Verwaltungsrecht

Kostentragungspflicht für Feuerwehreinsatz

Aktenzeichen  W 5 K 18.1618

Datum:
10.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25099
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 14
BayFwG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
AO § 80

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Juni 2018 ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagtenseite nicht (vollständig) formell bestandskräftig geworden, vielmehr hat die H.-C. für den Kläger (in dessen Namen) mit Schreiben vom 3. Juli 2018 (eingegangen bei der Beklagten am 5.7.2018) hiergegen fristgerecht Widerspruch erhoben, soweit ein Betrag von mehr als 1.236,81 EUR gefordert wurde.
1.1. Der mit Schreiben der H.-C. vom 3. Juli 2018 erhobene Widerspruch (eingegangen bei der Beklagten per Fax am gleichen Tag um 16:21 Uhr) ist zulässig. Denn auch ein privater Haftpflichtversicherer kann für den Versicherten als dessen Vertreter einen Widerspruch gegen den Feuerwehrkostenbescheid wirksam einlegen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16 – BeckRS 2016, 137177; VGH Kassel, B.v. 22.7.2008 – 5 B 6/08 – BeckRS 2008, 37982; VG Freiburg, U.v. 20.9.2018 – 9 K 4409/18 – juris; so im Ergebnis bereits VG Augsburg, U.v. 23.7.2018 – Au 7 K 17.228 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.9.2010 – W 5 K 10.32 – BeckRS 2010, 36646 und auch VG Neustadt a.d. W.straße, U.v. 14.1.2020 – 5 K 635/19.NW – BeckRS 2020, 3509; a.A. VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15 – BeckRS 2017, 118959). Nach Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a aa) KAG i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (zur Anwendung der Vorschriften des II. Abschnitts des KAG – Art. 10 bis 17 auf den Leistungsbescheid nach Art. 28 BayFwG vgl. Forster/Demler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand 45. Erg.Lief. Okt. 2019, Art. 28 Rn. 11; zur Heranziehung im Wege des Kostenersatzes nach Art. 28 BayFwG als Kommunalabgabe i.w.S. vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris). Nichts Anderes gilt bei Heranziehung der allgemeinen Verfahrensvorschrift des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Auch danach kann sich ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren und auch im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 55 und § 69 Rn. 34).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagtenseite verfügte die H.-C. als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Klägers auch über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs. Denn nach Ziffer A. 1.1.4. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung bevollmächtigt, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche in deren Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht entspricht auch der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich (VGH Mannheim, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16 – BeckRS 2016, 137177).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagtenseite und des VG Stuttgart (U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15 – BeckRS 2017, 118959) liegt hierin auch kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG (mit der Möglichkeit der Zurückweisung nach Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG bzw. § 80 Abs. 7 Satz 1 AO). Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird, wobei Rechtsdienstleistung in diesem Sinne gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. So sieht die Kammer mit dem Bundesgerichtshof die Schadensregulierung schon nicht als eine fremde Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG an, sondern als eine eigene Rechtsangelegenheit der Kfz-Versicherung. Denn die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. BGH, U.v. 3.5.2007 – I ZR 19/05 – NJW 2007, 3570; U.v. 28.6.1962 – I ZR 32/61 – NJW 1963, 441). Eine Partei, die für einen Schaden (möglicherweise) letztverantwortlich ist und deshalb fürchtet, in Regress genommen zu werden, kann zugunsten eines vorrangig in Anspruch genommenen Dritten Rechtsdienstleistungen erbringen (Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 25). Selbst wenn hier von einer fremden Rechtsangelegenheit ausgegangen würde, könnte diese als erlaubt i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erbracht werden. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dementsprechend war schon unter der Geltung des RBerG anerkannt, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer für die von ihm versicherten Personen auch dann in Verhandlungen über die Schadensregulierung eintreten darf bzw. Schäden unmittelbar mit dem Geschädigten regulieren darf, wenn er von dem Geschädigten nicht selbst in Anspruch genommen wird. Denn es handelt sich insoweit um einen Reflex zu seiner eigenen rechtlichen Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag (so Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 117 und Hirtz in BeckOK RDG, 14. Edition Stand 1.7.2020, § 5 Rn. 184). Schließlich erfordern auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 RDG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift besteht u.a. darin, die Rechtssuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen (BGH, U.v. 3.5.2007 – I ZR 19/05 – NJW 2007, 3570 und U.v. 24.2.2005 – I ZR 128/02 – NJW 2005, 2458). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der H.-C. hier gerade nicht betroffen. Dass eine Kfz-Versicherung, die selbst haftet und eigene hochspezialisierte Schadensabteilungen vorhält, in einer sie mittelbar selbst und in erster Linie ihren Versicherten treffenden Angelegenheit als ein bloßer illegaler Rechtsdienstleister eingestuft werden soll, erscheint nicht nachvollziehbar (VG Freiburg, U.v. 20.9.2018 – 9 K 4409/18 – juris).
1.2. Eine Auslegung der Reichweite und des Inhalts des eingelegten Widerspruchs anhand §§ 133, 157 BGB (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 3) kommt zu dem Ergebnis, dass von der H.-C. ein Widerspruch nur erhoben wurde, soweit mit dem Leistungsbescheid vom 15. Juni 2018 Kosten verlangt wurden, die den Betrag von 1.236,81 EUR überschreiten. Dies lässt sich in der Gesamtschau den beiden Schreiben der H.-C. vom 3. Juli 2018 entnehmen. Die H.-C. verweist in ihrem Widerspruchsschreiben vom 3. Juli 2018 (eingegangen per Fax um 16:21 Uhr bei der Beklagten) auf die Widerspruchsbegründung vom gleichen Tag (eingegangen per Fax um 16:11 Uhr bei der Beklagten). In dem letztgenannten Schreiben wird zum einen erklärt, dass für den Schadenfall ein Entschädigungsbetrag von 1.236,81 EUR abgerechnet werde. Es wird also vorbehaltlos ein Betrag in der vg. Größenordnung geleistet. Zum anderen wird „bezüglich der Kürzung“ auf den „beiliegenden Prüfbericht“ verwiesen, aus dem „gleichzeitig die Widerspruchsbegründung“ hervorgehe. Insoweit wird deutlich, dass ein Widerspruch nur hinsichtlich des gekürzten, also nicht geleisteten Betrags eingelegt werden soll, zumal sich dem in Bezug genommenen „Prüfbericht Feuerwehr“ entnehmen lässt, dass die „Kostensätze für das Personal“ und die „Kostensätze für die sonstigen Kosten“ der Stadt M. „nicht zu beanstanden“ seien und (lediglich) die „Kostensätze für die Fahrzeuge“ um einen Betrag von 258,67 EUR überhöht erschienen und deshalb angepasst worden seien.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Zweifel.
Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Da die gemäß Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a cc) ccc) KAG i.V.m. § 91 AO erforderliche Anhörung des Klägers als Adressat des belastenden Verwaltungsakts vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids unterblieben ist, wurde zwar sein formelles Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren verletzt. Aufgrund dieses Verfahrensverstoßes kann der Kläger jedoch nicht die Aufhebung des angegriffenen Bescheids verlangen, da insoweit durch Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren eine Heilung des Verfahrensfehlers eingetreten ist (Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO). Die Beklagte hat sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit dem Vorbringen des Klägers sachlich befasst und ihm damit nachträglich das erforderliche Gehör gewährt. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man mit der Klägerseite von der Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG) ausginge.
Soweit von Klägerseite gerügt wird, dass die Beklagte verkannt habe, dass ein Rechtsbehelf gegen den Leistungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, kann sich dem die Kammer anschließen. Insoweit erweist sich die Rechtsbehelfsbelehrung:zum streitgegenständlichen Bescheid als fehlerhaft, wenn dort in einer „Anmerkung“ ausgeführt wird, dass „ein evtl. eingelegter Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung“ entfalte, denn bei dem Aufwendungsersatz der Gemeinde handelt es sich nicht um Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (BayVGH, B.v. 26.2.2009 – 4 CS 08.3123 und B.v. 18.8.2011 – 4 CS 11.504; beide juris). Dieser Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung:zum Bescheid führt aber nicht zur (formellen) Rechtswidrigkeit des Bescheids oder gar zu einer Rechtsverletzung des Klägers durch den streitgegenständlichen Bescheid.
2.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Auslegung führt zunächst zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen an den Kläger gerichteten Leistungsbescheid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG handelt.
Zwar ist – wie der Klägerbevollmächtigte zu Recht vorbringt – in dem Bescheid vom 15. Juni 2018 als Anlage eine „Anhörung zum Leistungsbescheid“ erwähnt und auf Seite 3 des Bescheids wird ausgeführt, dass der Leistungsbescheid zwei Wochen nach Zustellung wirksam werde, sofern vom Kläger bis dahin keine Äußerungen zur Sache erfolgt seien. Diese Ausführungen sind zwar rechtlich nicht nachvollziehbar, ändern aber nichts an der Verwaltungsaktsqualität des streitgegenständlichen Bescheids, wie auch die Klägerseite erklärt hat („ändert an der Eigenschaft des Schreibens vom 15.06.2018 als Verwaltungsakt nichts“). Denn die Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids ist eindeutig: „Die Verwaltungsgemeinschaft M. erlässt (…) folgenden Leistungsbescheid: Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt M. am 09.04.2018 sind lt. Einsatzbericht Kosten in Höhe von 1.495,48 € entstanden. Als Begünstigter des Einsatzes sind Sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet“. Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers ist damit anhand des Entscheidungstenors wie auch der Begründung des Bescheids in hinreichender Weise ersichtlich geworden, dass zum einen ein Feststellungsausspruch erfolgen sollte, zum anderen die Aufwendungen auch dem Kläger als Kostenschuldner auferlegt werden sollten und nicht lediglich eine Anhörung durchgeführt werden sollte.
Der Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten bei dem Motorschaden am Fahrzeug des Klägers am 9. April 2018 geleistet. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG).
Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belas-tend oder existenzgefährdend auswirken könnte. Letzteres kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die H.-C. als Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers den Kostenersatz dem Grunde nach übernommen und bereits eine Teilleistung in Höhe von 1.236,81 EUR bezahlt hat (vgl. Schreiben der H.-C. an die Verwaltungsgemeinschaft M. vom 3.7.2018).
Soweit von Klägerseite weiter vorgebracht wird, dass der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft sei und der Beklagten insbesondere nicht bewusst gewesen sei, dass ihr ein Entschließungsermessen zustehe, kann dem die Kammer nicht folgen. Denn die Verwaltungsgemeinschaft M. hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Heranziehung zur Kostenerstattung „pflichtgemäßem Ermessen“ entspreche und dass bei der „Abwägung der Für und Wider ihrer Heranziehung zum Kostenersatz sprechenden Gründe“ das „gemeindliche Interesse am Ersatz Ihrer entstandenen Aufwendungen gegenüber Ihren finanziellen Belastungen“ überwiege. Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie erkannt hat, dass es sich bei der Frage, ob der Kläger zum Kostenersatz herangezogen wird, nicht um eine gebundene Entscheidung handelt, sondern um eine Ermessensentscheidung.
Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz fehlerfrei ausgeübt. Zwar legt Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall fest (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris; U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) herangezogen werden; andere zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind, nicht (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen der Beklagten im Bescheid vom 15. Juni 2018, welche das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit explizit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 – M 7 K 99.4131 – juris m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter des vom Unfall betroffenen Kraftfahrzeugs sprechen könnten.
Auch die erstmals im Klageverfahren aufgeworfene Frage, ob für die Beseitigung der Ölspur und die Umleitung der gesperrten rechten Fahrbahn eine derart hohe Anzahl von vier Einsatzfahrzeugen und 14 Einsatzkräfte erforderlich gewesen sei, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Feuerwehr darf unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen und die keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Dabei kommt es auf eine ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns (BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – juris). Zudem ist anerkannt, dass die Feuerwehr zur effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials treffen darf. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde von Klägerseite auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten zur Regelung des Verkehrs am Unfallort und zur Reinigung der Fahrbahn (vgl. hierzu die handschriftlichen Ergänzungen auf dem Einsatzbericht vom 9.4.2018) hinsichtlich des eingesetzten Personals nicht oder nicht in dem tatsächlich durchgeführten Maß erforderlich oder hinsichtlich der Belange des Klägers als unangemessen einzustufen war, zumal zwei der vier eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge (Unimog, TLF 24/50) mit fünf Feuerwehreinsatzkräften umgehend wieder von der Einsatzstelle abgezogen wurden (bei Einsatzzeiten von lediglich jeweils 30 Minuten). Insoweit ist hier auch insbesondere auf den im Auftrag der H.-C. erstellten „Prüfbericht Feuerwehr“ vom 29. Juni 2018 zu verweisen, der zu dem Ergebnis kommt, dass anhand der eingereichten Unterlagen „die Einsatzzeiten des eingesetzten Personals und der Fahrzeuge plausibel und nachvollziehbar“ sind.
Nach allem waren zur Überzeugung des Gerichts die von der Freiwilligen Feuerwehr M. getroffenen Maßnahmen notwendig im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG.
Soweit schließlich von Klägerseite – ausschließlich im Widerspruchsverfahren – die Höhe der Kostenerstattung für die vier eingesetzten Fahrzeuge TLF 24/50, TLF 16, RW 61/1 und Unimog unter Bezugnahme auf einen sog. „Prüfbericht Feuerwehr“ sowohl hinsichtlich der Streckenkosten als auch hinsichtlich der Ausrückestundenkosten als überhöht angesehen wird und hiermit die Kürzung des Entschädigungsbetrags um 258,67 EUR begründet wird (vgl. Schreiben der H.-C. vom 3.7.2018), kann dem die Kammer nicht folgen.
Vielmehr sind – gemessen an den vom Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 – juris) aufgestellten Grundsätzen – die von dem Beklagten mit Bescheid vom 15. Juni 2018 auf Grundlage von Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt M. erhobenen Streckenkosten i.H.v. 219,80 EUR für das TLF 24/50 (7,85 EUR/km), i.H.v. 148,32 EUR für das TLF 16 (6,18 EUR/km), i.H.v. 210,24 EUR für den RW 61/1 (8,76 EUR/km) und i.H.v. 76,08 EUR für den Unimog (3,17 EUR/km) sowie die Ausrückestundenkosten i.H.v. 52,08 EUR für das TLF 24/50 (104,15 EUR/h), i.H.v. 148,49 EUR für das TLF 16 (98,99 EUR/h), i.H.v. 215,00 EUR für den RW 61/1 (143,33 EUR/h) und i.H.v. 13,10 EUR für den Unimog (26,20 EUR/h) nicht zu beanstanden.
Die Höhe der Strecken- und Ausrückestundenkosten errechnet sich nach den Pauschalsätzen für die zum Einsatz gekommenen Feuerwehrfahrzeuge, die in der Satzungsanlage „Verzeichnis der Pauschalsätze“ enthalten sind und unterschiedslos in die „Gebührenrechnung“ des Bescheids vom 15. Juni 2018 übernommen wurden.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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