Verwaltungsrecht

Konkurrentenklage um ein Amt derselben Besoldungsgruppe mit einer Zulage

Aktenzeichen  B 5 E 19.168

Datum:
23.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21868
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
BayBesG Art. 34 Abs. 1, 3
BayBeamtVG Art. 12
LlBG § 59 Abs. 1

 

Leitsatz

Wird für das erstrebte Statusamt eine Amtszulage gewährt, die als ruhegehaltfähiger Bestandteil des Grundgehalts gilt, handelt es sich gegenüber einem gleichrangigen Statusamt um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, also um ein Beförderungsamt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 11.175,87 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Dienstposten des Leiters der Wachabteilung I der Ständigen Wache B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsteller steht als Brandinspektor (Besoldungsgruppe A 9, letzte Beförderung: 01.11.2003) bei der Ständigen Wache B. im Dienste der Antragsgegnerin. In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2018 (Beurteilungszeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2018) erhielt der Antragsteller als Gesamturteil 13 Punkte.
Der Beigeladene steht ebenfalls als Brandinspektor (Bes.-Gr. A 9, letzte Beförderung: 01.11.2005) im Dienste der Antragsgegnerin. In der letzten periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2018 erhielt der Beigeladene als Gesamturteil 14 Punkte.
Der Dienstposten als Leiter der Wachabteilung I der Ständigen Wache B. ist intern bei der Antragstellerin ausgeschrieben worden. Bewerbungsschluss war der 14.12.2018. Der Antragsteller hat sich darauf mit Schreiben vom 04.12.2018 beworben. Auf die Ausschreibung haben sich insgesamt vier Bewerber gemeldet. Mit Schreiben vom 29.01.2019 wurden sämtliche Bewerber für den 06.02.2019 zum Auswahlverfahren geladen. Dieses fand in Form eines persönlichen Gesprächs statt.
Im Rahmen der Auswahlgespräche wurden sämtlichen Bewerbern dieselben fünf Fragen gestellt. Nach dem Abschlussvermerk habe der Beigeladene hohe Präsenz gezeigt, passend geantwortet, auf mehrere Innovationen verwiesen, die dank seines Betreibens bei der Ständigen Wache eingeführt worden und erfolgreich umgesetzt worden seien. Dieses Bestreben auf Höhe der Zeit zu arbeiten und sich dafür auch weiterhin tatkräftig einzusetzen, hebe ihn von den Mitbewerbern ab. Der Antragsteller habe zielstrebig geantwortet. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene hätten bereits langjährige Führungserfahrung. Gegenüber den anderen beiden Mitbewerbern habe der Beigeladene darüber hinaus einen beamtenrechtlichen Vorsprung. Er sei seit 01.11.2005 nach A 9 eingruppiert, die anderen beiden nicht berücksichtigten Bewerber derzeit nach A 8.
Mit Schreiben vom 12.02.2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung für diese Stelle nicht berücksichtigt werden konnte.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14.02.2019 legte der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.02.2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, ließ der Antragsteller beantragen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die intern bei der Stadt B., Personal- und Organisationsreferat, ausgeschriebene Stelle für den Leiter der Wachabteilung I der Ständigen Wache B., Bewerbungsschluss 14.12.2018, einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsteller könne sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Auf Aufforderung mit Schreiben vom 14.02.2019 und der Bitte, von einer Stellenbesetzung abzusehen und dies zeitnah zuzusichern, sei keine Reaktion erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei mit einer zeitnahen Stellenbesetzung und Beförderung zu rechnen, eine solche könne in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zumindest sei zu befürchten, dass der ausgewählte Bewerber einen Bewerbungsvorsprung erlangen könnte.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass mangels anderweitiger Angaben zunächst behauptet werden müsse, dass die Auswahlentscheidung nicht fehlerfrei getroffen sei und sich zumindest die Möglichkeit einer Kausalität des Fehlers für das Auswahlergebnis nicht ausschließen lasse. Der Antragsteller habe einen Bewerberverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten nur nach dem Leistungsgrundsatz vergebe und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stütze, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Darüber hinaus sei es erforderlich, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Eine nähere Begründung für die Ablehnung habe die Gegenseite nicht gegeben. Es werde rein vorsorglich zunächst auch die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung bestritten.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2019 erwiderte die Antragsgegnerin, dass man auf Basis der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Rangfolge für die Stellenbesetzung gebildet habe, wonach der Antragsteller nicht der am besten qualifizierte Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sei. Am Ergebnis dieser Einstufung hätten auch die am 06.02.2019 geführten Bewerbungsgespräche nichts geändert.
Mit Beschluss vom 26.02.2019 wurde der erfolgreiche Bewerber gemäß § 65 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 27.03.2019 legte die Antragsgegnerin die Gesprächsprotokolle über die Auswahlgespräche vor.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2019 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers dar, dass die drei Mitbewerber im Vergleich zu den dienstlichen Beurteilungen aus 2015 in derjenigen aus 2018 erheblich nach oben gestuft worden seien. Der Beigeladene von 13 auf 14 Punkte, die beiden nichtberücksichtigten Mitbewerber von 10 Punkten bzw. 11 Punkten auf jeweils 14 Punkte. Lediglich der Antragsteller sei gleichbleibend mit 13 Punkten bewertet worden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beförderung des Antragstellers habe unterbunden werden sollen. Die Stelle sei bereits im Sommer 2017 ausgeschrieben gewesen und bereits damals habe sich der Antragsteller beworben. Bereits hier sei der Beigeladene ausgewählt worden, obwohl der Antragsteller der bestgeeignete Bewerber gewesen sei. Man habe die Auswahlentscheidung rein aufgrund der Auswahlgespräche getroffen. Dies habe der Personalrat moniert. Die Antragsgegnerin habe dann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Antragsteller die Stellenbeschreibung aufgehoben und entgegen einer entsprechenden Zusage die Stelle nicht zeitnah erneut ausgeschrieben, sondern erst nach Eröffnung der nächsten periodischen Beurteilungen im Sommer 2018. Man rüge die Fehlerhaftigkeit der periodischen Beurteilungen, es scheine, als habe es sich hier um reine Gefälligkeitsbeurteilungen gehandelt.
Der Antragsteller sei erneut der am besten geeignete Bewerber. Hinsichtlich der Beurteilung ziehe er mit den beiden nichtberücksichtigten Bewerbern, die in A 8 eingruppiert seien, während der Antragsteller in A 9 eingruppiert sei, gleich. Er erfülle das Anforderungsprofil am besten. Die Prüfung zum Hauptbrandmeister bzw. den Führungslehrgang habe er mit den besseren Prüfungsnoten abgeschlossen und das Amt des Hauptbrandmeisters habe er in Stellvertretung bereits länger als die Mitbewerber inne, nämlich 22 Jahre. Außerdem übe er das Amt des Wachabteilungsleiters in der Wachabteilung I bereits seit über zwei Jahren – und damit entgegen seiner Eingruppierung tatsächlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 +Az – kommissarisch ohne Beanstandungen aus. Anhand dieses Amtes sei er in 2018 periodisch beurteilt worden. Daher ziehe er auch im Gesamturteil mit dem Beigeladenen gleich. Der Beigeladene sei zudem nicht stressresistent. Er habe vor ein paar Jahren ein ärztliches Attest eingereicht, wonach er laut Befund dem Stress in der Leitstelle am Telefon nicht gewachsen gewesen sein soll. Somit könne er auch nicht dem Stress eines Einsatzleiters gewachsen sein.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2019 ergänzte die Bevollmächtigte des Antragstellers, dass sich der Eindruck, es handle sich um Gefälligkeitsbeurteilungen v.a. bei dem nicht-berücksichtigten Bewerber S.G. aufdränge, da dieser in den Einzelmerkmalen durchweg mit 12 oder 13 Punkten bewertet worden sei, schließlich aber eine Gesamtbewertung von 14 Punkten erhalten habe.
Mit Telefax vom 21.05.2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine solche handelt, die mit der Besoldungsgruppe A 9 +Z bewertet sei. Bei der Amtszulage handle es sich um eine solche nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BayBesO A.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren – verfassungsrechtlich unbeanstandet – grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber – von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen – unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Bewerber verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – BayVBl 2003, 240).
1. Der Antragsteller kann zwar einen Anordnungsgrund (dazu sogleich unter a), jedoch keinen Anordnungsanspruch (dazu unter b), geltend machen.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
Gegenstand des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs ist die Übertragung der von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Stelle „Leiter der Wachabteilung I“ bei der Ständigen Wache der Stadt B. und mithin ein Beförderungsbegehren. Zwar unterfallen das innegehabte Statusamt des Antragstellers und das von ihm erstrebte derselben Besoldungsgruppe (A 9). Für das erstrebte Statusamt wird indes eine Amtszulage nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) i.V.m. Anlage 1 Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 9, Fußnote 3, i.V.m. Anlage 4 gewährt, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) als ruhegehaltfähiger Bestandteil des Grundgehalts gilt. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Amt des „Leiters der Wachabteilung I“ gegenüber dem gleichrangigen Statusamt des Antragstellers um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, d.h. um ein Beförderungsamt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, Az.: 2 C 27/15, m.w.N. – beck-online). Dem Antragsteller geht es somit um die Verhinderung einer nach dem Grundsatz der Ämterstabilität irrevisiblen Ernennung.
b) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nach summarischer Prüfung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt.
aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746/747; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 51/86 – BVerwGE 80, 123/124; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565/566). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746/747). Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99/102 f.; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 – Au 2 E 17.1880 – juris Rn. 43). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167/168).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71/72 f.; vgl. auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – BayVBl 2013, 335/340). Besteht hiernach ein Qualifikationsgleichstand aufgrund des gleichen Gesamturteils, ist der Dienstherr zunächst verpflichtet, die Beurteilungen inhaltlich umfassend auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. „Binnendifferenzierung“ (BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19/10 – BVerwGE 140, 83/87; OVG Bremen, B.v. 22.9.2016 – 2 B 123/16 – juris Rn. 54). Zur abgerundeten Bewertung ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 59/14 – juris Rn. 38). Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt, da Hilfskriterien leistungsfremde Zwecke wie beispielsweise die Förderung bestimmter Gruppen oder der personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit verfolgen (BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19/10 – BVerwGE 140, 83/87 f.; OVG Bremen, B.v. 14.10.2015 – 2 B 158/15 – juris Rn. 43; B.v. 22.9.2016 – 2 B 123/16 – juris Rn. 55).
Aus dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anspruch entstehen aber auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Insbesondere folgt daraus die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Das dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Überdies eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – BayVBl 2016, 375/376; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 4).
Dagegen führt die erstmalige Darlegung der Auswahlerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu keiner Heilung. Zum einen ist dem Antragsteller eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kaum möglich. Zum anderen ist es ihm nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
bb) Gemessen daran hat der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht.
(1) Aus dem Leistungsvergleich ergibt sich nach summarischer Prüfung keine Fehlerhaftigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung.
Ob der Antragsteller wertungsmäßig mit den beiden in A 8 eingruppierten, aber in der letzten periodischen Beurteilung um einen Punkt besser bewerteten weiteren Mitbewerbern gleich zu behandeln ist, kann dahingestellt bleiben, da diesen ohnehin nicht der Vorzug vor dem Antragsteller gegeben wurde.
Im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen ergibt sich unzweifelhaft ein Vorsprung des Beigeladenen von einem Punkt in der – in der Auswahlentscheidung maßgeblich zu berücksichtigenden – aktuellen dienstlichen Beurteilung, sodass diesem Bewerber legitimer Weise im direkten Vergleich der Vorzug gegeben werden durfte.
Die Argumentation, dass der Antragsteller im direkten Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen gleich zieht, weil er bereits kommissarisch das höherwertige Amt bekleidet und dadurch den Punkterückstand gleichermaßen ausgleichen kann, verfängt nicht. Auch wenn er dieses Amt bereits seit über zwei Jahren kommissarisch ausfüllen mag, liegt der Beurteilung dennoch die Tätigkeit in der derzeitigen Besoldungsgruppe zu Grunde und wurde er in dieser auch beurteilt. Den Antragsteller aufgrund seiner Vertretungstätigkeit so zu stellen, als habe er ein höherwertiges Statusamt inne und sei deshalb als in diesem mit 13 Punkten beurteilt anzusehen, widerspricht den tatsächlichen beamtenrechtlichen Gegebenheiten.
Des Weiteren ergibt sich auch aus den Auswahlgesprächen im Zusammenhang mit dem Auswahlvermerk nach summarischer Prüfung nicht, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen in rechtswidriger Weise unter Außerachtlassung der Prinzipien Eignung, Leistung und Befähigung den Vorzug vor dem Antragsteller gegeben hat. Zwar ist der Auswahlvermerk in seiner Ausführlichkeit gerade noch als solcher zu bezeichnen, es ergibt sich daraus aber in der Sache zumindest, dass die Antragsgegnerin bei der Bildung einer Reihenfolge unter den vier Bewerbern die Äußerungen in den Auswahlgesprächen bewertet, das Merkmal der Führungserfahrung berücksichtigt und darüber hinaus auch das Kriterium des beamtenrechtlichen Vorsprungs im Hinblick auf die unterschiedlichen Eingruppierungen der weiteren, nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerber gesehen und in ihre Entscheidung einbezogen hat.
(2) Auch konnte der Antragsteller einen für die Auswahlentscheidung wirksamen Fehler in der Qualifikationsbeurteilung nicht glaubhaft machen.
Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62; U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – IÖD 2016, 10 = juris Rn. 31; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 12).
Sieht das Beurteilungssystem – wie hier – ein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11ff. m.w.N.; U.v. 1.3.2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 42; U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 30ff.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30ff.; B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 38ff.).
Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (LlbG) sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien der VV-BeamtR (Abschnitt 3) ist entsprechend Nummer 6.2.3 von einer wesentlichen Verschlechterung im vorgenannten Sinne bei Anwendung der 16-Punkteskala regelmäßig im Falle einer Verschlechterung um mindestens 3 Punkte auszugehen. Darüber hinaus ist nach Nummer 7.3 Satz 2 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien auf eine Steigerung der Leistungen im Beurteilungszeitraum sowie deren Ursachen besonders einzugehen (VV-BeamtR, Abschnitt 3).
Vorliegend hat sich der Beigeladene im Vergleich zu seiner Beurteilung 2015 in seiner aktuellen Beurteilung um lediglich einen Punkt verbessert. Weder das Gesetz noch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sehen im Falle einer lediglich moderaten, unwesentlichen Verbesserung eine zwingende Begründungspflicht durch verbale Hinweise oder Erläuterungen vor. Eine Leistungssteigerung von lediglich einem Punkt, bei insgesamt stimmigen Einzelbewertungen, die sich allesamt im Rahmen von 13 bis 15 Punkten bewegen, ist ohne weitere Begründung durchaus nachvollziehbar, berücksichtigt man allein die Tatsache, dass der Beigeladene das innegehabte Amt bei einer letzten Beförderung von vor 14 Jahren durchaus über einen Zeitraum hinweg bekleidet, in dem eine Verfestigung und Verbesserung seiner Fähigkeiten aufgrund der langjährigen Übung im Bereich des allgemein Nachvollziehbaren liegt. Der Antragsteller hat auch lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung von 14 Punkten bestritten und ohne weitere Substantiierung die Vermutung geäußert, es handle sich um eine reine Gefälligkeitsbeurteilung. Dies hat er aus der Tatsache hergeleitet, dass eine erneute Stellenausschreibung dieser bereits im Jahr 2017 ausgeschriebenen Stelle nicht – wie von der Antragsgegnerin zugesagt – im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, sondern erst nach Eröffnung der nächsten periodischen Beurteilung im Jahr 2018 erfolgt ist. Allein die Tatsache, dass in dieser nächsten periodischen Beurteilung der Beigeladene eine Punktesteigerung von einem Punkt erhalten hat, während der Antragsteller erneut eine Beurteilung mit einer Gesamtbewertung von 13 Punkten erhalten hat, rechtfertigt diese Annahme jedoch nicht. Der Antragsteller hat über diesen Aspekt hinaus keine konkreten Gründe dargelegt, die geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung des Beigeladenen mit 14 Punkten aufzuzeigen.
Es kann schließlich dahingestellt bleiben, welche tragenden Gründe für die geltend gemachte Steigerung der beiden nicht erfolgreichen Mitbewerber von drei bzw. vier Punkten innerhalb eines Beurteilungszeitraums maßgeblich waren, da diese ohnehin bei der Auswahlentscheidung für den streitgegenständlichen Dienstposten nicht zum Zuge gekommen und damit für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sind.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429) ist es angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Daher ist der Streitwert unter Rückgriff auf
§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG an die Bezüge des angestrebten Amtes zu koppeln. Das Gesetz sieht in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG für Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt.
§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs) Amtes, auf das die in Rede stehende Konkurrentenstreitigkeit letztlich abzielt. Dieser Wert ist unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG zu berechnenden Jahresbetrags. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 10 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9+Z auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 21.02.2019 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.433,85 EUR belief. Hinzu kommt eine monatliche Zulage von 291,44 EUR gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4 BesGr. A 9, Fußnote 3, sodass von einem monatlichen Betrag von 3.725,29 EUR auszugehen ist.


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