Verwaltungsrecht

Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren

Aktenzeichen  S 15 AS 94/17 KO

Datum:
25.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5262
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
SGB X § 63

 

Leitsatz

1 Ein Anspruch auf Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren verlangt das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhanga zwischen der Widerspruchseinlegung und dem Erlass der begünstigenden Entscheidung. (Rn. 12 und 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Frage, ob zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung tatsächlich eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht, kommt es nicht auf die Bekanntgabe der begünstigenden Entscheidung an, sondern auf den tatsächlichen Geschehensablauf. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 9.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2017 ist rechtmäßig und die Klägerin hierdurch nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2017, mit dem der Beklagte eine Erstattung von im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen ablehnte.
2. Die so verstandene (§ 123 SGG) – gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte – Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren. Die erkennende Kammer folgt diesbezüglich der Begründung des Bescheides vom 9.1.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2017 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Der darin zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus der Verwaltungsakte des Beklagten und wurde von diesem zutreffend rechtlich gewürdigt.
3. Ergänzend hält die erkennende Kammer fest, dass es für die Frage, ob zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung tatsächlich eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht, nicht auf die Bekanntgabe der begünstigenden Entscheidung ankommt, sondern vielmehr auf den tatsächlichen Geschehensablauf.
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
5. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im vorliegenden Fall insgesamt 434,35 €. Die Berufung bedarf somit nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 € nicht übersteigt. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Berufung war hingegen nicht zuzulassen, weil ein Grund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben