Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbotes  bei einer Rückkehr in den Sudan

Aktenzeichen  W 5 K 20.30327

Datum:
23.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 17810
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4, § 3e, § 3d
AufenthG § 60 Abs. 5, § 60a Abs. 1 S. 1
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, Art. 15b

 

Leitsatz

1. Eine unmenschliche Behandlung iSd § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG iVm Art. 15b QRL ist die absichtliche, dh vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR BeckRS 2011, 3848), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen muss (EGMR BeckRS 2006, 10903). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Großraum Karthoum kann ein Rückkehrer auch internen Schutz erlangen und hat dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten. Ein arbeitsfähiger Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, kann dort auch sein Existenzminimum sichern. (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden war – zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts für Migration Flüchtlinge vom 24. Februar 2020 ist hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
1.1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Er hat hierzu auch keine Tatsachen vorgetragen.
1.2. Der Kläger hat auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl L 337, S. 9) – QRL – dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C – 465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25). Aufgrund des Vortrags des Klägers in der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt sowie in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Sudan der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine in seinem Heimatland bestehende, relevante Verfolgungslage aufzuzeigen.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG resultiert nicht aus den individuellen Fluchtgründen des Klägers.
Die diesbezüglichen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind ausgesprochen vage und oberflächlich geblieben. In dem vom Kläger geschilderten Übergriff der Geheimpolizei, die ihm ohne Grund auf den Kopf geschlagen haben soll, kann keine zielgerichtete Verfolgungshandlung gegen den Kläger erkannt werden. Es fehlen nämlich jegliche Darlegungen für ein staatliches Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers; vielmehr sprechen die Einlassungen des Klägers dafür, dass der Übergriff – wenn er denn stattgefunden hat – ihn nur zufälligerweise getroffen hat. Eine zielgerichtete Verfolgungshandlung gegen den Kläger kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich nach dessen Darstellung in der mündlichen Verhandlung die Geheimpolizei zwei Wochen später auf das Anwesen des Klägers zubewegt und er deshalb die Flucht ergriffen habe. Denn es ist auch auf Grundlage dieser Einlassungen des Klägers nicht ersichtlich, welches Anliegen die Geheimpolizisten hierbei verfolgt haben und ob es überhaupt der Kläger war, den sie bei ihrem Einsatz ins Visier genommen haben. Ein zielgerichtetes Verfolgungsgeschehen erscheint auch fernliegend, wenn man die weitere Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, wonach die Geheimpolizei gar nicht gewusst habe, wo er wohne. Damit kommt es auf die weitere Frage, ob die zahlreichen Widersprüche zwischen dem Anhörungsprotokoll und dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sich – wie von Klägerseite dargestellt – (allein) auf Übersetzungsprobleme bei der Anhörung vor dem Bundesamt zurückführen lassen. Letztlich liegt es für das Gericht – auch aufgrund entsprechender, eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nahe, dass der Kläger nicht aufgrund eines auf seine Person ausgerichteten Verfolgungsgeschehens, sondern aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in der Region Dafour ausgereist ist. Insgesamt ist der Vortrag des Klägers deshalb nicht geeignet, eine relevante Verfolgungslage in seinem Heimatland aufzuzeigen.
1.3. Ob dem Kläger in seiner Heimatregion Dafour eine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) droht, kann offenbleiben. Jedenfalls besteht für den Kläger – selbst wenn man von einer relevanten Bedrohungslage in Bezug auf seine Person ausgeht – eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG.
Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU – davon aus, dass der Kläger in dem Großraum Karthoum internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Dort herrscht gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht zum Sudan aus, dass derzeit nur die Gebiete Dafour, Abyei, Südkordofan und Blauer Nil zu den Bürgerkriegs- und anderen Konfliktgebieten zählen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 28. Juni 2020, Stand: Juni 2020, S. 18 f.). Diese Einschätzung teilt das erkennende Gericht. Hieran ändern auch die zu Beginn des Jahres 2019 in der Hauptstadt feststellbaren Unruhen, die zu einer Ausrufung des Ausnahmezustands geführt haben, nichts. Sowohl die Intensität als auch die Dauerhaftigkeit der dokumentierten Zwischenfälle erreichen – jenseits der zwischenzeitlich eingetretenen Beruhigung der Lage – in der gebotenen wertenden Gesamtschau der regional spezifischen Konfliktdeterminanten (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 und 10 C 11.10 – juris) nicht das erforderliche Maß quantitativer oder qualitativer Gefahrendichte (so auch VG Trier, U.v. 26.3.2019 – 1 K 3488/18.TR – juris).
Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger insoweit geäußerten Bedenken, man werde die aus Dafour stammenden Menschen schlecht behandeln und alle möglichen Hindernisse in den Weg legen, um dort in Ruhe leben und arbeiten zu können, stehen dem nicht entgegen. Zwar muss der Kläger im Falle einer Wohnsitznahme in Khartoum durchaus mit rassistischen Anfeindungen rechnen. Derartige Anfeindungen sind indes prägender Teil der aus hunderten ethnischen Gruppen bestehenden sudanesischen Gesellschaft (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12). Eine hohe Wahrscheinlichkeit, solchen Anfeindungen ausgesetzt zu sein, macht ein Ausweichen für den Kläger daher nicht unzumutbar.
In Khartoum existiert ein – gemessen an den im Übrigen kritischen Versorgungsverhältnissen im Lande – recht gutes Warenangebot, wenngleich für den Großteil der Bevölkerung auch dort über den Mindestbedarf hinausgehende Güter kaum erschwinglich sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 25). Hieraus folgt, dass es jedenfalls in der Hauptstadt grundsätzlich möglich ist, den Mindestbedarf an Gütern des täglichen Lebens zu erwerben. Ferner gibt es in Khartoum eine signifikante, sich als afrikanisch stämmig identifizierende Bevölkerung, die ihrem täglichen Leben und ihren Geschäften nachgehen kann. Diese Menschen sind in allen Bereichen der Gesellschaft bis hin zu Regierungskreisen, Wissenschaft und Hochschulen, Sicherheitskräften und Medien vertreten. Eine Beschränkung zu Zugang zu Wohnraum in Khartoum aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gibt es nicht, der limitierende Faktor ist in der Regel das verfügbare Einkommen, was im Übrigen auch ein wesentlicher Faktor beim Zugang zu Dienstleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17.10.2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 9 f.). Im Hinblick auf die Erreichbarkeit ausreichender Versorgung im Einzelfall führt das Auswärtige Amt aus, dass diese in starkem Maße von dem Individuum und seinen persönlichen Fähigkeiten abhänge, in den vorgefundenen Umständen Erwerbsmöglichkeiten für sich zu entdecken und zu realisieren. Hiernach bestimme sich maßgeblich, ob es gelinge, sich zu integrieren und erfolgreich eine Existenz aufzubauen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17.10.2018, Gz. 508-516.80/50266, S.10).
Für Rückkehrer und rückgeführte Personen besteht zudem die Möglichkeit durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 28.6.2020, Stand: Juni 2020, S. 26). Im Sudan können sich Rückkehrer zudem auch an das Sekretariat für sudanesische Auslandsmitarbeiter (SSWA) wenden, welches allerdings nur über ein sehr begrenztes Budget verfügt. Rückkehrer, die auf Integrationshilfen aus westlichen Ländern zurückgreifen können, haben eine Ausgangsbasis, um finanziell und gesellschaftlich erfolgreich zu sein und sind im Vergleich zu anderen Personengruppen mit Migrationsbezug in einer deutlich besseren Situation (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17.10.2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 10 f.).
Bei dem 18-jährigen Kläger ist danach zu erwarten, dass er sich sein Existenzminimum in Khartum sichern kann. Der Kläger ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die ihm bei einer Arbeitsaufnahme – gegebenenfalls in Form von Gelegenheitsarbeiten – im Heimatland im Wege stehen würden. Der Kläger hat im Sudan vier Jahre lang die Schule und zusätzlich eine Koranschule besucht. In Deutschland hat er zwei Jahre lang die Schule besucht. Er hat sein Existenzminimum auch in einem fremden Land – in Libyen – ca. ein Jahr lang sichern können. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht einen ausgereiften, selbständigen und belastungsfähigen Eindruck gemacht. Auch befindet sich die Familie des Klägers weiterhin im Sudan, so dass gegebenenfalls für eine Übergangszeit auch eine familiäre Unterstützung in Betracht zu ziehen ist. Insbesondere ist zu erwarten, dass der Kläger eine ausreichende finanzielle Unterstützung durch seinen Onkel mütterlicherseits erhalten wird. Nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte er im Sudan aufgrund der finanziellen Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits, bei dem er sogar zwischenzeitlich für ca. sechs Monate lebte, zu keiner Zeit Geldnöte. Der Onkel mütterlicherseits habe seine Ausreise bezahlt und unterstütze auch gegenwärtig noch manchmal seine Mutter. Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger einer existentiellen Notlage auch dadurch entgegen kann, dass er auf die Hilfe seines Onkels zurückgreifen kann. Schließlich steht es dem Kläger offen, von den oben genannten Rückkehrhilfen Gebrauch zu machen und sich somit aussichtsreichere Startbedingungen zu verschaffen.
Aufgrund der damit bestehenden inländischen Fluchtalternative scheidet eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – ohne dass es noch auf die weiteren Voraussetzungen ankäme – aus.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2.1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
Insbesondere führt die allgemeine Versorgungslage im Sudan im Fall des Klägers nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Zwar können bei entsprechenden Rahmenbedingungen auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine entsprechende Gefahrenlage begründen. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; ausführlich: VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris m.w.N.). Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts (EGMR, U.v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – NVwZ 2012, 681 und BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167) machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, wenn die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Der Kläger würde – wie sich aus vorstehenden Ausführung ergibt – im Fall seiner Abschiebung in den Sudan jedoch keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären.
2.2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen – etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit – der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris).
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – NVwZ 2013, 1489; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; vgl. zudem BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13).
Eine solche, extreme Gefahrenlage kann vorliegend nicht angenommen werden. Zum einen besteht – wie sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bereits ergibt – keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen. Insbesondere bestehen in seiner Person keine zu berücksichtigenden Besonderheiten gesundheitlicher Art. Das Ausmaß seiner Kopfverletzung ist nicht durch ärztliche Bescheinigungen unterlegt worden. Zum anderen droht dem Kläger auch aufgrund der Versorgungslage im Sudan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Vorliegend vermögen die Lebensverhältnisse im Sudan nach den vorstehenden Ausführungen keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dass gerade der Kläger als leistungsfähiger, erwachsener Mann mit den von ihm erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, vermag das Gericht nicht festzustellen.
3. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung (Nr. 4 des Bescheides) bestehen im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
4. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5 des Bescheides) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
5. Aus den genannten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.


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