Verwaltungsrecht

Kostentragung bei einer für erledigt erklärten Untätigkeitsklage nach erneuter Klageerhebung

Aktenzeichen  M 4 K 16.35940

Datum:
16.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

§ 161 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung, wenn ein Kläger die von ihm erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass eines ablehnenden Bescheids mit Zustimmung des Beklagten für erledigt erklärt, sein Klageziel jedoch mit einer neuen Klage weiterverfolgt. In diesem Fall hat sich der Rechtsstreit durch Erlass des Ablehnungsbescheids nur scheinbar erledigt (vgl. VG Göttingen BeckRS 2003, 25139), wodurch der Grund für die Kostenprivilegierung entfällt (vgl. VG Bremen BeckRS 2014, 47865). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 14. März 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hatte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Die Kostenentscheidung ist vorliegend nicht nach der spezielleren Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO.
Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung, wenn der Kläger das Verfahren nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheids mit Zustimmung der Beklagten durch Erledigungserklärung beendet, sein Klageziel jedoch mit einer neuen Klage weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar wegen der Bescheiderteilung erledigt (vgl. VG Göttingen, B. v. 6.11.2013 – 3 A 200/03 = BeckRS 2003,25139; Posser/Wolf, Beck’scher Online Kommentar VwGO, § 161 VwGO Rn. 21). Der Grund für die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO, einen Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das ihm dadurch entsteht, dass er die behördliche Beurteilung seines Antrags in angemessener Zeit nicht erfahren hat, kann die Kostenüberbürdung auf die Beklagte nicht tragen. Die Beklagte trüge ohne sachlichen Grund das Risiko, zweimal mit Prozesskosten belastet zu werden, obwohl der Kläger die ursprüngliche Untätigkeitsklage hätte weiterführen können (vgl. auch VG Bremen, B. v. 5.7.2002 – 1 K 376/02 = BeckRS 2014, 47865).
Vorliegend hat die Beklagte zwar am 23. Dezember 2016 einen Bescheid erlassen, gegen diesen ist der Kläger jedoch mit einer neuen Klage vorgegangen (Az. M 4 K 17.30477). § 161 Abs. 3 VwGO ist daher nicht anzuwenden, die Kostenentscheidung richtet sich vielmehr nach § 161 Abs. 2 VwGO.
Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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