Verwaltungsrecht

Nutzungsuntersagung, fehlende Bescheinigung Brandschutz

Aktenzeichen  9 CS 21.1807

Datum:
30.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31006
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 54 Abs. 4, 76 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 9 S 21.525 2021-05-28 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, die einen Beherbergungsbetrieb führt, wendet sich gegen eine sofort vollziehbare und zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 13. September 2019 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung im Anwesen A. als Beherbergungsbetrieb aufgrund brandschutzrechtlicher Mängel. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht (AN 9 K 19.02042), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 beantragte die Antragstellerin zudem vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2021 ablehnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Nutzungsuntersagung sei nicht gerechtfertigt, weil keine erhebliche Gefahr für die Nutzer des Beherbergungsbetriebes vorläge. Der Prüfsachverständige habe mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen eine Nutzung bestünden und der Prüfbericht zum Brandschutz I liege (zwischenzeitlich) vor.
Sie beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Mai 2021 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. September 2019 wiederherzustellen,
hilfsweise, die Vollziehung auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Prüfsachverständigen für Brandschutz stelle keinen Ersatz für fehlende Brandschutzbescheinigungen dar. Die Antragstellerin habe bislang weder einen Bauantrag eingereicht, noch den Nachweis erbracht, dass die im Jahr 2017 anlässlich eines anderen Verfahrens festgestellten Brandschutzmängel im Gebäude beseitigt worden seien. Der erforderliche Brandschutznachweis II fehle nach wie vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 13. September 2019 die Nutzungsuntersagung auf Art. 54 Abs. 4 BayBO und Art. 76 Satz 2 BayBO und einen Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Brandschutzanforderungen gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hierbei offen gelassen, welche Rechtsgrundlage im Einzelnen einschlägig sei, weil die Nutzungsuntersagung jedenfalls zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sei. Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen.
Abgesehen davon, dass das Bestehen der im Jahr 2017 festgestellten Brandschutzmängel weder bestritten wird, noch irgendwie dargelegt wird, dass diese Mängel beseitigt worden seien, genügen die von der Antragstellerin vorgelegten „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ des Prüfsachverständigen für Brandschutz nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn die sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ stellen einerseits keinen Ersatz für die fehlende Brandschutzbescheinigung II dar (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 19). Andererseits ergibt sich aus diesen selbst, dass diese unter der Annahme erfolgten, dass die Baumaßnahmen in absehbarer Zeit abgeschlossen sein würden, was bereits im Hinblick auf die mehrfachen Bescheinigungen und den zwischenzeitlichen Zeitablauf fraglich erscheint, und dass weitere Voraussetzung die Einhaltung baulicher und organisatorischer Maßnahmen ist, was die Antragstellerin ebenfalls nicht darlegt. Es kann daher hier nicht davon ausgegangen werden, bei Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb bestünden unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit.
Unabhängig davon, handelt es sich bei dem Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO, für den vor Aufnahme der Nutzung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 3, Satz 1 Nr. 2, Art. 62b Abs. 2 Satz 1, Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau eine Brandschutzbescheinigung II vorzulegen ist. Dem ist die Antragstellerin bislang nicht nachgekommen. Folge hiervon ist ein gesetzliches Nutzungsverbot; Verstöße können zur Nutzungsuntersagung führen und sind bußgeldbewehrt (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2019 – 9 CS 19.1273 – juris Rn. 12). Da der Bescheid vom 13. September 2019 ausdrücklich Brandschutzmängel und insoweit fehlende Nachweise anführt, kann hier davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsuntersagung (auch) wegen des Fehlens notwendiger prüffähiger Unterlagen tragfähig sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 9 CS 21.133 – juris Rn. 16).
Die hilfsweise nicht näher begründete beantragte Aussetzung der Vollziehung hat aus den gleichen Gründen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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