Verwaltungsrecht

Leistungen, Leistungsbeschreibung, Verweisung, Ausschreibung, Anlage, Verwaltungsgerichtsordnung, Umfang, Notwendigkeit, Bestimmung, Anpassung, Rechtsstreit, Beweisaufnahme, Beurteilung, Regierung, von Amts wegen, ortsgebundenes Recht

Aktenzeichen  M 31 K 17.3817

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42814
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 1, § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
ILSG Art. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Gründe

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen. Die Klagepartei hat mit dem bei Gericht am 9. Juli 2020 eingegangenen Schreiben erklärt, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Verweisung bestehen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht München ist für die vorliegende Klage, mit der der Kläger eine über die im (Schluss-) Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2018 gewährte Förderung für die Ersterrichtung und Ausstattung der Integrierten Leitstelle Schweinfurt hinausgehende Förderung nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung Integrierter Leitstellen vom 25. Juli 2002 begehrt, örtlich nicht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit für das Klagebegehren ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den ortsgebundenen Rechten im Sinne dieser Regelung vor allem die an ein bestimmtes Grundstück geknüpften Rechte, weil sie unter Voraussetzung dieser örtlichen Gebundenheit eingeräumt sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.2020 – 6 AV 1/20 – juris Rn. 5). Anders als bei der vergleichbaren Regelung in § 24 ZPO muss Gegenstand des Rechtsstreits kein dingliches Recht sein. Der für die Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO notwendige Ortsbezug der Klage ist auch bei schuldrechtlichen und schuldrechtsähnlichen (Erstattungs-) Ansprüchen, zu denen auch zuwendungsrechtliche Ansprüche gehören, zu bejahen, die in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden und damit zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.5.2017 – 3 AV 2/16 – juris Rn. 7 ff.; BVerwG, U.v. 28.6.2000 – 11 C 13/99 – juris Rn. 27; HessVGH, B.v. 30.8.2007 – 6 A 883/07 – juris Rn. 46 ff.; VG München, B.v. 3.9.2019 – M 12 K 19.4062 – juris Rn. 4; VG Minden, U.v. 7.5.2012 – 10 K 3228/10 – juris Rn. 26 ff.; VG Frankfurt, B.v. 3.4.2008 – 3 K 570/08.F – juris Rn. 3). Dies entspricht dem praktischen Bedürfnis, dass dasjenige Gericht entscheidet, das über ortsnahe Sachkunde verfügt oder sich diese gegebenenfalls durch Beweisaufnahme ohne unzumutbaren Aufwand verschaffen kann.
Im vorliegenden Fall liegen das Grundstück und die (inzwischen darauf errichtete) Integrierte Leitstelle in der Stadt Schweinfurt im Regierungsbezirk Unterfranken. Dass die örtlichen Verhältnisse eine Rolle bei der Bestimmung der Förderhöhe spielen, ergibt sich dabei bereits aus Nr. 6.2 des Rundschreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Juni 2006 zu Leistungen des Freistaates Bayern zur Ersterrichtung Integrierter Leitstellen (vorgelegt als Anlage K 5), wonach Planungskosten in dem Umfang erstattungs-/zuwendungsfähig sind, in dem sie zur Anpassung des Muster-Leistungsverzeichnisses an die örtlichen Verhältnisse notwendig sind. Das Muster-Leistungsverzeichnis selbst (vorgelegt als Anlage K 6 und K 7) enthält insoweit grau hinterlegte Textpassagen, die die Teile der Leistungsbeschreibung kennzeichnen, die von den jeweiligen Betreibern der ILS entsprechend ihrer örtlichen Gegebenheiten zu planen und bei einer Ausschreibung zu berücksichtigen sind (vgl. Nr. 2.2 des Muster-Leistungsverzeichnisses, Teil I). Des Weiteren wurde von der Regierung von Schwaben selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Notwendigkeit der streitgegenständlichen Ausstattungsgegenstände angeregt (vgl. Schriftsatz vom 9.7.2018, Seite 4), so dass sich auch im Hinblick auf eine etwaige Beweisaufnahme eine Verweisung an das ortsnähere Verwaltungsgericht aufdrängt. Eine Entscheidung wird daher voraussichtlich nicht ohne Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgen können; jedenfalls besteht zu einem bestimmten Territorium eine besondere Beziehung im Sinne der o.g. Rechtsprechung.
Örtlich zuständig für den inmitten stehenden Anspruch ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO und Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, sodass gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG das Verfahren dorthin zu verweisen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben