Verwaltungsrecht

Nutzungsuntersagung für eine Markisenanlage – Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 15.1116

Datum:
25.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 103533
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

1 Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO). (red. LS Andreas Decker)
2 Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. (red. LS Andreas Decker)

Verfahrensgang

AN 3 K 14.01037 2015-03-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 1333 und 1333/5, jeweils Gemarkung E* …, auf denen er während der Monate Mai bis September einen Biergarten betreibt, für den eine Baugenehmigung der Beklagten vom 14. März 1989 vorliegt. Im östlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 1333 befinden sich in einem Hanggelände Sitzstufen aus Sandstein sowie oberhalb dieser Treppenstufen ortsfeste Tische und Bänke.
Mit Bescheid vom 25. April 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung dieser Steinstufen zur Bewirtung von Biergarten- oder Bergkirchweihbesuchern, weil hierfür keine Baugenehmigung existiere und die Nutzung damit gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Gleichzeitig wurde die Absperrung dieses Bereichs mit einem Metallzaun angeordnet. Der hiergegen gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2013 abgelehnt; die gleichzeitig erhobene Klage ruht derzeit.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der vom Kläger für die Errichtung von Sitzterrassen beantragten Baugenehmigung ab, untersagte die Nutzung der beantragten Sitzplätze zur Bewirtung von Biergarten- oder Bergkirchweihbesuchern und ordnete die Absperrung dieses Bereichs mit einem Metallzaun an, um das Betreten dieses Bereichs durch Besucher der Bergkirchweih zu verhindern.
Die Klage gegen die im Bescheid vom 21. Mai 2014 verfügte Nutzungsuntersagung und die Absperranordnung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger innerhalb offener Frist geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Der Kläger macht geltend, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2011 erfolgte Genehmigung der Markisenanlage für seinen Biergarten baurechtlich die Nutzung des durch die Markisenanlage überdachten Bereichs der Steinstufen als Aufenthaltsort für Personen – auch für Besucher der Bergkirchweih – legalisiert. Denn nach objektiviertem Empfängerhorizont könne die Genehmigung der Markisenanlage von ihm nur so verstanden werden, dass sich unterhalb der Markisenanlage – und damit geschützt vor Regen und Sonne – Personen und damit auch Besucher der Bergkirchweih aufhalten dürfen. Diese somit legale Nutzung dürfe die Beklagte nicht unter Berufung auf Art. 76 Satz 2 BayBO untersagen.
Das Verwaltungsgericht ist hier entscheidungstragend davon ausgegangen, dass – unabhängig von der Frage des Vorliegens der Gebäudeeigenschaft der dem Kläger von der Beklagten genehmigten Markisenanlage – die Errichtung und Nutzung der Steinstufen zu Aufenthaltszwecken nicht Gegenstand dieser Genehmigung war. Dies unterliegt im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 wurde dem Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung einer temporären Überdachung von drei Terrassenachsen mit einer automatischen Markisenanlage jeweils jährlich von Mai bis Juni erteilt, wobei der Rückbau jeweils bis zum 31. Juli zu erfolgen hat. Dass damit auch eine Erweiterung des bestehenden Biergartenbetriebs des Klägers verbunden sein sollte, lässt sich dieser Baugenehmigung nicht entnehmen. Dagegen spricht bereits deren Befristung auf den Zeitraum von Mai bis Juli, während die Baugenehmigung für den Biergarten vom 14. März 1989 antragsgemäß jeweils jährlich für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September erteilt wurde. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Bescheid vom 7. Februar 2011 nach den dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen als die Genehmigung einer Erweiterung des Biergartens angesehen werden kann (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).
Selbst wenn die Markisenanlage als Gebäude anzusehen wäre, würde daraus nicht folgen, dass der von ihr überdachte Bereich ohne weiteres dem allgemeinen Zweck des Aufenthalts von Personen dienen soll. Es liegt hier vielmehr auch auf der Grundlage der sich in den Gerichts- und Verwaltungsakten befindlichen zeichnerischen Darstellung der Markisenanlage auf der Hand, dass diese im Zusammenhang mit der genehmigten Biergartennutzung des Klägers stehen, diese aber nicht erweitern soll.
Im Übrigen wird durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2014 in Nr. 2 nur die Nutzung der beantragten Sitzplätze zur Bewirtung von Biergarten- und Bergkirchweihbesuchern untersagt, während ein Betreten dieses Bereichs nach Nr. 3 des Bescheids nur durch Besucher der Bergkirchweih verhindert werden soll.
2. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 10 und § 132 Rn. 10). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Weder wurde eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und deren Entscheidungserheblichkeit sowie Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt, noch wurde ausgeführt, weshalb dieser Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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