Verwaltungsrecht

Prozesskostenhilfe, Fehlende Erfolgsaussichten, Schulwegkosten, Anreise von Übernachtungsgelegenheiten, Voraussichtlich kein Erstattungsanspruch

Aktenzeichen  M 3 K 17.5736

Datum:
28.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49635
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 ff.
SchKfrG Art. 3 Abs. 2 S. 1
SchKfrG Art. 3 Abs. 2 S. 8

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … B.,  wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erstattung von Schulwegkosten.
Der Kläger, wohnhaft in … K., B.straße …, besuchte im Schuljahr 2016/17 die Staatliche Berufsschule F., H.Straße, … F. (im Folgenden: die Berufsschule).
Mit Antrag vom 27. Juni 2017 macht der Kläger Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend. Nach seinen Angaben fand der Unterricht an der Berufsschule zweimal wöchentlich am Donnerstag und Freitag sowie im Rahmen von Blockunterricht statt; einen entsprechenden Blockplan legte der Kläger nicht vor. Laut Bestätigung der Berufsschule habe der Kläger in der Zeit vom 15. September 2016 bis 29. Juli 2017 die Schule an 47 Unterrichtstagen besucht. Dem Antrag fügte der Kläger zahlreiche Fahrausweise bei.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 lehnte das Landratsamt L. am L. den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Art. 3 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs erfolge die Kostenerstattung „auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise“. Würden die entsprechenden Fahrausweise nicht vorgelegt, rechtfertige dies die Annahme, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht hinreichend nachgewiesen sei.
Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte beim Landratsamt L. am L. Widerspruch mit Schriftsatz vom 17. August 2017, eingegangen am 21. August 2017, einlegen. Zur Begründung ist vorgetragen, der Kläger sei im Schuljahr 2016/17 oft erkrankt gewesen und habe während dieser Zeit bei seinen Arbeitskollegen oder Freunden übernachtet. Der Kläger leide an einer chronischen Lebererkrankung und befinde sich auch regelmäßig in der psychologischen ambulanten Behandlung in der Klinik L. … … Trotzdem besuche der Kläger regelmäßig sowohl seine Ausbildungsstelle als auch die Schule, so dass ihm Fahrtkostenerstattung zustehe.
Das Landratsamt L. am L. legte den Widerspruch der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurück. Der Schulweg sei der regelmäßige Weg zwischen der Wohnung des Schülers zur Schule. Es werde auf die Wohnung abgestellt, an welcher der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, hier B.straße …, … K. Der Schulweg sei die zumutbare kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Schulanlage. Vorliegend seien Fahrausweise vorgelegt worden, die nicht diese Wegstrecke und zudem teilweise auch Wochenenden beträfen oder auf andere Schüler ausgestellt gewesen seien.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen am 8. Dezember 2017, Klage erheben lassen. Zugleich beantragt der Kläger
ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Frau Rechtsanwältin … B., … Straße …, … L. , als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
Zur Begründung lässt der Kläger vortragen, er habe bereits eine Zusicherung gehabt und habe nur noch seine Fahrbelege nachreichen müssen, dies sei vom ihm erledigt worden. Da er aufgrund von Erkrankungen viele Probleme in der Asylunterkunft gehabt habe, habe er bei seinen Arbeitskollegen oder Freunden übernachtet, damit es ihm besser gehe und er zur Ruhe komme.
Der Entwurf eines Stundenplans des Klägers für das Schuljahr 2017/18 sowie ein handschriftlich ausgefüllter Stundenplan ohne Bezeichnung des Schuljahres sind beigefügt.
Das beklagte Landratsamt L. am L. beantragt mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 Klageabweisung. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Auf den Akteneinsichtsantrag der Bevollmächtigten des Klägers hin hat das Gericht mit Schreiben vom 10. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass die Akten nach Vereinbarung mit der Geschäftsstelle in den Räumen des Gerichts eingesehen werden können. Eine Akteneinsichtnahme ist bislang nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) und Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsanwältin des Klägers (§ 121 Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die mit der vorliegenden Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne. Zwar dürfen bei der Entscheidung, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) vorliegen, die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG (Kammer), B v. 10.8.2001 – 2 BvR 569/01 – DVBl. 2001, 1748 ff.). Eine gewisse Erfolgsaussicht genügt (vgl. BayVGH, B v. 17.12.1999 – 2 C 99.1542 – juris Rn. 9). Hinreichend sind die Erfolgsaussichten insofern schon dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 VwGO Rn. 26).
Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
1. Die Verpflichtungsklage auf Erstattung von Fahrtkosten für das Schuljahr 2016/17 ist voraussichtlich unbegründet.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), erstattet der Aufgabenträger unter anderem für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1 SchKfrG), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370 € je Schuljahr übersteigen. Weitere Maßgaben zur Familienbelastungsgrenze enthalten Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 SchKfrG. Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen (Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG).
a) Aufgabenträger nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SchKfrG der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers.
Vorliegend ist zwar vorgetragen, dass der Kläger im Schuljahr 2016/17 gelegentlich bei Arbeitskollegen oder Freunden übernachtet habe. Da der Kläger aber selbst im Antrag vom 27. Juni 2017 unter „Wohnanschrift“ die Angaben „B.straße …, … K.“ eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass er selbst diese Anschrift im Schuljahr 2016/17 als seinen gewöhnlichen Aufenthalt angesehen hat. Zuständiger Aufgabenträger ist damit der mit dem Antrag befasste und beklagte Landkreis Landsberg am Lech.
b) Erstattet werden nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG die Kosten der notwendigen Beförderung. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist die Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 9.8.2011 – 7 B 10.1565 – juris Rn. 17; U.v. 17.2.2009 – 7 B 08.1027 – juris Rn. 16 ff.), der sich das Gericht weiterhin anschließt (vgl. z.B. U.v. 19.2.2019 – M 3 K 16.3226), ist der Schulweg die Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule. Eine Berücksichtigung anderweitiger Übernachtungsorte ist nicht vorgesehen. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift, in der von dem „Schulweg“, nicht aber von mehreren Schulwegen (vom jeweiligen Übernachtungsort aus) die Rede ist (VG Ansbach, U.v. 27.5.2019 – AN 2 K 17.01114 – juris Rn. 29). Aber auch der systematische Zusammenhang des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes spricht dafür, als Anknüpfungspunkt für den Schulweg die Wohnung des Schülers zugrunde zu legen. So bestimmt sich die Zuständigkeit des Aufgabenträgers (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers. Die Vorschriften zur Bestimmung der für den berufsschulberechtigten Kläger (Art. 40 des Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2019, GVBl. S. 398, und durch Gesetz vom 24. Juli 2019, GVBl. S. 408, in der hier maßgeblichen Fassung der Gesetze vom 23. Juni 2016, GVBl. S. 102, 241 und vom 13. Dezember 2016, GVBl. S. 371) zuständigen Berufsschule knüpfen nach Art. 42 Abs. 6 BayEUG unter anderem an den gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers an. Im Fall des Besuchs von Schulen, die keine Pflichtschulen sind, setzt die Bestimmung der nächstgelegenen Schule nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 356), zwingend einen eindeutigen Wohnort als Ausgangspunkt der Bestimmung der nächstgelegenen Schule voraus.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Erstattungsvorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG, dass ausschließlich die Wohnung, nicht aber ein gelegentlicher Übernachtungsort, für die Bestimmung des Schulwegs maßgeblich ist. Der Normgeber wollte mit den Bestimmungen über die Schulwegkostenfreiheit eine möglichst praktikable Regelung treffen. Die hierbei anzuwenden Regelungen sind in der Praxis nur dann mit einem tragbaren Verwaltungsaufwand umsetzbar, wenn sich der Ermittlungsaufwand am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientiert und den notwendigen Umfang nicht überschreitet (BayVGH, B.v. 17.2.2009 – 7 B 08.1027 – juris Rn. 18). Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Schülerbeförderung ist eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand (VerfGH, E.v. 28.10.2004 – Vf. 8-VII-03 – juris Rn. 22, 25; E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 – juris Rn. 41). Weder dem Grundgesetz (BVerwG, B.v. 22.10.1990 – 7 B 128/90 – juris Rn. 6) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären (VerfGH, E.v. 28.10.2004 – Vf. 8-VII-03 – juris Rn. 25; E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 – juris Rn. 59). Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGH v. 28.10.2004 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).
Von einer praktikablen Handhabung könnte nicht mehr die Rede sein, wenn es dem Schüler freistünde, die Erstattung der Fahrtkosten zur Schule von beliebigen Orten seiner Wahl zu beanspruchen. Eine Berücksichtigung von sonstigen Übernachtungsorten bei der Erstattung der Fahrtkosten scheidet daher aus (vgl. hierzu auch VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 – AN 2 K 15.00406 – juris Rn. 22 betr. Praktikumsstelle; VG Schleswig, U.v. 9.10.2017 – 9 A 257/16 – juris Rn. 23 betr. „Doppelresidenzmodell“).
Aus denselben Gründen scheidet eine Erstattung der fiktiven Beförderungskosten (von der Wohnung gemessen) aus (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30. 1.2007 – 7 ZB 06.781 – juris, Rn. 13; BayVGH, U.v. 12. 2.2001 – 7 B 99.3719 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Der Kläger kann daher nur die Erstattung tatsächlich entstandener Fahrtkosten von seinem Wohnsitz in B. straße 16, … K., zur Berufsschule geltend machen.
c) Vorliegend kommt eine Kostenerstattung voraussichtlich nicht in Betracht, da der Kläger keine entsprechenden Fahrausweise vorgelegt hat.
Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG ist es, eine praktikable Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, indem die Kostenerstattung von der Vorlage der entsprechenden Fahrausweise als Nachweis der entstandenen Kosten abhängig gemacht wird.
Die vom Kläger vorgelegten Fahrausweise sind nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zu stützen. Teilweise betreffen die Fahrausweise Wochenendtage (25. Juni, 1. Juli, 9. Juli 2017), an denen kein Unterricht stattfindet. Bei anderen Fahrbelegen ist zumindest nicht ersichtlich, ob an diesen Tagen Unterricht stattfand, da der Kläger keinen Blockplan für das Schuljahr 2016/17 vorgelegt hat. Dies kann jedoch dahin stehen. Denn eine Erstattung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sämtliche vorgelegten Fahrausweise Fahrtstrecken betreffen, die sich nicht auf die Strecke zwischen Wohnort (K.) und Ort der Schule (F.) beziehen:
– 1. März bis 31. März 2017 („Übertr Monatskarte“): zwischen A.-Ob. und K.
– 3. April bis 2. Mai 2017 („Übertr Monatskarte“): zwischen Ka. und A.-Ob.
– 4. Mai bis 3. Juni 2017 („Übertr Monatskarte“): zwischen A.-Ob. und K.
– 22. Mai 2017 (Montag): L. – H. und zurück
– 8. Juni bis 14. Juni 2017 („Übertr Wochenkarte“): zwischen L. (Lech) und A. Hbf
– 19. Juni 2017 (Montag): A. nach K.
– 20. Juni 2017 (Dienstag): A. Hbf nach K.
– 20. Juni 2017 (Dienstag): K. – M. Hbf und zurück
– 25. Juni 2017 (Sonntag): K. nach M.-P.
– 29. Juni 2017 (Donnerstag): A. nach L. (Lech)
– 30. Juni 2017 (Freitag): K. – M.-P. und zurück
– 1. Juli 2017 (Samstag): M. Hbf nach K.
– 5. Juli 2017 (Mittwoch): Bayern-Ticket für eine Person (ausgestrichener anderer Name, Eintrag des Namens des Klägers darunter)
– 9. Juli 2017 (Sonntag): M. Hbf nach K.
– 2 Monatskarten von L. nach K. (ohne Zeitangabe)
Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht daher voraussichtlich nicht.
2. Die erhobene Klage hat daher voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung der Bevollmächtigten des Klägers war daher abzulehnen.


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