Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag – Senegal

Aktenzeichen  M 10 K 16.30286

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131230
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4, § 29a Abs. 1
GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Durch Heliobacter-Infektion ausgelöste Beschwerden sind auch im Senegal behandelbar. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Nach § 29a AsylG, zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.), ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sog. sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht.
Das Gesetz, mit dem ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt wird, ist ein grundrechtsausfüllendes Gesetz (Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG). Zur Entlastung und Beschleunigung der Einzelprüfung von Asylanträgen wurden Teilbereiche des Verfahrens zur Feststellung des Asylgrundrechts von den bisher dafür allein zuständigen Behörden und Gerichten auf den Gesetzgeber übertragen. Dieser soll aufgrund einer Prüfung und Beurteilung der für politische Verfolgung erheblichen Verhältnisse hinsichtlich einzelner Staaten vorab und allgemein die Feststellung treffen können, dass in diesen Staaten generell weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. An diese Feststellung knüpft die Vermutung an, dass ein einzelner aus einem solchen Staat stammender Asylbewerber nicht politisch verfolgt wird. Diese Vermutung führt in der Regel – d.h. sofern sie nicht im Einzelfall ausgeräumt wird – dazu, dass der betreffende Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die gegen den Ausländer verfügte Aufenthaltsbeendigung sofort vollziehbar ist. Die Regelung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylVfG hat somit die Anwendung eines besonderen Verfahrens zur Folge, welches regelmäßig ohne weitere Prüfung zu einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet führt (ausführlich zum Ganzen: BVerfG, U.v. 14.5.1996 -2 BvR 1507/93 – BVerfGE 94, 115 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG), hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG), hinsichtlich des Antrags auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) sowie hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2016 (§ 77 Satz 2 AsylG) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2016 (M 10 S 16.30287) Bezug genommen. Weder das weitere schriftsätzliche Vorbringen noch die Angaben in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger und seinen Bevollmächtigten begründen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Helicobacter-Infektion des Angeklagten rechtfertigt kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Denn zum einen hat er nach eigenem Vortrag akut kaum Beschwerden, zum anderen sind auch – zudem hypothetische – weitere durch die Helicobacter-Infektion ausgelöste Beschwerden auch im Senegal behandelbar. Hierzu wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom 16. Juni 2016 (M 10 S 16.30287) Bezug genommen.
Das vertiefte Vorbringen dazu, wie der Kläger im Senegal und in Mauretanien von seinem Onkel und dessen Bekannten A… behandelt wurde, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung, dass es sich um eine Bedrohung durch Dritte handelte. Der Kläger hat auch durch sein weiteres Vorbingen nicht überzeugend dargelegt, weshalb sein Onkel und A… ihn weiterhin verfolgen werden und es ihm in seinem Herkunftsland mit über 14 Millionen Einwohnern nicht gelingen sollte – etwa in der Millionenstadt Dakar – von seiner Familie unbemerkt zu leben, und weshalb ihn die Polizei im Senegal nicht schützen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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