Verwaltungsrecht

Landesinterne Umverteilung bereits erstverteilter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat zurück in eine Aufnahmereinrichtung

Aktenzeichen  M 24 K 16.626

Datum:
4.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DVAsyl DVAsyl § 8
AsylG AsylG § 29a, § 47 Abs. 1a

 

Leitsatz

Die ohne Übergangsregelung seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 verbindliche Regelung des § 47 Abs. 1a AsylG findet auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem 24.10.2015 gestellt haben und vor diesem Tag aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erstverteilt worden sind (ebenso VGH München BeckRS 2016, 40766).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand:
Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, die als Asylbewerber in einer ihnen zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft in … wohnen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Februar 2016 wies die … den Klägern als künftigen Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung … Bayern …) in … zu, in die sie spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzuziehen hätten. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl daran, die Kläger von der Anschlussunterbringung in die zuständige Aufnahmeeinrichtung umzuverteilen und dadurch der Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a AsylG Geltung zu verschaffen.
Am … Februar 2016 erhoben die Kläger zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht … Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom … Februar 2016 aufzuheben.
Zugleich beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde – unter Vorlage zweier gleichlautender Atteste vom … und … Februar 2016 eines Psychotherapeuten – vorgetragen, dass der Umzug nach … aufgrund des psychischen und physischen Zustandes der Klägerin zu 1) nicht zumutbar sei. Außerdem sei sie erneut schwanger und die sie behandelnden Ärzte, denen sie vertraue, befänden sich in … Im Übrigen sei ihr Mann schwerbehindert, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und wohne in … am Ammersee. Eine Trennung von ihrem Mann mit dem Ziel einer Abschiebung in den Kosovo sei demnach unverhältnismäßig und unmenschlich, zumal bislang keine unter Berücksichtigung der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Grundgesetz ergangene Entscheidung über ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege.
Mit Schreiben vom … März 2016 beantragte der Beklagte, den Eilantrag abzulehnen und
die Klage abzuweisen.
Dem Beklagten läge nur ein Attest vom … Februar 2016 vor. Die Kläger seien seit … Juli 2015 in der jetzigen Unterkunft untergebracht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin zu 1) erst jetzt, nach Zustellung des Umverteilungsbescheides, um eine psychologische Behandlung bemühe. Eine solche sei im Übrigen auch in … möglich. Auch eine Schwangerschaft stehe einem Umzug nicht entgegen. Die Klägerin zu 1) sei getrennt von ihrem Ehemann ins Bundesgebiet eingereist; auch momentan würden sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Der Ehemann halte sich gemäß dem Ausländerzentralregisterauszug offenbar seit 2007 mehr oder weniger durchgehend im Bundesgebiet auf und sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Es stehe ihm grundsätzlich frei, nach … zu ziehen oder seine Frau dort zu besuchen.
Mit Beschluss vom … Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom … März 2016 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M … S 16.627) abgelehnt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom … März 2016, den Klägern am … März 2016 gegen Postzustellungsurkunde und dem Beklagten am … März 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Eine Äußerung seitens der Kläger erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M … K 16.626 und M … S 16.627 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG, ist (BayVGH, B. v. 9.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 4). Die Kläger hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (ARE I in Ingolstadt) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen.
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom … Februar 2016 ist der Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom … Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1. Rechtsgrundlage der im streitgegenständlichen Bescheid von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Asyldurchführungs-verordnung (DVAsyl). Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses durch die insoweit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl zuständige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen.
Das öffentliche Interesse i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl (i. V. m. § 8 Abs. 5 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG)) ergibt sich vorliegend aus § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind (abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG, wonach Asylbewerber längstens sechs Monate zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind) Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. v. § 29a AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG bleiben die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt.
Die ohne Übergangsregelung seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungs-gesetzes vom 20. Oktober 2015 am 24. Oktober 2015 verbindliche Regelung des § 47 Abs. 1a AsylG findet dabei auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem 24. Oktober 2015 gestellt haben und vor diesem Tag aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erstverteilt worden sind. Die Einzelrichterin schließt sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (in BayVGH, B. v. 9.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 7) an:
Die Bestimmung des § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG, wonach die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme des Beklagten, dass auch solche Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat der neu geschaffenen Wohnpflicht unterliegen, die bereits auf die Regierungsbezirke verteilt wurden. Damit ist lediglich bestimmt, dass die Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG aus den in den §§ 48 bis 50 AsylG geregelten Gründen endet. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Gründe, die zu einem Ende der aus § 47 Abs. 1 (a. F.) folgenden Wohnpflicht geführt haben, auch einer späteren Umverteilung in eine auf der Grundlage des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG bestehende Aufnahmeeinrichtung entgegenstehen. Denn diese Aufnahmeeinrichtungen wurden eigens für den Zweck geschaffen, bei Personen ohne flüchtlingsrelevanten Schutzbedarf – wie den Antragstellern – eine abschließende sowie im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 33 f.).
Die Kläger sind als kosovarische Staatsangehörige auch Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. v. § 47 Abs. 1a, §§ 29a AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Dass der Beklagte in seinem Bescheid davon ausgegangen ist, dass die Kläger albanische Staatsangehörige sind, ist dabei unerheblich, da auch Albanien ein sicherer Herkunftsstaat i. S. v. § 47 Abs. 1a, §§ 29a AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG ist. Dass sie aufgrund einer (abweichend von § 29a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) positiven Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht mehr verpflichtet wären, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
Die im Regierungsbezirk … in … gelegene … ist dabei auch eine Aufnahmeeinrichtung i. S. v. § 47 Abs. 1a, § 44 Abs. 1 AsylG, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob sie als Dependance zur in § 3 Satz 1 Nr. 2 DVAsyl genannten „Aufnahmeeinrichtung … oder als eigenständige zusätzliche Aufnahmeeinrichtung im Regierungsbezirk … nach § 3 Satz 3 DVAsyl anzusehen ist.
3.2. Dass sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 47 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bzw. § 8 Abs. 6 DVAsyl bei den Klägern vorliegen würden, die die Umverteilungsentscheidung rechtswidrig erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vorgelegten Unterlagen zur Erkrankung der Klägerin zu 1). Weshalb eine psychotherapeutische Behandlung in … nicht möglich sein sollte, ist den beiden inhaltsgleichen Attesten vom … und … Februar 2016 nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Diese befassen sich ausschließlich mit der Situation der schwangeren Klägerin zu 1) und ihrem Sohn im Falle der Abschiebung in den Kosovo und den (nicht für vorhanden erachteten) Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Da sich der streitgegenständliche Bescheid jedoch mit der Frage der Abschiebung in den Kosovo nicht befasst, kommt es vorliegend auf die Frage, inwieweit eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet, insbesondere in das Heimatland, gegebenenfalls Gesundheitsgefahren für die Klägerin zu 1) mit sich bringen würde, nicht an. Auch hinsichtlich der Schwangerschaft der Klägerin zu 1) ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb diese einer Umverteilung von … nach … entgegenstehen könnte. Auch in … gibt es Frauenärzte; dass die Klägerin zu 1) bislang in … bei Ärzten in Behandlung war, denen sie vertraute, stellt keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar, der die Umverteilungsentscheidung rechtswidrig erscheinen lässt.
Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich der Ehemann der Klägerin zu 1) mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält. Um diese familiäre Bindung im Bundesgebiet ausüben zu können, ist das aufenthaltsrechtliche Antragsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach den §§ 27 ff des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehen, das im Übrigen nach der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich die Nachholung des Visumsverfahrens vorsieht und mithin eine vorübergehende, auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinnehmbare Trennung mit Auslandsaufenthalt bedingt bzw. bedingen kann. Asylantragstellern obliegt es, für Zwecke des Familiennachzugs ein aufenthaltsrechtliches Verfahren zur Umsetzung ihrer auf Art. 6 Abs. 1 GG beruhenden Rechtsstellung zu betreiben; das Asylverfahren dient hierzu nicht. Soweit es sich bei dem Kläger zu 2) um das leibliche Kind des im Bundesgebiet lebenden Ehemannes der Klägerin zu 1) handeln sollte, gilt für die Ausübung der Eltern-Kind-Beziehung das oben Gesagte entsprechend. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Ehemann der Klägerin zu 1) bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält, während die Klägerin zu 1) erst vor kurzem eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, so dass eine eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft bereits viele Jahre nicht geführt worden ist. Zudem wohnen auch derzeit die Kläger in … während der Ehemann (und eventuell Vater) in … am … seinen Wohnsitz hat. Weshalb gegenseitige Besuch nur von oder nach … und nicht von oder nach … möglich sein sollten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.3. Der streitgegenständliche Bescheid leidet auch nicht unter Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Die vorliegende landesinterne Umverteilungsentscheidung bedarf gemäß § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG zum einen von vornherein keiner expliziten Begründung. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 2. Februar 2016 auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruhen könnte; vielmehr dient er der Umsetzung der bundesrechtlich in § 47 Abs. 1a AsylG verankerten Pflicht der Kläger, (wieder) in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
3.4. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs entspricht den gesetzlichen Vorschriften (Art. 18 und Art. 19, Art. 29 i. V. m. Art. 34 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).


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