Verwaltungsrecht

Kostenfestsetzung von Rechtsanwaltsgebühren im Abänderungsverfahren im Rahmen einer Studienzulassung

Aktenzeichen  7 C 18.10064

Datum:
5.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22562
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5
VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

1. Es besteht kein Anspruch auf Kostenfestsetzung der Rechtanwaltsgebühren in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog), wenn im Abänderungsverfahren keine gegenteiligen Kostengrundentscheidung – im vorliegendem Fall zu Lasten der Staatskasse – zum Ausgansverfahren im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO vorliegt (so auch so OVG NW BeckRS 2017, 101920, a.A. SächsOVG BeckRS 2018, 16072)  (Rn. 1 – 7 und 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Darüber hinaus wird eine im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VWGO erlassene Kostengrundentscheidung grds. nicht durch eine andere Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) ersetzt und legt auch keine neue einheitliche Kostenentscheidung für den Rechtszug fest(stRpr, vgl. SächsOVG, a.a.O.) (Rn. 5 ) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 M 18.2620 2018-06-21 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2018 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2018 zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Festsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. April 2018 im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) – M 3 S7 18.761 – geltend gemachten Gebühren seines Prozessbevollmächtigten.
Der Antragsteller geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich bei dem vorliegend gestellten Kostenfestsetzungsantrag nicht um einen unzulässigen Antrag auf „erneute“ Festsetzung von Gebühren i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG für dieselbe Angelegenheit handelt. Denn wegen der zu Lasten des Antragstellers ergangenen Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren nach § 123 VwGO – M 3 E 17.18308 – schied dort eine Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten hinsichtlich der bereits in diesem Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr seines Prozessbevollmächtigten nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus. Der im vorliegenden Abänderungsverfahren gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist daher auf die erstmalige – und einzige – Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sowie der Pauschale nach deren Ziffer 7002 für das Ausgangs- und Abänderungsverfahren gerichtet.
Das Verwaltungsgericht ist gleichwohl zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller im Abänderungsverfahren gestellte Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen war. Denn – wie das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Beschlusses vom 21. Juni 2018 richtigerweise ausgeführt hat – können Rechtsanwälte, die bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO tätig waren, wegen § 16 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 RVG dieselben Gebühren nicht nochmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) gegenüber ihrem Mandanten geltend machen (stRpr, vgl. SächsOVG, B.v. 12.2.2018 – 5 B 19/17.A – DVBl 2019, 641 m.w.N. zur Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO).
Die Richtigkeit dieser Ansicht stellt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Frage. Er ist vielmehr der Meinung, die gebührenrechtlichen Wirkungen des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG beträfen nur das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessbevollmächtigten. Beruhe wie vorliegend die Entscheidung im Ausgangsverfahren auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, weil dieses den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt habe, könne er Kostenerstattung aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung verlangen. Diesem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die geltend gemachten Gebühren bereits im Ausgangsverfahren nach § 123 VwGO angefallen und unterliegen damit weiterhin der dort im Beschluss vom 7. Februar 2018 – M 3 E 17.18308 – zu Lasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung. Die erst im Abänderungsverfahren zu seinen Gunsten erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich ausschließlich auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt die Kostenerstattungspflicht nur für die in diesem Verfahren neu anfallenden Kosten. Dies folgt bereits daraus, dass die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung ersetzt. Sie trifft keine für diesen Rechtszug neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dar, sondern ein gegenüber diesen Verfahren selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand grundsätzlich nicht die Überprüfung der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern eine Neuregelung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist (stRpr, vgl. SächsOVG, B.v. 12.2.2018 – 5 B 19/17.A – DVBl 2019, 641 Rn. 3 m.w.N. zum Verhältnis eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO).
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) vorliegend dazu benutzt hat, seine im Ausgangsverfahren ergangene Entscheidung zu überprüfen, indem es – unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens des Antragstellers – erneut über dessen Antrag nach § 123 VwGO entschieden hat. Inwieweit diese Vorgehensweise, mit der sich der Antragsteller im Übrigen einverstanden erklärt hat, zulässig war, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Klärung. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er könne Kostenerstattung aus der ihm günstigeren Kostengrundentscheidung verlangen, übersieht er, dass eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Antragsgegners auch im Abänderungsverfahren nicht ergangen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Nr. II des im Abänderungsverfahren ergangenen Beschlusses vom 26. Februar 2018 die Kosten des Verfahrens ausdrücklich der Staatskasse und nicht dem Freistaat Bayern als Antragsgegner auferlegt. Den in der Begründung genannten Vorschriften und der zitierten Kommentarliteratur ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht mit der getroffenen Kostengrundentscheidung sicherstellen wollte, dass die durch die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 10. Januar 2018 und damit durch gerichtliches Verschulden entstandenen (Mehr) Kosten von der Staatskasse und nicht vom in der Sache auch im Abänderungsverfahren nicht erfolgreichen Antragsteller zu tragen sind. Erstmals im Abänderungsverfahren entstandene Kosten, die dem Antragsteller auf der Grundlage der in diesem Verfahren getroffenen Kostengrundentscheidung zu erstatten wären, macht der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorliegend aber gerade nicht geltend.
Da es somit bereits an einer im Abänderungsverfahren ergangenen gegenteiligen Kostengrundentscheidung (zu Lasten des Antragsgegners) fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob jeder Beteiligte nach Abänderung einer Entscheidung nach § 123 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) aus der ihm günstigeren Kostenentscheidung die Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen kann (so OVG NW, B.v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A – NVwZ-RR 2017, 435 Rn. 8 und 12 m.w.N.; a.A. SächsOVG, B.v. 12.2.2018 – 5 B 19/17.A – DVBl 2019, 641 Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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