Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag aus wirtschaftlichen Gründen

Aktenzeichen  M 13 S 17.31954

Datum:
31.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 30 Abs. 2, § 36 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Bewertung der Antragsgegnerin, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht und der Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angedrohte Abschiebung nach Pakistan.
Der Antragsteller, der ohne Ausweispapiere eingereist ist, ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Gujrati.
Am 22. März 2016 stellte der Antragsteller einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 17. November 2016 gab er an, über den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er trug im Wesentlichen vor, dass er Pakistan verlassen habe, da er an Hepatitis C erkrankt sei, in ärztlicher Behandlung gewesen sei aber dort nicht gesund werden konnte. Da er krankheitsbedingt nicht immer arbeiten habe können, habe er auch nicht genug verdienen können. Ein Freund habe ihm geraten, wegen der Arbeit in die Türkei zu reisen. Aber auch dort habe er keine Arbeit finden können. Nachdem in dieser Zeit auch die europäischen Länder die Grenze für Flüchtlinge geöffnet hätte, sei er über Griechenland nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller trug außerdem vor, dass er an einer Hodenerkrankung (Hydrozele) leide, die ihm große Schmerzen bereite.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1. und 2. des Bescheids), ebenso den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3. des Bescheids). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4. des Bescheids). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5. des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6. des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller rein wirtschaftliche Gründe für seine Flucht aus Pakistan vorgetragen habe. In Anwendung von § 30 Abs. 2 AsylG sei der Asylantrag, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen.
Am 2. Februar 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 2017 (M 13 K 17.31953) mit der unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Anerkennung des subsidiären Schutzstatus und der Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten begehrt wird. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen beim Bundesamt.
Das Bundesamt äußerte sich nicht im Verfahren, es legte die Behördenakte vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren M 13 K 17.31953) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der zulässig erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Anwendung von § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos.
1. Der Antrag ist zulässig, da die im Verfahren M 13 K 17.31953 erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 2017 keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), haben Klagen gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1 und 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben, die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruht auf §§ 30, 36 AsylG.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde auch innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben.
2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. Januar 2017 keine ernstlichen rechtlichen Bedenken bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
a) Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Bewertung der Antragsgegnerin, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht und der Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dabei darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung – insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Denn die Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung geradezu aufdrängt.
b) Gemessen hieran ist die Offensichtlichkeitsentscheidung der Antragsgegnerin im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden wie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen.
Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid – worauf zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG) -, dass der Antragsteller bereits eigenen Angaben zufolge nur aus wirtschaftlichen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig ist. Demzufolge musste die Antragsgegnerin den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen (§ 30 Abs. 2 AsylG).
Auch hinsichtlich der Ablehnung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft ist. Neben den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 2017 sei darauf hingewiesen, dass weitere, aktuelle Atteste des Antragstellers bezüglich seiner Erkrankungen auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt wurden.
Der Antrag war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)


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