Verwaltungsrecht

Klage gegen Entlassung eines Beamten auf eigenes Verlangen

Aktenzeichen  6 ZB 15.622

Datum:
9.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44280
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 33
BGleiG aF § 19 Abs. 1 S. 2
BGB § 105 Abs. 2‚ § 104 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 33 BBG kann sich als Verfahrensfehler nur der Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht aus § 19 Abs. 1 S. 2 BGleiG aF, nicht aber ein solcher gegen das Recht auf frühzeitige Beteiligung auswirken (wie BVerwG BeckRS 2013, 47434 Rn. 19). (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten, sodass auch eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Rücknahme eines Entlassungsantrags gem. § 33 Abs. 1 S. 2 BBG nicht besteht. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen; ferner muss dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (wie BVerwG BeckRS 2007, 26691). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 14.621 2015-02-03 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.621 – wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.238‚20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger, zuletzt als Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen. Am 24. April 2012 reichte der Kläger persönlich bei der Beklagten einen Entlassungsantrag zum 31. Mai 2012 ein. Am 29. Mai 2012 händigte ihm die Beklagte den Entlassungsbescheid vom 23. Mai 2012 und die Entlassungsurkunde aus. Am 16. Juni 2012 legte der Kläger gegen den Entlassungsbescheid Widerspruch ein und nahm seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück. Bei Abgabe der Erklärung vom 24. April 2012 habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und die Sach- und Rechtslage nicht richtig einschätzen können. Widerspruch und Klage gegen den Entlassungsbescheid blieben erfolglos. In dem angegriffenen Urteil führt das Verwaltungsgericht aus‚ die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 4. Juni 2013 sei das Gericht davon überzeugt‚ dass der Entlassungsantrag wirksam und nicht entsprechend § 105 Abs. 2‚ § 104 Nr. 2 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe auch nicht ihre Fürsorgepflicht durch die Annahme des Entlassungsantrags verletzt‚ weil der Kläger sich bei Abgabe des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden habe.
Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.
a) Der Kläger rügt‚ dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte hätte beteiligen müssen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Eine Mitwirkung sei auch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG geboten gewesen. Der Kläger habe seine Entscheidung, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, mit privaten Gründen‚ nämlich dem Wegzug zu seiner Lebensgefährtin in die Schweiz‚ begründet. Damit sei ein Bezug zum Bundesgleichstellungsgesetz hergestellt. Die Nichtberücksichtigung der Gleichstellungsbeauftragten mache die Entlassungsverfügung unwirksam.
Dieser Einwand vermag keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.
Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind nach dem Gesetz unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.4.2010 – 6 C 3.09 – juris Rn. 20 f.; U. v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 15 ff.; s. auch BT-Drs 18/3784‚ S. 101‚ 104.). Zum einen bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in der im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers maßgeblichen Fassung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897 – BGleiG a. F.)‚ dass die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen‚ organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirkt‚ die die Gleichstellung von Frauen und Männern‚ die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Die Mitwirkung setzt eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand des Bediensteten berührt, und bezieht sich auf eine beim Leiter der Dienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung. Zum anderen hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.). Diese Befugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung bei – aufgrund ihrer vielgestaltigen Aufgaben nahezu – allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG a. F.) an. Sie verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor.
Auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 33 BBG kann sich als Verfahrensfehler, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, nur der Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F., nicht aber ein solcher gegen das Recht auf frühzeitige Beteiligung auswirken (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 19 zum Disziplinarverfahren). Eine solche Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. legt der Kläger nicht dar. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an der Entlassung auf Verlangen wäre nach dem Gesetzeswortlaut nur geboten gewesen, wenn die Maßnahme der Dienststelle die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, also einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufgewiesen hätte. Dafür ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Weder der Antrag des Klägers auf Entlassung noch sein Hinweis auf die neue Anschrift in der Schweiz noch der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung unter Verweis auf eine psychische Ausnahmesituation haben einen hinreichenden Anhaltspunkt darauf enthalten, dass die Entlassung auf Verlangen die Aufgaben der Beauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. berührt.
Im Übrigen wäre, selbst wenn ein Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht vorliegen sollte, ein solcher Verfahrensmangel nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.12.2010 – 2 B 39.10 – juris Rn. 6; OVG Münster, U. v. 18.4.2013 – 1 A 1707/11 – juris Rn. 80 ff). Bei der Entlassung eines Beamten auf Verlangen gemäß § 33 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dem – wirksam gestellten – Entlassungsantrag muss der Dienstherr zwingend stattgeben; ein Ermessen steht ihm bei seiner Entscheidung nicht zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 – 2 C 26.08 – juris Rn. 15).
b) Der Kläger macht weiter geltend‚ die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Fürsorgepflicht verletzt. Er sei zu keiner Zeit von der Beklagten auf die Bedenkzeit von zwei Wochen nach Abgabe des Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG hingewiesen worden. Dieser Einwand vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.
Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann‚ wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt‚ die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 21.12.2011 – 2 B 94.11 – juris Rn. 15). Auch bei einem Entlassungsantrag besteht keine Pflicht des Dienstherrn‚ den Beamten über für ihn bedeutsame Rechtsfragen zu belehren (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.11.1969 – II C 110.67 – juris Rn. 31). Eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Rücknahme seines Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG bis zum Zugang der Entlassungsverfügung des Dienstherrn oder binnen zwei Wochen bestand daher nicht.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 auf Ladung der ihn im maßgeblichen Zeitraum untersuchenden Ärzte zur mündlichen Verhandlung als (sachverständige) Zeugen nicht berücksichtigt. Deren persönlicher Eindruck von ihm wäre für die – gerichtlich bestellten – Gutachter und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen.
Dieses Vorbringen kann weder einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen.
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 24.9.2015 – 6 ZB 14.291 – juris Rn. 39). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Februar 2015 nicht geschehen. Die Antragstellung im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 kann einen solchen Beweisantrag nicht ersetzen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.
Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B. v. 14.9.2007 – 4 B 37.07 – juris Rn. 2 f. m. w. N.; B. v. 10.2.2015 – 5 B 60.14 – juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Er legt nicht dar, welche Aussagen die benannten Zeugen gemacht hätten und inwiefern diese zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Auch im Übrigen bestand kein Anlass für das Verwaltungsgericht‚ das von ihm eingeholte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten vom 4. Juli 2013 in Zweifel zu ziehen. Dies wäre dann der Fall‚ wenn das Gutachten nicht geeignet wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Eine Nichteignung liegt etwa dann vor, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht‚ unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt‚ an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (BVerwG‚ B. v. 6.1.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 22 m. w. N.). Einen solchen Mangel des Gutachtens hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Zu den Ausführungen der Gutachter insbesondere zu den Feststellungen der untersuchenden Ärzte legt der Kläger nichts dar. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf der Grundlage des nach seiner – zutreffenden – Ansicht nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens entscheiden. Es bestehen deshalb auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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