Verwaltungsrecht

Neufestsetzung und Rückforderung von Ausbildungsförderung- Verweisung bei Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 15 K 20.3786

Datum:
9.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29631
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 3 S. 2, § 83 S. 1
BAföG § 45 Abs. 4
BAföG-AuslandszuständigkeitsV § 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht … ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht … verwiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in … hat, wendet sich gegen die Neufestsetzung und Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihr Bachelorstudium der Soziologie an der Universität …
Mit Bescheid vom 28. Juni 2019 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2015 auf, setzte die Leistungen nach dem BAföG für die Zeit von 10/2014 bis 09/2015 neu fest und forderte insgesamt … € zurück. Der am 11. Juli 2019 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2020 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2020 am 19. August 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht … Klage.
Mit Schreiben vom 1. September 2020 wurden die Beteiligten unter Fristsetzung bis zum 18. September 2020 zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht … angehört. Die Klägerin teilte mit, dass sie einer Weiterleitung ihrer Unterlagen an das Verwaltungsgericht … zustimme. Die Beklagte führte mit Schreiben vom 7. September 2020 aus, dass sie von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts … ausgehe und das Verwaltungsgericht … für örtlich unzuständig halte. Hierzu berief sie sich u.a. auf frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts …
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist u.a. in den Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat.
Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre. Ein derartiger Fall ist hier nach inzwischen herrschender Meinung, der sich das Gericht nunmehr anschließt, gegeben, weil die Beklagte gemäß § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) und Art. 1 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG) für das streitgegenständliche Studium in … als Amt für Ausbildungsförderung für den gesamten Bereich des BAföG zuständig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 6.10.1978 – 5 ER 402/78 – juris Rn. 2 sowie z.B. VG Hannover, B.v. 15.6.2018 – 3 A 3102/18 – juris; VG Ansbach, U.v. 13.10.2016 – AN 2 K 15.00032 – juris; VG Münster, U.v. 30.8.2016 – 6 K 1785/15 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 24.7.2015 – 5 K 2812/14 – juris).
Da die Klägerin ihren Wohnsitz in … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts … hat, war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht … zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht … vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).


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