Verwaltungsrecht

Klage gegen die Bewertung einzelner Prüfungsteile der IHK-Prüfung – Notenverbesserungsantrag

Aktenzeichen  W 6 K 16.570

Datum:
5.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBiG BBiG § 40, § 56
GG GG Art. 3, Art. 12
Prüfungsverordnung § 4, § 5, § 6, § 8

 

Leitsatz

1. Ein Rechtsschutzinteresse ist im Falle einer bestandenen Erstprüfung bei einem Antrag, der allein auf Verbesserung der Prüfungsbewertung bzw. auf Verbesserung einzelner Noten im Zeugnis gerichtet ist, nur gegeben, wenn die erstrebte Verbesserung reale positive Folgen hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Stellt der Kläger einen Antrag, der ausschließlich auf die Neubewertung der Prüfungsleistungen gerichtet ist, können nur Fehler zum Erfolg der Klage führen, die eine Neubewertung der Prüfungsleistungen zulassen. Stellt das Gericht Fehler fest, bei denen nur die Wiederholung der Prüfung in Frage kommt, führt dies zur Unbegründetheit der Klage. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von fachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
1.1 Ob die Klage gegen Notenbescheid vom 27. April 2015, in dem der zweite Prüfungsteil „Management und Führung“ und damit auch die dritte Situationsaufgabe vom 25. April 2015 beschieden wurde, fristgerecht erhoben wurde, muss nicht entschieden werden, da dieser Bescheid vom Antrag des Klägers nicht umfasst ist.
1.2 Die Klage gegen den Notenbescheid vom 26. Oktober 2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zulässig. Der Antrag ist dabei auf Neubewertung und Neubescheidung der erbrachten Leistungen beschränkt. Konkret handelt es sich um einen Notenverbesserungsantrag, mit dem die Beklagte zu einer Neubescheidung nur insoweit verpflichtet werden soll, als keine bessere Note erreicht worden ist. Auch das mit der Teilverpflichtungsklage verbundene Begehren auf Aufhebung ist entsprechend begrenzt (vgl. OVG NW, U. v. 16.7.1992 – 22 A 2549/91 – juris).
Ein Rechtsschutzinteresse ist beim Kläger gegeben. Dieses ist im Falle einer bestandenen Erstprüfung bei einem Antrag, der allein auf Verbesserung der Prüfungsbewertung bzw. auf Verbesserung einzelner Noten im Zeugnis gerichtet ist, nur gegeben, wenn die erstrebte Verbesserung reale positive Folgen hat, so z.B. wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 847; vgl. auch BayVGH, B. v. 28.9.2009 – 7 ZB 08.2277 – juris).
Dass die Punktzahl, die bei der Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin“ erzielt wird, Einfluss auf das berufliche Fortkommen hat, wurde vom Kläger ausreichend dargelegt. So führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, dass er mit einer besseren Note die Chance gehabt hätte, eine besser bezahlte Stelle als Projektmanager bei seinem jetzigen Arbeitgeber zu erlangen. Aufgrund seiner gegenüber dem Mitbewerber schlechteren Bewertung sei er bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt worden. Aktuell sei er bei seinem Arbeitgeber nach wie vor als Industriemechaniker und nicht als technischer Betriebswirt tätig. Der Kläger führte weiter aus, dass er bei intern ausgeschriebenen Stellen eine bessere Chance hätte, berücksichtigt zu werden, wenn die Benotung besser ausgefallen wäre. Der geschilderte Einfluss der Note ist – trotz des Umstands, dass hier nur die Bewertung eines von insgesamt drei Prüfungsteilen angegriffen wird – plausibel. In dem Zeugnis, das dem Kläger ausgestellt wurde, sind die in der Projektarbeit und im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch erzielten Bewertungen ausgewiesen, so dass potentielle bzw. der aktuelle Arbeitgeber von den im Einzelnen erzielten Prüfungsleistungen Kenntnis nehmen können. Dass die Bewertung des Prüfungsteils „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ mit der Note „ausreichend“ einen negativen Einfluss auf Bewerbungen haben kann – wie dies vom Kläger vorgetragen wird – ist nachvollziehbar.
2. Die Klage ist vollumfänglich unbegründet.
Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 ist rechtmäßig. Bei der Bewertung der Projektarbeit und des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs können keine Fehler festgestellt werden. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen gilt dabei ein besonderer Prüfungsmaßstab. Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche Werturteile, die – soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten – nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von frachtfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung kann jedoch aus Gründen der Chancengleichheit nicht in den prüfungsspezifischen Bezugs- und Vergleichsrahmen eingreifen. Denn die Bewertung kann nur auf der Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in einem Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne Weiteres isoliert, d. h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung nachvollziehen lassen (BVerwG, B. v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris). Hierzu gehören zum Beispiel die Benotung, die Bewertung des Schwierigkeitsgrades, die Güte der Arbeit bzw. der Darstellung, dass schnelle und genauen Erfassen der Probleme, die geordnete Darlegung sowie die Qualität der Darstellung, die Flexibilität des Prüflings, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, der Gesamteindruck der Leistung des Prüflings und nicht zuletzt die Definition der „durchschnittlichen“ Anforderungen bzw. die „Bestehensgrenze“ als Maßstab für Differenzierung bei der Notenvergabe aufgrund der Erfahrungen der Prüfer und schließlich die Einordnung der festgestellten fachlichen Leistungen in das vorgegebene Notensystem in Vergleich zu anderen Prüflingen, vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben, die das Ziel der Leistungskontrolle definieren (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl, Rn. 881).
Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen hingegen sogenannte fachwissenschaftliche Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung zugänglich sind. Sofern sich eine Antwort im Rahmen einer Bandbreite fachlich vertretbaren Antworten hält, darf diese nicht als falsch gewertet werden; insoweit ist für ein Bewertungsspielraum der Prüfer kein Platz. Dabei reicht aber nicht allein die Behauptung einer fehlerhaften fachlichen Beurteilung aus. Der Kläger muss vielmehr darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist Sache des Prüflings, die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mithilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Dazu gehören etwa Belege durch qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen (BayVGH, B. v. 28.8.2012 – 7 ZB 12.467 – RflR 2013, 46).
Stellt der Kläger – wie in der vorliegenden Konstellation – einen Antrag, der ausschließlich auf die Neubewertung der Prüfungsleistungen gerichtet ist, können nur Fehler zum Erfolg der Klage führen, die eine Neubewertung der Prüfungsleistungen zulassen. Stellt das Gericht allerdings Fehler fest, bei denen nur die Wiederholung der Prüfung in Frage kommt, führt dies zur Unbegründetheit der Klage (Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 893). Grundsätzlich gilt, dass Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.7.2003 – 22 B 02.3037 – juris). Hierfür ist Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B. v. 17.4.1991 – BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U. v. 9.12.1992 – BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. (zum Ganzen BayVGH, B. v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 –juris).
2.1. Das Gericht kann hinsichtlich der Projektarbeit keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler feststellen.
Die Projektarbeit ist Teil des dritten sog. „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils“. Die rechtlichen Anforderungen der Projektarbeit ergeben sich aus § 6 der Prüfungsverordnung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsverordnung soll in diesem Teil der Prüfung die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsverordnung alle in den §§ 4 und 5 der Prüfungsverordnung genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers einbeziehen. Das Thema der Projektarbeit wird gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsverordnung vom Prüfungsausschuss gestellt und soll die Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsverordnung ist die Projektarbeit als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Umfang der Projektarbeit ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsverordnung zu begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 der Prüfungsverordnung 30 Kalendertage.
2.1.1. Gemessen an den dargestellten Maßstäben sind keine Verfahrensfehler erkennbar.
2.1.1.1. Bei dem von der Beklagten gestellten Thema der Projektarbeit handelt es sich – entgegen des vom Kläger vorgebrachten Einwands – um einen tauglichen Prüfungsgegenstand. Dafür ist erforderlich, dass eine gestellte Aufgabe das Fachwissen und die fachliche Qualifikation des Prüflings dem Prüfungszweck angemessen erfragen kann. Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich u. a. danach, ob sie objektiv lösbar ist (BVerwG, U.v. 9.8.1996 – 6 C 3/95 – juris). Kann die Prüfungsaufgabe dagegen nicht mit den vorhandenen Hilfsmitteln oder innerhalb dem vom Prüfer abgesteckten Rahmen gelöst werden, liegt kein tauglicher Prüfungsgegenstand vor (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl, Rn. 881). Im konkreten Fall würde es an einem tauglichen Prüfungsgegenstand fehlen, wenn es nicht möglich wäre, das Thema der Projektarbeit innerhalb der Vorgaben der Beklagten, also insbesondere im Rahmen einer 30-seitigen Ausarbeitung, so auszuarbeiten, dass die volle Punktzahl von 100 Punkten erreicht werden kann.
Das Gericht ist allerdings überzeugt davon, dass es möglich gewesen wäre, das Thema der Projektarbeit so auszuarbeiten, dass die volle Punktzahl erreicht werden kann. Diese Überzeugung stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen F. und L. in der mündlichen Verhandlung. So gab der Zeuge F. – der den Kläger als Dozent der Beklagten im Vorfeld der Erarbeitung der Projektarbeit bei der Themenfindung beraten hat – an, dass das vom Kläger ausgewählte Thema sehr umfangreich gewesen sei. Deshalb sei es aus seiner Sicht eine Herausforderung gewesen, diese Themenstellung zu bearbeiten. Der Zeuge F. äußerte allerdings auch, dass es mit der richtigen Schwerpunktsetzung möglich gewesen wäre, das Thema so darzustellen, dass die volle Punktzahl von 100 Punkten hätte erreicht werden können. Auch die Zeugin L. – die auch eine der Korrektoren der Projektarbeit war – gab an, dass sie im Vorfeld der Einreichung des Themenvorschlags gegenüber dem Kläger Bedenken wegen des Umfangs des Themas geäußert habe. Allerdings habe sie den Themenvorschlag im Prüfungsausschuss ohne Auflage genehmigt, da auch sie zur Überzeugung gelangt sei, dass das Thema mit der richtigen Schwerpunktsetzung bewältigbar gewesen wäre. Dass eine Schwerpunktsetzung erforderlich sei, habe sie dem Kläger auch vor der Genehmigung des Themas mitgeteilt.
Das Gericht hält diese Einschätzungen der Zeugen L. und F. auch für plausibel. Für die Bewertung der Projektarbeit kommt es darauf an, ob und in wieweit die Ausarbeitung der Themenstellung den Anforderungen der Prüfungsordnung gerecht wird. Konkret soll der Prüfungsteilnehmer nach § 6 der einschlägigen Prüfungsverordnung im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ die Fähigkeit nachweisen, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Ob der Prüfungsteilnehmer diese Fähigkeiten besitzt, hängt dabei nicht allein vom Thema der Projektarbeit sondern im Wesentlichen von der konkreten Ausarbeitung ab. Der Nachweis dieser Fähigkeit kann dementsprechend erbracht werden, wenn – wie die Zeugen ausgeführt haben – bei einer umfangreichen Themenstellung der Fokus auf bestimmte Aspekte gelegt wird und anhand dieser Aspekte die von der Prüfungsverordnung geforderten Fähigkeiten nachgewiesen werden. Ist das Thema umfangreich – wie im vorliegenden Fall – ist es gerade nicht notwendig, alle Einzelheiten des Projekts im Detail darzustellen, um eine hohe Punktzahl zu erreichen. Die Güte der Bearbeitung misst sich vielmehr daran, inwieweit es dem Prüfungsteilnehmer gelingt, durch eine geeignete Schwerpunkt- und Zielsetzung zu einer klaren Handlungsempfehlung für eine konkrete Maßnahme zu finden und diese nachvollziehbar zu begründen, um so die von der Prüfungsordnung verlangen Fähigkeiten nachzuweisen. Diese Möglichkeit hatte auch der Kläger.
Entgegen der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung der Beklagten trägt der einzelne Prüfling aber nicht die Verantwortung für die Auswahl des Themas. Gem. § 6 Abs. 2 der Prüfungsverordnung wird das Thema der Projektarbeit vom Prüfungsausschuss gestellt und soll nur Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Würde einem Prüfling also ein untaugliches Thema gestellt, wäre dafür allein die Beklagte und nicht der Kläger verantwortlich. Da gegen die Themenstellung vorliegend keine Bedenken bestehen, kommt es darauf aber nicht an.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines untauglichen Prüfungsgegenstands aufgrund des Antrags des Klägers, der auf die Neubewertung der Prüfungsleistungen beschränkt ist, nicht zu einem Erfolg der Klage hätte führen können. Voraussetzung für eine Neubewertung der Prüfungsleistungen ist, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden (BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – juris). Eine auf Grundlage einer untauglichen Themenstellung ausgearbeitete Arbeit kann gemessen an diesen Maßstäben keine ausreichende Bewertungsgrundlage darstellen. Ist es nicht möglich, eine Themenstellung auf 30 Seiten vollständigen auszuarbeiten, kann eine Ausarbeitung im Umfang von 30 Seiten nicht als Grundlage dafür dienen, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln. Aufgrund der Seitenbegrenzung wäre der Kläger gerade daran gehindert gewesen, seine gesamten Fähigkeiten zu präsentieren. Der Kläger wäre letztlich dazu gezwungen gewesen, notwendige Themenbereiche wegzulassen oder einzelne Themenbereiche so komprimiert darzustellen, dass diese den Anforderungen nicht mehr gerecht geworden wären. Die Beurteilung der wahren Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers hätte eine solche Ausarbeitung nicht zugelassen. Eine hypothetische Beurteilung nicht vorhandenen Ausarbeitungen aufgrund von Ansätzen, die in der bestehenden Ausarbeitung vorhanden sind, muss aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit ausscheiden. Grundlage der Bewertung einer Prüfungsleistung können nur tatsächlich erbrachte Leistungen des Prüfungsteilnehmers sein. Es hätte also nur die Möglichkeiten bestanden, durch Wiederholung der Projektarbeit eine neue Bewertungsgrundlage zu schaffen, was vom Antrag des Klägers jedoch nicht umfasst ist.
2.1.1.2. Entgegen der vom Kläger geäußerten Zweifel ist das Gericht auch überzeugt davon, dass die Korrektoren der Projektarbeit L. und W. als ausreichend sachkundig anzusehen sind, die Projektarbeit im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ in der Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ zu beurteilen. Nach § 56 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – (s. auch § 2 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S.) müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Beurteilung von Prüfungen darf damit nur Personen übertragen werden, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient (BVerwG, B. v. 18.06.1981 – 7 CB 22/81 – juris, BayVGH, B. v. 7.5..2009 – 22 ZB 09.343 – GewArch 2009, 371). Mindestanforderung ist dabei grundsätzlich die „allgemeine fachliche Qualifikation“. Diese Qualifikation wird in aller Regel dadurch belegt, dass der Prüfer selbst die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, in der er als Prüfer tätig ist. Es gibt aber keinen ungeschriebenen Prüfungsgrundsatz, dass jeder, der eine Prüfung ablegen muss, nur von Prüfern geprüft werden darf, die die gleiche Prüfung selbst erfolgreich abgelegt haben (BVerwG, B. v. 27.03.1992 – 6 B 6/92 – juris). Die Qualifikation kann auch durch eine anderweitige gleichwertige Prüfung belegt werden. Die Anforderungen an die Geleichwertigkeit sind dabei nicht einheitlich zu bestimmen, sondern sind nach Charakter und Bedeutung der Prüfung unterschiedlich zu bemessen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 379). Ohne eine spezielle engere gesetzliche Regelung ist es nicht zwingend geboten, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, beruflich tätig oder auf sonstige Weise spezialisiert sein muss (BVerwG, Bv. 20.8.1997 – 6 B 25/97 – juris).
Der Korrektor der Projektarbeit W. ist „Geprüfter Technischer Betriebswirt“ und hat damit selbst die Prüfung abgelegt, in der er als Prüfer tätig ist. An seiner „allgemeinen fachlichen Qualifikation“ besteht damit kein Zweifel. Die Prüferin L. ist Diplom-Betriebswirtin (FH). Sie verfügt damit über eine akademische Qualifikation im Bereich Betriebswirtschaft. Außerdem gab Frau L. in der mündlichen Verhandlung an, über Berufserfahrung im Bereich Logistik, also in dem Bereich, dem auch die Projektarbeit zuzuordnen ist, zu verfügen. Aufgrund dieses beruflichen Hintergrunds ist Frau L. ausreichend sachkundig, eine Arbeit zu korrigieren, die Problemstellungen an der Schnittstelle zwischen technischen und kaufmännischen Funktionsbereich in einem Betrieb betreffen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsverordnung). An einer zumindest gleichwertigen Qualifikation im Verhältnis zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ besteht damit kein Zweifel. Es existiert auch keine Vorschrift, die verlangt, dass die Korrektoren einer Projektarbeit im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ über eine spezielle fachliche Qualifikation verfügen müssen.
2.1.2. Auch Fehler hinsichtlich der Bewertung der Projektarbeit konnte das Gericht nicht feststellen.
2.1.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Korrektur der Projektarbeit die Einbeziehung von Investitionskosten in die Nutzwertanalyse als falsch gewertet wurde.
Der Einwand des Klägers, die Nutzwertanalyse sei ihm im Unterricht der Beklagten so beigebracht worden, wie er sie in der Projektarbeit ausgeführt habe und diese Vorgehensweise könne deshalb nicht als falsch gewertet werden, kann nicht durchgreifen. Das Gericht ist schon nicht überzeugt davon, dass die Dozenten S* und Dr. S* die Nutzwertanalyse in ihrem Unterricht so lehren bzw. gelehrt haben, wie dies vom Kläger vorgetragen wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erschöpft sich in der bloßen Behauptung. Hingegen wurde von Seiten der Beklagten im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass es eine fehlende Konsistenz unter den Dozenten der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob Investitionskosten in die Nutzwertanalyse einbezogen werden können, nicht gebe. Von der Beklagten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass von den angesprochenen Dozenten nicht gelehrt werde bzw. gelehrt worden ist, dass Kosten in jeder Konstellation in die Nutzwertanalyse einbezogen werden können. So führte die Beklagte aus, dass Herr S* Kosten im Zusammenhang mit der Nutzwertanalyse im Rahmen einer vernetzten Prüfungsaufgabe behandle, bei der sowohl die Kosten als auch die Nutzwertanalyse zur Verfügung gestellt werden (s. Ergebnisniederschrift der Prüfungsausschuss-Sitzung vom 4. April 2016, Behördenakte Seite 224). Der ebenfalls vom Kläger in dieser Sache benannte Dozent Dr. S. lehre in seinem Unterreicht, dass monetäre Aspekte bei der Nutzwertanalyse auf der Ebene einer schlussendlichen „Meta-Analyse“ mit einbezogen werden könnten, nicht aber im Bereich einer Vorauswahl. Der Kläger trat dieser differenzierten Erläuterung durch die Beklagte im Klageverfahren nicht entgegen, sondern hielt im Klageverfahren die pauschale Behauptung aufrecht, dass im Unterricht gelehrt werde, dass Investitionskosten Teil der Nutzwertanalyse seien. Die Frage, inwieweit der Unterricht im Vorfeld der Prüfung überhaupt Einfluss auf die Bewertung der Projektarbeit haben bzw. zu einer fehlerhaften Bewertung der Prüfungsleistung führen kann, muss deshalb nicht geklärt werden.
Unabhängig von den Inhalten des Unterrichts handelt es sich bei der Frage, ob Investitionskosten in die Nutzwertanalyse einbezogen werden können, um eine sogenannte fachwissenschaftliche Frage, die einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung zugänglich ist. Sofern sich eine Antwort im Rahmen einer Bandbreite fachlich vertretbaren Antworten hält, darf diese nicht als falsch gewertet werden; insoweit ist für ein Bewertungsspielraum der Prüfer kein Platz. Dabei reicht aber nicht allein die Behauptung einer fehlerhaften fachlichen Beurteilung aus. Der Kläger muss vielmehr darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist Sache des Prüflings, die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mithilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Dazu gehören etwa Belege durch qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen (BayVGH, B. v. 28.8.2012 – 7 ZB 12.467 – RflR 2013, 46).
Der Kläger behauptet vorliegend, dass die Einbeziehung der Investitionskosten in die Nutzwertanalyse im Rahmen der Projektarbeit nicht falsch sei und beruft sich somit darauf, dass ein vertretbarer Lösungsansatz als falsch bewertet wurde. Dabei bezieht sich der Kläger allerdings nur auf den Vorbereitungsunterricht der Beklagten (s. o.). Damit wird der Kläger seiner Pflicht zur Darlegung der Vertretbarkeit seiner Auffassung nicht gerecht. Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die Dozenten der Beklagten die Nutzwertanalyse so gelehrt haben, wie dies vom Kläger vorgetragen wird. Darüber hinaus liefert der Kläger keine objektiven Kriterien, die seine Auffassung, dass Investitionskosten in der konkreten Konstellation in die Nutzwertanalyse mit einbezogen werden können, stützen. Insbesondere werden vom Kläger keine Stimmen aus der Fachliteratur bemüht, um die Vertretbarkeit seines Lösungsansatzes darzulegen. Die bloße Behauptung der Vertretbarkeit des Lösungsansatzes reicht nicht aus.
Überdies hat die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Einbeziehung der Investitionskosten in die Nutzwertanalyse bei dem vom Kläger beschriebenen Projekts nicht vertretbar ist. Die Zeugin L. führte überzeugend aus, dass Kosten nur bei kleinen Projekten – wie zum Beispiel einem Umzug – in die Nutzwertanalyse einbezogen werden könnten. Bei komplexen Projekten, wie dem vom Kläger beschriebenen, sei dies allerdings nicht möglich. In diesen Fällen gebe es speziellere Betrachtungsverfahren für Kosten, wie z.B. die Amortisationsrechnung, die der Kläger in seiner Arbeit auch ausgeführt hat. An der fachlich zutreffend Beurteilung dieses Themas durch die Korrektoren besteht deshalb kein Zweifel.
2.1.2.2. Der vom Kläger behauptete Korrekturfehler der Prüferin L. im Zusammenhang mit der Nutzwertanalyse kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Korrektorin hat auf Seite 11 der Projektarbeit in der Tabelle, mit der die Nutzwertanalyse ausgeführt wurde, die Gewichtungspunkte für die Investitionskosten eingeklammert und dann die Gesamtpunktzahl ohne diese Bewertungspunkte korrekt berechnet. Damit wollte die Korrektorin zeigen, dass die Investitionskosten eigentlich kein Teil der Nutzwertanalyse sind. Darin kann keine Korrekturfehler erblickt werden.
2.1.2.3. Im Übrigen trägt der Kläger hinsichtlich der Projektarbeit ausschließlich Einwände vor, die in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer betreffen. Das Gericht ist bei der Überprüfung dieser Einwände darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt wurden, insbesondere ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von frachtfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ist allerdings in keinem Fall feststellbar. Im Einzelnen:
Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der Kritik der Beklagten, sei die Projektarbeit in der ausgeführten Reihenfolge logisch ausgeführt und somit verständlich und sinnvoll gegliedert, greift er die Beurteilung der Qualität der Darstellung und damit den Kernbereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums an, in den das Gericht nicht eindringen kann. Eine Überschreitung des Bewertungsermessens ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kritik für das Gericht nach Betrachtung der Ausarbeitung des Klägers nachvollziehbar.
Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der Auffassung der Korrektoren sei es ausreichend gewesen, zwei technische Alternativen darzustellen, rügt er eine Korrektur, die ebenfalls in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt. Auch bei diesem Kritikpunkt ist nicht ersichtlich, dass die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten wurden. V. a. ist es plausibel, dass in einer Projektarbeit, die im „Fachübergreifende technikbezogenen Prüfungsteil“ in der Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ abgelegt wird, die Darstellung mehrerer technischen Alternativen verlangt wird.
Auch der Kritikpunkt der Korrektoren und des Prüfungsausschusses, es seien zu wenige technische Betrachtungsweisen angestellt worden, unterfällt diesem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Auch hier sind durch das Gericht keine Überschreitungen der Grenzen des Bewertungsermessens feststellbar. Zunächst ist es nachvollziehbar, dass das Fehlen technischer Aspekte in einer Arbeit, im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gerügt wird. Gemäß § 6 Abs. 1 der Prüfungsverordnung soll der Prüfling durch die Projektarbeit die Fähigkeit nachweisen, Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Dazu ist auch die Einbeziehung technischer Aspekte notwendig. In welchem Umfang diese technischen Aspekte behandelt werden sollen, unterfällt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe die konkret als fehlend gerügten technischen Aspekte, wie die Fluchtwegänderungen (Ausführungen auf Seite 8 f. der Projektarbeit, Dokument zur Brandschutzbegehung im Anhang Seite 47 ff. der Projektarbeit und Erwähnung im Gannt-Diagramm auf Seite 34 der Projektarbeit) und die Arbeitssicherheitsrichtlinien und Unfallverhütungsvorschriften (Erwähnung auf Seite 17 der Projektarbeit und Erwähnung in Fußnote 2 auf Seite 9 der Projektarbeit) in der Arbeit geschildert, diese seien aber durch die Korrektoren und den Prüfungsausschuss nicht wahrgenommen worden, führt auch dies zu keinem Bewertungsfehler. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die vom Kläger erwähnten Stellen von den Korrektoren nicht wahrgenommen worden wären. Zunächst ist dabei zu beachten, dass allgemein kritisiert wurde, dass zu wenige technische Betrachtungsweisen angestellt wurden (s.o.). Es wurde also nicht kritisiert, dass durch den Kläger gar keine technische Betrachtungsweise erfolgte. Soweit vom Prüfungsausschuss konkret gerügt wurde, dass Vorschriften wie Arbeitssicherheitsrichtlinien nicht erwähnt wurden, zielte dieser Kritikpunkt – wie die Zeugin L. erläuterte – darauf ab, dass die Ausführungen des Klägers in diesem Bereich zu oberflächlich waren. Diese Kritik ist auch nachvollziehbar. Betrachtet man die vom Kläger bezeichneten Stellen zu den Arbeitsschutzbestimmungen, stellt man fest, dass nur auf deren Einhaltung hingewiesen wird, konkrete Vorschriften aber nicht bezeichnet werden. Dasselbe gilt nach Angaben der Zeugin L. für das Thema Fluchtwege. Auch hier zielte die Kritik der Prüfer darauf ab, dass die Ausführungen zu oberflächlich sind. Auch dies ist nach Betrachtung der erwähnten Stellen nachvollziehbar. Es wird nur pauschal erwähnt, dass Fluchtwegänderungen nach technischen Regeln erarbeitet wurden. Wie die Fluchtwegänderungen im Einzelnen aussehen und nach welchen genauen Vorschriften dafür maßgeblich sind, wird nicht erwähnt. Soweit vom Prüfungsausschuss konkret kritisiert wird, die Fluchtweglänge sei nicht erwähnt worden, ist dies zutreffend. Die Arbeit enthält – wie der Kläger richtig ausführt – zwar vereinzelt Ausführungen zu Fluchtwegen, auf die Fluchtweglänge wird allerdings nicht eingegangen. Auch der Verweis des Klägers auf das Dokument zur Änderung des Rettungswegs im Anhang der Arbeit (Seite 47 ff. der Projektarbeit) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ein Verweis auf Dokumente im Anhang kann eine Ausarbeitung in der Arbeit nicht ersetzen. Gegenstand der Bewertung der Projektarbeit ist die 33-seitige Ausarbeitung, nicht jedoch der Anhang der Arbeit.
Auch bei dem Kritikpunkt, Umweltaspekte hätten bei der Ausarbeitung berücksichtig werden müssen, handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung. Diese Wertung ist gemessen am eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Gerichts nicht zu beanstanden. „Umweltbewusstes Handeln“ ist gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 a) 2. Alt. der Prüfungsverordnung als Teil des Prüfungsteils „Management und Führung“ potentieller Prüfungsinhalt. Da der Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gem. § 6 Abs. 1 der Prüfungsverordnung alle in §§ 4 und 5 der Prüfungsverordnung genannten Prüfungsanforderungen umfassen kann, ist es nicht zu beanstanden, die Berücksichtigung von Umweltaspekten in der Projektarbeit zu verlangen. Soweit der Kläger ausführt, Umweltaspekte hätten bei dem konkreten Projekt keine Rolle gespielt, kann auch dies keine andere Bewertung rechtfertigen. Gerade den Umstand, dass Umweltaspekte keine Rolle spielen, hätte der Kläger in seiner Projektarbeit ausführen können. Darin hätte auch eine Thematisierung dieses Aspekts gelegen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter ausführt, er habe die Auswirkungen des Projekts auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen in ausreichendem Maße dargestellt, führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. Kritisiert wurde von der Beklagte nicht, dass zu wenig auf die Auswirkungen des Projekts auf die Kraftfahrzeugnutzung eingegangen wurde, sondern nur, dass die Umweltaspekte des Projekts nicht ausreichend gewürdigt wurden. Nach Kritik der Prüfer wäre es erforderlich gewesen, diese Aspekte in einen umweltbezogenen Kontext zu stellen. Die bloße Darstellung von kraftfahrzeugbezogenen Aspekten hat danach gerade nicht ausgereicht.
Zu einem Bewertungsfehler führt es deshalb auch nicht, wenn der Prüfungsausschuss kritisiert, der Wegfall eines Leasingfahrzeuges werde erst im Widerspruch des Klägers erwähnt (Seite 223 der Behördenakte), dies aber tatsächlich vom Kläger schon in der Projektarbeit auf Seite 22 erwähnt wurde. Die vermeintliche Nichterwähnung des Wegfalls des Fahrzeuges ist kein eigenständiger Kritikpunkt des Prüfungsausschusses. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Erläuterung bzw. nähere Ausführung des Kritikpunkts, dass Umweltaspekte nicht berücksichtigt wurden. Selbst wenn die Korrekturen oder die Mitglieder des Prüfungsausschusses diese Ausführung nicht wahrgenommen hätten, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger nach Auffassung der Beklagten Umweltaspekte in seiner Arbeit nicht ausreichend gewürdigt hat.
Auch der konkrete Kritikpunkt, Hygiene-Aspekte seien nicht ausreichend gewürdigt worden, fällt unter den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum und ist im Hinblick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Gerichts nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich dabei um einen technischen Aspekt, dessen Berücksichtigung in einer Arbeit im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ verlangt werden kann. Zum anderen betraf die Projektarbeit einen Betrieb, der Maschinen zur Lebensmittelherstellung produziert, sodass es nachvollziehbar ist, ein Eingehen auf Hygieneaspekte zu verlangen. Ob Hygieneaspekte für das Projekt tatsächlich eine Rolle spielen oder nicht, ist dabei unerheblich. Haben Hygieneaspekte keinen Einfluss auf das Projekt, hätte auch dies in der Arbeit erläutert werden können. Diese wäre ebenfalls eine Behandlung dieses Aspekts gewesen.
Die Kritik an der unzureichenden Darstellung der zeitlichen Abfolge des Projekts betrifft die Güte der Darstellung und unterfällt damit dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Auch hier sind die Grenzen des Bewertungsspielraums nicht überschritten. Der Prüfungsausschuss hat plausibel dargelegt, dass es Aufgabe eines technischen Betriebswirts ist, einen detaillierten Zeitplan anzufertigen und das die Ausarbeitung des Klägers in der Projektarbeit diesen Anforderungen nicht vollständig gerecht wird. Auch wenn sich die zeitliche Abfolge des Projekts, wie der Kläger ausführt, aus dem Gantt-Diagramm entnehmen lässt, bleibt es der Beklagten unbenommen, die aus ihrer Sicht unzureichende Darstellung des zeitlichen Ablaufs zu kritisieren, insbesondere zu beanstanden, dass ein erläuternder Verweis auf das Diagramm notwendig gewesen wäre.
Nachvollziehbar ist es im Hinblick auf diese Anforderungen auch, dass die Angabe, der Abschluss der Maßnahmen werde bis „Mitte des Jahres 2015“ angestrebt, kritisiert wird und zu Punktabzug führt. Bei der Formulierung „Mitte des Jahres“ handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine genaue Zeitangabe. Wenn der Kläger im Widerspruchverfahren erläutert, was er damit gemeint hat, kann dies für die Bewertung der Arbeit keine Rolle mehr spielen. Gegenstand der Bewertung ist nur die Ausarbeitung der Projektarbeit. Auch wenn dieser Zeitpunkt durch den Praktikumsbetrieb so vorgegeben wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei um eine ungenaue Zeitangabe handelt, die den Anforderungen nicht gerecht wird, die an einen „Geprüften Technischen Betriebswirt“ gestellt werden. Außerdem wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, trotz der Vorgabe, eine Präzisierung dieser Vorgabe vorzunehmen.
Die Beanstandung der Beklagten, die Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Projekts ergebe sich nur unzureichend aus der Projektarbeit des Klägers, fällt ebenfalls in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer und überschreitet nicht die Grenzen des Bewertungsspielraums. Die Zeugin L. erklärte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass in einer Projektarbeit die innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten für die Ausführung eines solchen Projekts dargestellt werden müssten, was der Kläger in seiner Projektarbeit nur unzureichend umgesetzt habe. Soweit der Kläger ausführt, aus verschiedenen Stellen seiner Arbeit ergebe sich, wer die einzelnen Schritte des Projekts ausführe (Fremdunternehmer und eigenes Personal), kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Kritisiert wurde von der Beklagten nicht, dass aus der Arbeit nicht hervorgeht, wer die einzelnen Schritte ausführt, sondern wer in den verschiedenen Phasen des Projekts innerhalb des Betriebes die Verantwortlichkeit für die Durchführung hat.
Dass die Verwendung von Schätzwerten bei der Bestimmung der Arbeitszeit von firmeneigenem Personal durch den Kläger in der Projektarbeit zu Punktabzug geführt hat, begründet auch keinen Fehler bei der Bewertung der Projektarbeit. Die Zeugen L. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Verwendung von Schätzwerten, wie sie vom Kläger vorgenommen wurde, nicht den Anforderungen an eine Projektarbeit gerecht wird. So führte die Zeugin L. aus, dass bei Berechnungen entweder mit Echtdaten aus dem Betrieb oder mit fiktiven Daten, die Nahe an den realen Daten sind, gearbeitet werden müsse. Das Arbeiten mit Schätzwerten könne dagegen nicht akzeptiert werden. Dass in einer Arbeit, die Teil der Prüfung zum „Geprüften technischen Betriebswirt“ ist, nicht mit geschätzten Werten gearbeitet werden sollte, ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Soweit der Kläger ausführt, er habe die Daten durch Befragung der Mitarbeiter im Betrieb so genau wie möglich ermittelt, kann das zu keiner anderen Bewertung führen. Aus der Projektarbeit geht das Verfahren zur Ermittlung der Schätzwerte nicht ausreichend hervor. Selbst wenn es sich bei den vom Kläger verwendeten Daten wegen der Erhebung im Betrieb eigentlich gar nicht um Schätzwerte gehandelt hat, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da dies aus der Ausarbeitung des Klägers in der Projektarbeit nicht hinreichend deutlich hervorgeht. Die Erläuterung im Widerspruchs- und Klageverfahren können für die Bewertung der Arbeit keine Rolle spielen, da diese nicht Teil der Ausarbeitung waren. Inwieweit die Verwendung von Schätzwerten Einfluss auf die Bewertung der Projektarbeit haben, fällt wiederum in den Bewertungsspielraum der Prüfer.
Die Bewertung der Ausführung der Nutzwertanalyse fällt ebenfalls in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Die vorgenommene Bewertung überschreitet auch nicht die Grenzen des Bewertungsspielraums. Die Beklagte hat für das Gericht nachvollziehbar beanstandet, dass Festlegung und Gewichtung der Kriterien der Nutzwertanalyse durch den Kläger nicht in ausreichender Weise erörtert wurden. Soweit der Kläger ausführt, er habe die Kriterien festgelegt und diese bedürften keiner weiteren Erläuterung, stellt er eine eigene Bewertung an, die allerdings für die Bewertung und Benotung der Prüfungsaufgabe nicht relevant ist. Inwieweit der unstreitig vorhandene Rechenfehler des Klägers bei der Bewertung berücksichtigt wird, fällt ebenfalls in den Kernbereich der prüfungsspezifischen Wertungen. Insoweit ist es ebenfalls unerheblich, dass der Kläger den Rechenfehler für nicht gewichtig hält.
Soweit der Kläger vorträgt, es könne bei der Bewertung der Projektarbeit nicht nachteilig berücksichtigt werden, dass die Personalkosten der Eigenleistung durch Firmenangestellte und eigene Maschinen nicht in die Amortisationsrechnung und Kalkulation aufgenommen worden seien, weil dies vom Praktikumsbetrieb so vorgegeben worden sei, geht der Einwand ins Leere. Dieses Vorgehen wurde von der Beklagten nicht kritisiert. Weder die Korrektoren der Arbeit noch der Prüfungsausschuss haben diesen Punkt zulasten des Klägers berücksichtigt. Dies stimmt auch mit der Aussage der Prüferin L. überein, die in der mündlichen Verhandlung erklärte, diesen Punkt an der Projektarbeit des Klägers nicht kritisiert zu haben.
2.2. Auch bei der Bewertung und Durchführung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs am 17. Oktober 2015 konnte das Gericht keine Rechtsfehler feststellen.
Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist Teil des „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“. Gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung soll in diesem, ausgehend von der Projektarbeit einschließlich einer Präsentation, die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten.
2.2.1. Das Gericht konnte bei der Durchführung dieses Prüfungsteils zunächst keine Verfahrensfehler feststellen.
2.2.1.1. Soweit der Kläger vorträgt, das Prüfungsprotokoll sei unvollständig bzw. fehlerhaft, weil einzelne Ereignisse oder Fragen nicht in das Prüfungsprotokoll aufgenommen worden seien, kann dieser Einwand nicht zur Neubewertung seiner Prüfungsleistungen führen. In § 17 Abs. 4 der Prüfungsverordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. ist vorgeschrieben, dass über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen ist, was vorliegend auch geschehen ist.
Mängel des Prüfungsprotokolls haben allerdings keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Sie machen daher das Ergebnis nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur den Beweis des Prüfungshergangs (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 466; OVG Nds., U. v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris).
2.2.1.2. Auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses waren nach § 56 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 BBiG für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses besitzen zumindest die notwendige „allgemeine fachliche Qualifikation“. Herr Dr. B. ist promovierter Ingenieur und verfügt somit über eine akademische Qualifikation im technischen Bereich. Damit hat er eine höherwertige Prüfung als die Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ abgelegt und ist geeignet, eine Prüfung im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ abzunehmen. Auch hinsichtlich der anderen Prüfer bestehen bezüglich der „allgemeinen fachlichen Qualifikation“ keine Bedenken. Herr K* und Herr W. sind beide selbst „Geprüfte Technische Betriebswirte“ und haben damit die Prüfung abgelegt, in der sie als Prüfer tätig sind. Auch sie sind damit fachlich geeignet die Prüfung zum „Geprüfte Technische Betriebswirte“ im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ abzunehmen.
2.2.1.3. Dass der Prüfer Dr. B. Vorsitzender des Prüfungsausschusses beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch war, obwohl er die Projektarbeit des Klägers nicht korrigiert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es existiert keine Vorschrift, wonach als Vorsitzender des Prüfungsausschusses beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nur Personen in Frage kommen, die an der Korrektur der Facharbeit beteiligt waren. So enthält die einschlägige Prüfungsverordnung keine Vorgaben, mit welchem Prüfer der Prüfungsausschuss beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch besetzt sein muss. Auch die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. enthält keine derartigen Vorschriften. In den §§ 1 ff. der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. sind nur allgemeine Vorschriften über die Besetzungen der Prüfungsausschüsse enthalten. Diese enthalten keine besonderen Vorgaben für die Besetzung in den speziellen Fortbildungsprüfungen, so auch keine Vorschriften für die Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“. Auch der Sinn des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs verlangt es nicht, dass Vorsitzender des Prüfungsausschusses nur sein kann, wer mit der Korrektur der Projektarbeit betraut war. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung soll der Prüfungsteilnehmer ausgehend von der Projektarbeit einschließlich einer Präsentation die Fähigkeiten nachweisen, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Damit ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Fähigkeit tatsächlich die Projektarbeit. Allerdings muss der Prüfungsteilnehmer dem Prüfungsausschuss im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch die Projektarbeit präsentieren, sodass aufgrund dieser Präsentation jedes Mitglied des Prüfungsausschusses in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Projektarbeit zu prüfen, ob der Prüfling über ausreichend Berufswissen verfügt. Wegen dieser Präsentation ist es gerade nicht notwendig, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit selbst korrigiert haben.
2.2.1.4. Dass der Prüfer Dr. B. den Vortrag des Klägers während des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs durch eine Zwischenfrage unterbrochen hat, stellt auch keine Verletzung des Gebots der „Fairness und der Sachlichkeit“ dar. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren verpflichtet den Prüfer, darauf zu achten, dass der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (BVerwG, U. v. 11.11.1998 – BVerwGE 107, 363/368 f. m.w.N.). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt andererseits nicht, dass für jeden Prüfling die Prüfungssituation geschaffen wird, die seinen persönlichen Verhältnissen am besten entspricht. Dies gilt auch für die von dem jeweiligen Prüfer hergestellte Atmosphäre. (BayVGH, B. v. 21.12.2009 – 7 ZB 09.1963 – juris). Gegen Unterbrechungen eines Prüfungsvortrags durch eine Zwischenfrage ist dabei grundsätzlich nichts einzuwenden (BVerwG, B. v. 09.10.1984 – 7 B 100.84 – juris). Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob durch die Zwischenfrage eine Atmosphäre entstanden ist, die zu einer psychischen Belastung geführt hat, die die Leistungsfähigkeit verfälscht hat.
Für eine solche Atmosphäre während des Prüfungsvortrags sieht das Gericht allerdings keine Anhaltspunkte. Die Zeugen W. und Dr. B. äußerten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubhaft, dass sich aufgrund der Zwischenfrage die Atmosphäre in der Prüfung nicht verändert habe. Herr W. gab an, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Vortrag durch die Zwischenfrage beeinträchtigt worden sei oder dass der Kläger nach der Frage nervöser gewirkt habe. Entgegen des Vortrags des Klägers habe sich die Stimmung während der mündlichen Prüfung nicht aufgeschaukelt. Herr Dr. B. gab ebenfalls an, dass der Kläger nach Stellung der Frage nicht nervöser und auch nicht verwirrt gewesen sei. Er erklärte weiter, dass der Vortrag des Klägers nach diesem „Break“ souveräner und gefasster gewesen sei. Das Zwiegespräch habe nach Auffassung von Herr Dr. B. auch nur ein bis zwei Minuten gedauert. Außerdem habe es sich nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen hierbei um die einzige Zwischenfrage gehandelt. Ansonsten sei der Kläger während des Vortrags nur noch zweimal auf seine Zeitüberschreitungen hingewiesen worden. Die konkrete Prüfungssituation, wie sich nach der Zeugeneinvernahme dargestellt, war nicht geeignet, die Leistungsfähigkeit des Klägers zu verfälschen.
Allein die Missachtung der Bitte des Klägers, Fragen erst nach dem Vortrag zu stellen, kann ebenfalls keine Verletzung des Gebots der „Fairness und der Sachlichkeit“ begründen. Ein Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass eine Prüfungssituation geschaffen wird, die ihm am besten entspricht. Es liegt – innerhalb der gesetzlichen Vorgaben – im Ermessen der Prüfer, wie diese die Prüfung gestalten bzw. leiten. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob sie in einer bestimmten Prüfungssituation eine Frage stellen oder nicht. Im konkreten Fall sah der Prüfer Dr. B. es als notwendig an, den Vortrag des Klägers zu unterbrechen, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht, insbesondere hinsichtlich der Vortragsweise, unzureichend war. Mit der Zwischenfrage verfolgte er das Ziel, dem Kläger für den weiteren Vortrag die Aufregung zu nehmen. Ein solches Vorgehen ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Der Zeuge W. erklärte außerdem, dass er die Zwischenfrage des Prüfers Dr. B. nach Hygieneaspekten in der konkreten Situation als nahe liegend erachtet habe. Die Stellung der Zwischenfrage war also trotz der Bitte des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.
2.2.1.4. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Zwischenfrage während des Vortrags nach Hygiene-Reinheitsketten auch prüfungsrelevant, d.h. vom maßgeblichen Prüfungsstoff abgedeckt. Der maßgebliche Prüfungsstoff einer mündlichen Prüfung, ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen und Prüfungsrichtlinien (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 – 22 ZB 12.2181 – juris; B. v. 7.5.2009 – 22 ZB 09.343 – juris; zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ vgl. VG Augsburg, Urt. v. 23.9.2014 – 3 K 14.360 – juris). Der vorliegend insoweit einschlägige § 6 Prüfungsverordnung lautet wie folgt:
„§ 6 Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil
(1) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin einbeziehen.
(2) […]
(3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.“
Grundsätzlich kann die Themenstellung im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Prüfungsverordnung alle in den §§ 4 und 5 Prüfungsverordnung umfangreich genannten Prüfungsanforderungen aus den vorangegangenen Prüfungsteilen „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ und „Management und Führung“ umfassen. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 1 Prüfungsverordnung („ausgehend von der Projektarbeit“) bildet jedoch die Projektarbeit den Ausgangspunkt für das nachfolgende, in der Norm ausdrücklich als „projektarbeitsbezogen“ bezeichnete Fachgespräch, das dem Nachweis der Fähigkeit dienen soll, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Es ist somit zwar zulässig, im Fachgespräch dem Prüfling über seine Projektarbeit hinausgehende allgemeine Fragen zu stellen; diese müssen jedoch stets einen hinreichenden thematischen bzw. fachlichen Bezug zur Projektarbeit aufweisen (VG Augsburg, U. v. 23.9.2014 – 3 K 14.360 – juris).
Die Frage nach Reinhalteketten bei der Lagerung ist nach diesen Maßstäben vom Prüfungsstoff umfasst. Zum einen stellt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 der Prüfungsverordnung das Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und Lagersysteme und Logistikkonzepte einen potentiellen Prüfungsinhalt dar. Zum anderen sind auch die Felder qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Handeln (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 a) bzw. das Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 c) als Teil des Prüfungsteils „Management und Führung“ potentieller Prüfungsinhalt. Von diesen Themenfeldern ist auch die Frage nach Reinheitsketten bei der Lagerung umfasst. Es besteht auch ein ausreichender Bezug der Frage zur Projektarbeit des Klägers. Die Projektarbeit wurde bei einem Betrieb geschrieben, der Maschinen zur Lebensmittelherstellung produziert. Da Hygieneaspekte bei der Herstellung von Lebensmitteln besonderer Beachtung bedürfen, ist ein ausreichender thematischer Zusammenhang zur Projektarbeit gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn Hygieneaspekte unmittelbar keinen Einfluss auf das Projekt haben. Die Prüfer sind berechtigt im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch auch allgemeine Fragen zu stellen, soweit sie den oben beschriebenen Bezug aufweisen.
Selbst wenn sich die Frage während des Vortrags außerhalb des zulässigen Prüfungsstoffs bewegt hätte, hätte dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prüfung geführt. Der Zeuge Dr. B. erklärte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Beantwortung der Zwischenfrage zu den Reinheitsketten keinen Einfluss auf die Benotung des Fachgesprächs gehabt habe. Die Frage hat also nur dazu gedient, dem Kläger die Nervosität zu nehmen, nicht die Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln.
2.2.1.5. Wendet man die oben dargestellten Maßstäbe für die Zulässigkeit von Prüfungsfragen im facharbeitsbezogenen Fachgespräch auf die Frage nach den „HACCP-Standards“ an, die im Fragenteil des Fachgesprächs gestellt wurde, kommt man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine zulässige Prüfungsfrage gehandelt hat. „HACCP-Standards“ sind ein präventives Konzept zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die zu einer Erkrankung oder Verletzung von Konsumenten führen können. Dieses Konzept hat auch Niederschlag in einigen gesetzlichen Vorschriften gefunden. Ein solches Konzept ist nach der Prüfungsverordnung grundsätzlich tauglicher Prüfungsstoff. Die Felder qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Handeln (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 a), die Berücksichtigung einschlägiger Normen und Gesetze (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 b) sowie das Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 c) sind als Teil des Prüfungsteils „Management und Führung“ potentieller Prüfungsinhalt des Fachgesprächs. Die Frage weist auch ausreichend fachlichen Bezug zur Projektarbeit auf, da diese in einem Betrieb geschrieben wurde, der Maschinen zur Lebensmittelproduktion herstellt. Dass die Frage keinen unmittelbaren Bezug zur Projektarbeit hat, ist dabei unschädlich. Ausgehend von einem Bezugspunkt zur Projektarbeit dürfen auch allgemeine Fragen durch den Prüfungsausschuss gestellt werden.
2.2.1.6. Bei der Frage des Prüfungsausschusses „Was ist ein Fachbodenregal?“ handelt es sich um eine geeignete Fragestellung; ihr fehlt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an Klarheit. Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Dafür muss eine Prüfungsfrage verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. Unverständliche und in sich widersprüchliche Fragestellungen verstoßen gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit, der besagt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sein müssen (BVerwG, U. v. 9.8.1996 – 6 C 3/95 – juris). Die konkrete Frage begegnet im Hinblick auf diesen Prüfungsmaßstab keinerlei Bedenken. Die Frage „Was ist eine Fachbodenregal?“ ist eindeutig und in keinster Weise widersprüchlich. Es ist nicht ersichtlich, wie die Frage hätte noch klarer gestellt werden können. Auf Grundlage dieser Frage hätte der Kläger also die Möglichkeit gehabt, sein Wissen in diesem Bereich zu präsentieren.
2.2.2. Auch Bewertungsfehler sind in Bezug auf das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht festzustellen.
2.2.2.1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zeitüberschreitung beim Vortrag des Klägers negativ bei der Bewertung des Fachgesprächs berücksichtigt wurde. Eine zeitliche Obergrenze für einen Vortrag kann im Interesse der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer festgelegt werden. Außerdem ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsverordnung, dass der Vortrag der Prüfungsteilnehme nicht länger als 15 Minuten dauern soll. Überschreitet ein Vortrag diese Vorgabe, wird er den festgelegten Anforderungen in zeitlicher Hinsicht nicht gerecht, was sich negativ auf die Bewertung des Vortrags auswirken kann. Inwieweit die Zeitüberschreitung zu Punktabzug führt, ist dabei eine prüfungsspezifische Wertung, in die das Gericht nicht eindringen kann.
Da der Vortrag des Klägers laut Prüfungsprotokoll 23 Minuten statt der vorgegebenen 15 Minuten gedauert hat, ist eine negative Berücksichtigung der Zeitüberschreitung bei der Bewertung des Fachgesprächs rechtmäßig. Auch die Unterbrechung des Klägers durch die Zwischenfrage führt zur keiner anderen Bewertung. Auch ohne die Zwischenfragen wäre es zu einer Zeitüberschreitung durch den Kläger gekommen. Nach eigenen Aussagen des Klägers war sein Vortrag auf 20 Minuten und nicht auf 15 Minuten konzipiert. Außerdem gibt der Kläger selbst an, dass die Zwischenfragen nur 3 Minuten seiner Vortragszeit gekostet hätten. Legt man diesen Wert zugrunde, hat der Kläger die zulässige Vortragszeit immer noch um 5 Minuten überschritten. Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Zeitüberschreitung, die Einfluss auf die Bewertung des projektarbeitsbezogene Fachgesprächs haben kann.
2.2.2.2. Der Kritikpunkt des Prüfungsausschusses, die Bilder (der Präsentation) seien zu voll gewesen, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Qualität der Präsentation fällt in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Betrachtet man die Präsentation, ist der Kritikpunkt auch nachvollziehbar. Auf den einzelnen Folien der PowerPoint-Präsentation finden sich zum Teil mehrere Tabellen bzw. Tabellen und Bilder, worunter die Übersichtlichkeit der Folien leidet. Eine andere Betrachtung rechtfertigt es auch nicht, dass Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 6. März 2016 (Seite 216 der Behördenakte) erklärt hat, das Handout zur Präsentation sei ansprechend gewesen. Dass ein Handout ansprechend ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine PowerPoint-Präsentation – selbst wenn sie im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie das Handout hat – gelungen ist.
2.2.2.3. Dass sich die teilweise unzureichende Beantwortung der Fragen nach der Präsentation negativ auf die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs niedergeschlagen hat (Bewertung mit 40 von 70 zu erreichenden Punkten), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beurteilung der Leistungen des Klägers im „Fragenteil“ des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs fällt wiederum in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Dieser Spielraum erstreckt sich insbesondere auch auf die Notenvergabe bei mündlichen Prüfungen, welche auch hier streitgegenständlich ist. Gerade hier muss der Prüfer bei seinem wertenden Urteil auch den persönlichen Eindruck, den er im Rahmen der Prüfung gewonnen hat, zugrunde legen können. Er kann keine starren Bewertungsschemata verwenden, da jede mündliche Prüfung für sich einen individuellen Ablauf hat. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der mündlichen Prüfung keine genaue Feinverteilung von Bewertungseinheiten zugrunde liegt, sondern die Note aus einer Gesamtschau der Leistung gebildet wird, die sich aus der im Rahmen der mündlichen Prüfung gezeigten Leistung ergibt. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung insoweit zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde ein gerichtliches Eingreifen zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (VG München, U. v. 24.11.2015 – 3 K 15.299, BeckRS 2016, 44636)
Für das Gericht ist die Bewertung der Leistung durch den Prüfungsausschuss, die der Kläger in diesem Prüfungsteil erbracht hat, auf Grund der Dokumentation während der Prüfung, der Stellungnahmen der Prüfer im Nachprüfungsverfahren, der Nachprüfung der Leistungen des Kläger durch den Prüfungsausschuss sowie der Einlassungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, weshalb keine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums feststellbar ist:
Zunächst ist die Beurteilung der Güte der Antworten des Klägers auf die Fragen des Prüfungsausschusses im Beurteilungsbogen festgehalten. Danach hat der Kläger nur eine von 13 Fragen vollständigen beantwortet. Die anderen Fragen sind dagegen als unzureichend beantwortet, nicht beantwortet oder lückenhaft beantwortet gekennzeichnet. Wird nur eine von 13 Fragen vollständig beantwortet, ist eine Bewertung mit 40 von 70 Punkten nachvollziehbar.
Auch die Einlassungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellungnahmen der Beklagten im Widerspruchverfahren lassen die Bewertung des Fachgesprächs nachvollziehbar erscheinen.
Konkret gab der Prüfer W. in seiner Stellungnahme zum projektarbeitsbezogenen Fachgespräch (Seite 211 f. der Behördenakte) hinsichtlich Frage „Was ist Lagergut?“ an, dass der Kläger nicht alle erwarteten Aspekte zum Thema Lagergut nennen konnte. Dies stimmt auch mit der Bewertung auf dem Beurteilungsbogen überein, auf dem die Antwort des Klägers mit „lückenhaft!“ beschrieben wurde.
Nach der Stellungnahme des Prüfers W. wurde auch die Frage nach „Einlagerungsstrategien“ unzureichend beantwortet. Die verschiedenen Möglichkeiten von Lagerstrategien und Kommissionierungssysteme seien mit Hilfestellung nur unzureichend beantwortet worden. Auch hier stimmt die Einlassung mit der Beschreibung der Güte der Antwort im Beurteilungsbogen („mit Hilfestellung, schwach beantwortet!“) überein.
Zur Frage „Nutzwert mit Kosten?“ führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, dass die Frage darauf abzielte, dem Kläger Gelegenheit zu geben, die in der Projektarbeit gegeben Antworten zu revidieren und weiteres Wissen auf diesem Gebiet zu präsentieren. Allerdings habe der Kläger keine weiteren Aspekte nennen können. Dies stimmt auch mit der Stellungnahme des Prüfers W. überein.
Hinsichtlich der Frage nach den „HACCP-Standards“ führte der Zeuge Dr. B. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass der Kläger diese Frage nicht beantworten konnte. Die angesprochenen Standards seien dem Kläger nicht bekannt gewesen. Dr. B. erklärte in diesem Zusammenhang, dass er sich gerade an diese Frage erinnern könne, da er sie selbst gestellt habe. Diese Aussage stimmt auch hier mit den Aufzeichnungen im Beurteilungsboden überein.
Auch die Frage nach dem Handling schwerer Teile habe der Kläger nach der Stellungnahme des Prüfers W. zu spärlich beantwortet; er habe nur die „Elektroameise“ und keine anderen Systeme benennen können. Auch dies stimmt mit der Bemerkung „lückenhaft!“ im Beurteilungsbogen überein.
Auf die Frage nach der Kommissionierung („Mann zur Ware“, „Ware zum Mann“) habe der Kläger nach der Stellungnahme des Prüfers W. nicht die Sinnhaftigkeit und die Anwendung in Bezug auf seine Projektarbeit erörtern können. Auch dies stimmt mit der Bemerkung im Beurteilungsbogen („lückenhaft!“) überein.
Bei der Frage nach dem „Fachbodenregal“ sei der Kläger nach der Stellungnahme des Prüfers W. auf zu wenige Aspekte eingegangen. Dies stimmt wiederum mit den Aufzeichnungen im Bewertungsbogen („lückenhaft!“) überein. Auch in der mündlichen Verhandlung betätige Herr W. als Zeuge nochmals, dass die Frage unzureichend beantwortet wurde.
In seiner Sitzung vom 4. April 2016 stellte der Prüfungsausschuss entsprechend der Aufzeichnungen im Beurteilungsbogen fest, dass die Fragen durch den Kläger größtenteils unzureichend beantwortet wurden. Es sei eine Fehleinschätzung des Klägers, wenn dieser davon ausgehe, alle Fragen seien zureichend beantwortet worden.
2.2.3. Darüber hinaus hätten letztlich sowohl Verfahrensfehler als auch Fehler bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nicht dazu führen können, dass dem Begehren des Klägers gerichtet auf Neubewertung der Prüfungsleistungen hätte entsprochen werden können, da keine ausreichende Bewertungsgrundlage mehr vorlag. Grundsätzlich gilt zwar, dass zumindest Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.7.2003 – 22 B 02.3037 – juris). Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden.
Eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liegt hinsichtlich des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs nicht mehr vor. Die Zeugen W. und Dr. B., die beide Mitglieder des Prüfungsausschusses waren, gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich nicht mehr an Einzelheiten der mündlichen Prüfung erinnern könnten. Beide Zeugen erklärten auch, dass sie die Antworten des Klägers auf die gestellten Fragen – zumindest teilweise – nicht mehr in Erinnerung hätten. Damit fehlt es bei den Prüfern aufgrund der mangelnden Erinnerung an einer ausreichenden Grundlage für die erneute Bewertung der Leistungen, die der Kläger während der mündlichen Prüfung am 28. Oktober 2015 erbracht hat. Es wäre damit nur die Wiederholung des Prüfungsteils in Frage gekommen.
Auch die Wiederholung nur einzelner Frage kommt nicht in Betracht. Die Beurteilung des „Fragenteils“ des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs stellt eine Einheit dar. Bewertet wird der Gesamteindruck, den der Prüfungsteilnehmer in der Prüfung hinterlässt. Damit ist es nicht möglich, nur einzelne Fragen zu wiederholen und die Bewertung dieser Fragen mit der bereits erfolgten Bewertung der anderen Fragen, die nicht wiederholt werden müssten, zusammenzuführen. Ein solches Vorgehen kann nicht die vom Prüfungsteilnehmer erbrachte Gesamtleistung widerspiegeln.
Die Neubewertung der Prüfungsleistungen kommt auch dann nicht infrage, wenn nur einzelne Mitglieder des Prüfungsausschusses die Antworten noch so in Erinnerung haben, dass eine Bewertung möglich wäre. Nach § 22 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. ist die Prüfungsleistung durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig bewerten. Kann sich nur ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht mehr an alle Antworten des Prüflings erinnern, scheidet eine selbständige Bewertung der Prüfungsleistung aus.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO


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