Verwaltungsrecht

örtliche Zuständigkeit, perpetuatio fori, fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, Rückverweisung

Aktenzeichen  B 9 K 21.434

Datum:
10.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41379
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 1
VwGO § 52 Nr. 3 Sätze 1 und 5
VwGO § 83 VwGO – § 91

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger und beantragte bei der Stadt … am … die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 25. März 2020 lehnte die Stadt … den Einbürgerungsantrag des Klägers ab.
Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. April 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am selben Tag, Klage erheben (…) und beantragen,
Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 25. März 2020, zugestellt am 30. März 2020 in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 beantragte die beklagte Stadt …,
die Klage abzuweisen.
Unter dem 9. November 2020 teilte die Stadt … dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit, dass der Kläger ausweislich des Melderegisters am 15. Oktober 2020 von … nach … gezogen sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Februar 2020 (gemeint wohl 2021) wurde der klägerische Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klägerseite mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Februar 2021 darauf hin, dass der Kläger nunmehr in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Einbürgerungsbehörde verzogen sei. Ein Wechsel der örtlichen Behördenzuständigkeit lasse die Beklagtenstellung und auch die örtliche Gerichtszuständigkeit für das erstinstanzliche Klageverfahren zunächst unberührt. Die nunmehr zuständig gewordene Einbürgerungsbehörde trete als neue Beklagte des Klageverfahrens erst dann an die Stelle der bisherigen Beklagten, wenn der Kläger diesen Beklagtenwechsel im Wege der Klageänderung nach § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantrage und die Voraussetzungen für einen Beklagtenwechsel vorlägen. Die Klägerseite solle daher mitteilen, ob ein Beklagtenwechsel beantragt werde. Über die Wirksamkeit einer solchen Klageänderung mit den ggf. damit verbundenen prozessualen Konsequenzen werde das Verwaltungsgericht anschließend befinden. Angesichts der fehlenden Erfolgschancen (vgl. Prozesskostenhilfebeschluss) und dem Hintergrund, dass der Kläger nunmehr in einem anderen Bundesland lebe, werde angeregt die Klage zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 beantragte die Klägerseite, gemäß § 91 VwGO im Wege der Klageänderung den angesprochenen Beklagtenwechsel von der Beklagtenbehörde zur jetzt zuständigen Behörde durchzuführen.
Unter dem 2. März 2021 hörte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu einer Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Bayreuth an. Zudem wurde angeregt, dass die Klägerseite die Klage zurücknehmen und sich mit dem Einbürgerungsbegehren zunächst unmittelbar an die zuständige Behörde in Bayern wenden solle.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2021 erklärte sich die Klägerseite zu einer Verweisung einverstanden.
Unter dem 18. März 2021 widersprach das Landratsamt … der Klageänderung.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. April 2021 wurde der Stadt … mitgeteilt, dass der Beklagte nunmehr der Landkreis … sei.
Mit Beschluss vom 1. April 2021 erklärte sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für den Rechtsstreit örtlich unzuständig geworden sei, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 sinngemäß erklärt habe, seine Klage nicht mehr gegen die Stadt …, sondern gegen den Landkreis … zu richten. Für den Landkreis …, der im Regierungsbezirk Oberfranken liege, sei das Verwaltungsgericht Bayreuth zuständig. Ob der Beklagtenwechsel zulässig sei, habe gegebenenfalls das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth zu entscheiden.
Unter dem 8. April 2021 äußerte sich die Stadt … dahingehend, dass in die klägerisch beantragte Klageänderung eingewilligt werde und gegen eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Bayreuth keine Bedenken bestünden.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hörte die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Mai 2021 zu einer möglichen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt …, erklärte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021, dass gegen eine mögliche Rückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen keine Einwände bestünden. Die Klägerseite erklärte ihr Einverständnis zu einer Rückverweisung mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückzuverweisen.
1. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist das örtlich zuständige Gericht.
Nach § 52 Nr. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 1 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen zwar das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde bzw. werden soll. Jedoch kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit auf die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung an. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird die Zuständigkeit des Gerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (sog. perpetuatio fori). § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG soll die Kontinuität des einmal begründeten Rechtswegs erhalten, um den Parteien die Kosten und den Zeitverlust zu ersparen, die bzw. der mit der Verweisung in einen anderen Rechtsweg verbunden sind. Außerdem soll die vom Gericht bereits geleistete Arbeit nicht nachträglich nutzlos werden (vgl. Ehlers in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 39. EL Juli 2020, § 17 GVG Rn. 4 m. w. N.). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. April 2020 wohnte der Kläger in …, sodass die Stadt … für den Erlass eines Verwaltungsaktes über die Einbürgerung des Klägers zuständig war. Örtlich zuständiges Gericht war daher das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist auch weiterhin örtlich zuständig. Hieran ändert die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 beantragte Klageänderung (§ 91 VwGO) nichts. Der Kläger beantragte den Beklagtenwechsel von der Beklagtenbehörde zur jetzt zuständigen Behörde (wohl der Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts …, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durchzuführen. Hintergrund hierfür war der Umzug des Klägers am 15. Oktober 2020 in den Landkreis … Zwar kann bei einer Klageänderung nach § 91 VwGO die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen sein (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 83 VwGO Rn. 10), dies setzt jedoch voraus, dass mit der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand erstmals rechtshängig gemacht wird (vgl. Ehlers in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 39. EL Juli 2020, § 17 GVG Rn. 6). Hat der Kläger den Klagegegenstand – den begehrten Verwaltungsakt – von vornherein eindeutig bezeichnet, so stellt die nachträgliche Umstellung auf einen anderen (richtigen) Beklagten zwar eine Veränderung, aber keinen Wechsel des Streitgegenstandes dar und berührt auch nicht dessen einmal gegebene Rechtshängigkeit (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 91 VwGO Rn. 23). Der oben genannte Zweck des Grundsatzes perpetuatio fori, den Beteiligten Zeit und Kosten zu ersparen und die bereits geleistete Arbeit des angegangenen Gerichts nicht nutzlos zu machen, wird durch eine solche Änderung des Streitgegenstandes gerade nicht berührt. Da der Kläger weiterhin im Rahmen der Versagungsgegenklage unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Stadt … vom 25. März 2020 die Einbürgerung in den deutschen Staatenverband begehrt, liegt kein Wechsel und damit keine solche Änderung des Streitgegenstandes vor, die eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zur Folge hätte. Eine Klageänderung in Form eines Beklagtenwechsels hat daher im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 22.11.1973 – VIII ER 400/73 – VerwRspr 1975, 117).
2. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist auch nicht durch den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 2021 für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit zuständig geworden, weil der Beschluss ausnahmsweise für das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth keine Bindungswirkung entfaltet.
Nach § 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Verweisungsbeschluss eines örtlich unzuständigen Gerichts für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Die Bindungswirkung tritt nach der Rechtsprechung auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig gewesen sein sollte (BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 15; B.v. 4.6.1993 – 9 A 1.93 – juris Rn. 6; B.v. 10.3.2016 – 6 AV 1.16 – juris Rn. 4; B.v. 10.4.2019 – 6 AV 11.19 – juris Rn. 9). Ausnahmen sind allerdings anerkannt, wenn der Verweisungsbeschluss schwere und offensichtliche Rechtsverstöße aufweist (BVerwG, B.v. 1.12.1992 – 7 A 4.92 – juris Rn. 9; B.v. 1.7.2004 – 7 VR 1.04 – juris Rn. 8; B.v. 10.3.2016 – 6 AV 1.16 – juris Rn. 4; B.v. 10.4.2019 – 6 AV 11.19 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ein extremer Rechtsverstoß kann vorliegen, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diesen beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG, B.v. 30.6.1970 – 2 BvR 48/70 – BVerfGE 29, 45/48 f. = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.3.2010 – 7 AV 1.10 – juris Rn. 7; B.v. 10.4.2019 – 6 AV 11.19 – juris Rn. 9 f.; B.v. 9.6.2020 – 6 AV 3.20 – juris Rn. 15). Als Kriterium für eine grob fehlerhafte Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auch herangezogen, ob eine von dem verweisenden Gericht vertretene Rechtsauffassung in der bisherigen Rechtsprechung eine Grundlage findet (B.v. 1.7.2004 – 7 VR 1.04 – juris Rn. 9). Die Bindungswirkung entfällt ferner dann, wenn sich aus dem Beschluss wegen Fehlens jeder Begründung und auch aus sonstigen Umständen nicht ergibt, was der Grund für die Verweisung war (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 83 VwGO Rn. 12).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Verweisungsbeschluss vom 1. April 2021 enthält keinerlei Begründung dafür, weswegen der vom Gesetzgeber in § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG aufgestellte Grundsatz perpetuatio fori hier nicht zur Anwendung gelangt. Ferner wurde nicht dargestellt, weswegen von einer solchen Änderung des Streitgegenstandes ausgegangen wird, die zur Folge hätte, dass der beantragte Beklagtenwechsel zu einer erneuten Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts führen sollte. Die vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, örtlich wegen des Wechsels der Behördenzuständigkeit und des beantragten Beklagtenwechsels unzuständig geworden zu sein, wurde nicht mit in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassungen argumentativ begründet. Vielmehr wurde pauschal und daher willkürlich von einer örtlichen Unzuständigkeit ausgegangen, ohne sich überhaupt mit der Rechtsproblematik im Rahmen des Verweisungsbeschlusses auseinanderzusetzen. Auch aus der Dokumentation in der Gerichtsakte wird nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine Auseinandersetzung mit der Problematik um die örtliche Zuständigkeit stattgefunden hat. So erfolgten im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 15. Februar 2021 lediglich detaillierte Ausführungen zur geänderten Zuständigkeit der Behörde, nicht jedoch zu einer möglichen Änderung der Zuständigkeit des Gerichts. Ferner wird im gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 2. März 2021 lediglich die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth nach dem Beklagtenwechsel behauptet, ohne dies substantiiert zu begründen.
Zudem ist es inkonsequent, bereits mit dem Antrag auf Abänderung des Beklagten eine erneute Prüfung der örtlichen Gerichtszuständigkeit wegen eines Beklagtenwechsels durchzuführen. Wirksam wird eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO frühestens mit der Einwilligungserklärung des neuen Beklagten oder wenn das Verwaltungsgericht den Beklagtenwechsel für sachdienlich erklärt, nachdem es insbesondere auch dem neuen Beklagten rechtliches Gehör gewährt hat (vgl. OVG NRW, B.v. 27.2.2013 – 19 E 205/13 – juris Rn. 11). Das Landratsamt … hat mit Schriftsatz vom 18. März 2021 dem beantragten Beklagtenwechsel widersprochen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Stadt … mit Schreiben vom 1. April 2021 mitgeteilt, dass nunmehr der Landkreis … (gemeint wohl Freistaat Bayern) neuer Beklagter ist. Jedoch erklärte es im Verweisungsbeschluss vom 1. April 2021, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nunmehr über die Sachdienlichkeit des Beklagtenwechsels entscheiden müsse. Ein wirksamer Beklagtenwechsel lag daher zum Zeitpunkt der Verweisung nicht vor, was dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entsprechend seines Verweisungsbeschlusses auch bekannt war. Zugleich wird aber als (unzureichender, s. o.) Grund für die geänderte örtliche Zuständigkeit allein dieser Beklagtenwechsel angeführt.
Auch die Zustimmung der Beteiligten zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ändert nichts an der obigen Beurteilung.
3. Da deshalb das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich unzuständig ist, spricht das angerufene Gericht dies nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht, § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG).


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