Verwaltungsrecht

Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  20 CS 18.686

Datum:
26.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16807
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, S. 4

 

Leitsatz

An der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses fehlt es, wenn sich das Beschwerdevorbringen darauf beschränkt, im Wesentlichen nur die vorangegangene Antragsschrift im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu wiederholen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 8 S 17.1967 2018-02-22 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen des Antragstellers dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 VwGO) nicht gerecht wird.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die Beschwerdegründe in einer Weise darzulegen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung, d.h. im Wesentlichen mit deren Gründen, auseinander setzt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22). Dieser Anforderung wird das Beschwerdevorbringen jedoch nicht gerecht. Die Begründung der Beschwerde vom 26. März 2018 wendet sich im Stile einer erstinstanzlichen Antragsschrift nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den angefochtenen Bescheid der Beklagten, soweit dieser nach teilweiser Aufhebung durch die Antragsgegnerin, anschließender übereinstimmender Teilerledigterklärung und Teileinstellung noch streitgegenständlich ist (d.h. hinsichtlich der im Bescheid als solche bezeichneten Altfahrzeuge Nr. 2 und 3). Darin wird der Antragsteller unter anderem unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, drei auf seinem Grundstück abgelagerte Fahrzeuge bis zum 19. Januar 2018 der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziffern 1 und 2). Des Weiteren wurde diese Verpflichtung für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheides). Es fehlt jedoch an der im Beschwerdeverfahren erforderlichen substantiellen Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Dort ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausführlich auf die Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er Gegenstand des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war, eingegangen. Mit diesen Gründen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in der ersten Instanz. Damit wird die Begründung jedoch der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, die zum einen darin besteht, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ermöglichen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. dazu Happ a.a.O. Rn. 22 m.V.a. § 124a Rn. 27 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der sich danach ergebende Streitwert von 5.000,00 Euro in der Hauptsache war für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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