 VwGO, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Klage an das unzuständige Gericht gerichtet war. Im Fall eines sogenannten Irrläufers geht demgegenüber eine gerade an das zuständige Gericht gerichtete (adressierte) Klage versehentlich beim unzuständigen Gericht ein; ein solcher Irrläufer begründet keine Rechtshängigkeit und wahrt infolgedessen auch nicht die Klagefrist (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.2001 – 2 C 37/00 – NJW 2002, 768/768; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 35, September 2018, § 74 Rn. 32; Saurenhaus/Buchheister, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 74 Rn. 13). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Irrläufer. Die Klage ist ausweislich des Adressfelds eindeutig an das Verwaltungsgericht München gerichtet.
Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Regensburg nicht erkannt hat, dass die Klage bei ihm nicht rechtshängig geworden ist und daher einen Verweisungsbeschluss nicht hätte erlassen dürfen, ändert nichts daran, dass mangels Rechtshängigkeit die Frist nicht gewahrt werden kann (so auch Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 35, September 2018, § 74 Rn. 32 Fn. 96 in Abgrenzung zur gegenteiligen Auffassung von Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74 Rn. 9).
Es kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO gewährt werden. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen die Tatsachen vorgetragen werden, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Der Antragsteller muss dabei deutlich machen, wie und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist bzw. weshalb das Verschulden fehlt. Es sind daher grundsätzlich Angaben zur Organisation und Überwachung der Fristenwahrung in der Anwaltskanzlei, die im Normalfall die Fristeinhaltung garantieren, erforderlich. Es bedarf konkreter Angaben darüber, wie es zur Fristversäumnis gekommen ist und dazu, dass das Versäumnis nicht vom Beteiligten bzw. dessen Bevollmächtigten verschuldet ist. Hierzu muss ein Rechtsanwalt insbesondere vortragen, dass die mit der Fristwahrung befassten Angestellten sorgfältig ausgewählt, überwacht und angeleitet wurden und kein Anlass bestand, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Wiedereinsetzung kann dabei nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit eines Verschuldens auf Seiten des Antragstellers nicht ausgeräumt ist (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 118 m.w.N.).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Rechtsanwalt für eine Büroorganisation sorgen muss, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Faxnummer gewährleistet. Dabei besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 7 BV 15.2166 – juris Rn. 8).
Das Vorliegen einer solchen Büroorganisation hat der Bevollmächtigte der Kläger allerdings nicht (fristgemäß) behauptet. Er teilte lediglich mit, dass in seiner Kanzlei die Anweisung bestehe, „zur Fristwahrung Klagen vorab per Telefax abzusenden und im Anschluss daran mit der Post an das zuständige Verwaltungsgericht zu übersenden“. Damit mag zugleich angewiesen sein, die richtige Faxnummer in das Faxgerät einzutippen. Allerdings lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass eine Weisung besteht, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls gerade zur Fehlerprävention zu überprüfen, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Der entsprechende Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu einer solchen Büroorganisation ist demgegenüber nicht mehr fristgemäß. Zulässig ist nur eine Ergänzung oder Substantiierung des bisherigen Vortrags. Das Nachschieben eines die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhaltes nicht zulässig. Der Vortrag stellt keine Präzisierung dar, sondern würde den Wiedereinsetzungsantrag erstmals allein tragen.
2. Die Kläger haben ungeachtet dessen keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Klageantrag ist – anwaltlich formuliert – ausdrücklich auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz begrenzt. Auch aus der Klagebegründung lässt sich kein Vortrag entnehmen, der auf subsidiären Schutz oder nationale Abschiebeverbote gerichtet ist, und möglicherweise eine weite Auslegung des Antrags begründen könnte.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Die Kläger haben im Ergebnis keine Vorfälle geschildert, aus denen sich eine Verfolgung „wegen“ ihrer „Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ergibt. Soweit die Klage im Wesentlichen mit der allgemeinen Sicherheitslage im Irak begründet wird, fehlt es schon an der Anknüpfung an ein relevantes Merkmal. Soweit in der Sache auch eine Gruppenverfolgung der Sunniten durch Schiiten vorgetragen wird, kann dies ebenfalls die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht tragen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 13a ZB 16.30990 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 15.11.2018 – RN 3 K 16.33405 – UA S. 5; VG Kassel, U.v. 7.6.2018 – 2 K 1834/17.KS.A – juris Rn. 42). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass durch aktuellere Entwicklungen diese Bewertung nicht aufrechterhalten werden kann.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit individuell verfolgt werden.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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