Aktenzeichen 7 ZB 17.783
Leitsatz
Ein wirksamer Prüfungsrücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Prüfling diese unverzüglich geltend und glaubhaft macht, d.h. sobald ihm eine Leistungseinschränkung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst wird. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 2 K 16.438 2017-02-23 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Die Frage, ob die (nachträglich) geltend gemachten Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit des Klägers auf ADHS im Erwachsenenalter oder auf – wie in dem im Zulassungsverfahren vorgelegten nervenärztlichen Attest vom 11. August 2017 bezeichnet – Hashimoto Thyreoiditis zurückzuführen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein wirksamer Prüfungsrücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit voraussetzt, dass der Prüfling diese unverzüglich geltend und glaubhaft macht, d.h. sobald ihm eine Leistungseinschränkung im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst wird. Die Parallelwertung in der Laiensphäre bezieht sich dabei auf die subjektiv empfundenen Beschwerden und deren Relevanz für die augenblickliche Prüfungsfähigkeit. Die Ursache der Beschwerden und ihre Zuordnung zu einer bestimmten Diagnose wird davon nicht erfasst.
Dass der Kläger die auf ADHS zurückgeführten Beschwerden als unabänderliches und das Leistungsbild bestimmendes Dauerleiden, das einen Prüfungsrücktritt nicht rechtfertigt, hingenommen und deswegen auf eine von vornherein aussichtslose Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit verzichtet hätte, wurde nicht vorgetragen. Diese Fallgestaltung ist hier auch wenig wahrscheinlich. Die als stark schwankend attestierten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Klägers hätten vielmehr nahegelegt, sofort bei Auftreten der Beschwerden von der Prüfung zurückzutreten und diese gegebenenfalls unter günstigeren Umständen abzulegen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG, Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).