Verwaltungsrecht

Maskenpflicht auf dem Schulgelände

Aktenzeichen  20 NE 21.136

Datum:
28.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 970
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
11. BayIfSMV § 18 Abs. 2, § 29

 

Leitsatz

Wird nicht dargelegt, dass die Antragstellerin oder ihre Kinder derzeit das Schulgelände – etwa zur Notbetreuung – betreten oder bis zum Ablauf der Norm am 31.01.2021 noch betreten müssen, ist der Eilantrag unzulässig, weil es an der gegenwärtigen und eigenen Beschwer fehlt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV – BayMBl. 2020 Nr. 737) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 8. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 5), vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 34) und vom 20. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 54). Nach dieser Regelung herrscht auf dem Schulgelände Maskenpflicht.
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wurde nicht wirksam zurückgenommen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hatte zunächst zwar erklärt, er wolle den Eilantrag nunmehr als Hauptsacheantrag verstanden wissen (Schriftsatz vom 18.1.2021). Auf Hinweis des Gerichts, dass dieses Ziel lediglich mit einer Rücknahme des Eilantrags und der Stellung eines Hauptsacheantrags erreicht werden könne, hat der Bevollmächtigte sodann ausgeführt, es solle kein Hauptsachantrag gestellt werden, wenn der Senat sich in der Entscheidung über den Eilantrag zu dessen Begründetheit verhalte (Schriftsatz vom 22.1.2020). Auf den weiteren Hinweis des Gerichts vom 22. Januar 2020, dass Ausführungen zur Begründetheit bei einem unzulässigen Eilantrag nicht zu erwarten seien, erfolgte innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist keine Reaktion mehr. Ein eindeutiger Wille, den Eilantrag zurückzunehmen, ist dem Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin daher nicht zu entnehmen.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerin oder ihre Kinder derzeit das Schulgelände – etwa zur Notbetreuung – betreten müssen oder bis zum Ablauf der Gültigkeit der Norm am 31. Januar 2021 (§ 29 11. BayIfSMV) noch betreten werden müssen. Damit fehlt es an der erforderlichen gegenwärtigen und eigenen Beschwer der Antragstellerin, worauf sie durch das Gericht ausdrücklich hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft tritt (§ 29 11. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht ist.


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