Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Ausreiseverpflichtung

Aktenzeichen  M 12 K 15.5453

Datum:
4.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Bei der Bemessung der Ausreisefrist nach § 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU ist das öffentliche Interesse an der baldigen Ausreise des Klägers einerseits und dessen private Belange andererseits abzuwägen. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 15.5453
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 4. Februar 2016
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 600
Hauptpunkte:
Ausreiseverpflichtung;
Abschiebungsandrohung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…, geb. …
– Kläger –
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt München Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht Mariahilfplatz 17, 81541 München
– Beklagter –
wegen Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung.
Er ist am … geboren und … Staatsangehöriger. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. September 2014 (Bl. 89 d. Behördenakte – BA) wurde er vom Amtsgericht … wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 10. Dezember 2014 (Bl. 10 ff., 66 d. BA) wurde er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 (Bl. 144 d. BA) wurde festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) verloren hat (Nr. 1). Ihm wurde untersagt, erneut in das Bundesgebiet einzureisen oder sich darin aufzuhalten (Nr. 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf vier Jahre ab Ausreise befristet, das Ende der Frist auf den 21. Juni 2019 festgesetzt (Nr. 3). Seine hiergegen am … August 2015 erhobene Klage (M 12 K 15.3594) und den Eilantrag (M 12 E 15.3595) nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 zurück, die Verfahren wurden eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 verworfen (10 C 15.2477).
Mit Bescheid vom 11. November 2015 (Bl. 282 d. BA) wurde der Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach seiner Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall, dass er dieser Ausreiseverpflichtung binnen genannter Fristsetzung nicht freiwillig nachkommt, wurde die Abschiebung in sein Heimatland … oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 sei festgestellt worden, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der BRD verloren habe. Die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts sei aufgrund der Klagerücknahme am 5. November 2015 unanfechtbar. Die voraussichtliche Entlassung des Klägers aus der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) … werde am … November 2015 erfolgen.
Die Ausreisepflicht in der Nr. 1 des Bescheides stütze sich auf § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Grundsätzlich solle nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in dem Bescheid, mit welchem die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen werde, die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Da die Ausländerbehörde davon ausgehen habe müssen, dass der Kläger nach der Entlassung aus der JVA … am … Juli 2015 seinen Wohnsitz zurück nach … verlegt habe, habe der Bescheid vom 15. Juli 2015 keine Ausreiseaufforderung sowie keine Abschiebungsandrohung enthalten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU müsse die Ausreisefrist außer in dringenden Fällen mindestens einen Monat betragen. Zugunsten des Klägers werde angenommen, dass solch ein dringender Fall derzeit nicht vorliege. Die Frist sei ausreichend, um die Rückkehr nach … vorzubereiten und durchzuführen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist sei gleichzeitig nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU die Abschiebung anzudrohen gewesen.
Am … Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Landratsamt München vom 11. November 2015 aufzuheben.
Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf den im Verfahren M 12 K 15.3594 eingelegten Rechtsbehelf. Er habe die Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 falsch verstanden und sei sich der Konsequenzen einer Klagerücknahme nicht bewusst gewesen. Die Ausreiseverpflichtung sei unverhältnismäßig, da er sofort wieder eine Arbeitsstelle bei seiner früheren Firma … erhalten und ab Januar 2016 auch eine Wohnung bekommen könne. Seine Resozialisierung sei damit gesichert. Im Fall einer Rückkehr nach … wäre er arbeitslos und hätte Schwierigkeiten, den Lebensunterhalt für seine Familie sicherzustellen. Er habe sich seit 1976 und damit fast 40 Jahre in Deutschland aufgehalten und gearbeitet und während dieser Zeit nie Sozialleistungen bezogen.
Der Kläger legt eine Bestätigung der … GmbH vom … Oktober 2015 vor (Bl. 10 d. Gerichtsakte – GA). Hierin wird ihm ein erneutes, unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten, sobald er wieder einsatzbereit ist. Außerdem legt er ein Zeugnis der … GmbH vom … Oktober 2015 vor (Bl. 11 d. GA). Der Kläger sei vom 22. Juli 2015 bis zum 17. September 2015 in dem Unternehmen beschäftigt und als Helfer eingesetzt gewesen. Er habe stets sehr sorgfältig gearbeitet, mit viel Einsatz und sei jederzeit bereit gewesen, zusätzliche Arbeiten zu übernehmen. Er sei ein aufgeschlossener und wendiger Mitarbeiter, der sämtliche vom Kunden übertragene Aufgaben zuverlässig und stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen sei jederzeit einwandfrei gewesen. Der Kläger legt außerdem eine Bestätigung der … vom 3. November 2015 vor (Bl. 12 d. GA). Die unterzeichnende Sozialarbeiterin bestätigt, dass sie seit März 2015 Kontakt zum Kläger habe und sie sich durch regelmäßige Gespräche einen Einblick in seine Lebensumstände habe verschaffen können. Sowohl in der JVA als auch nach der Entlassung habe sie den Kläger als sehr fleißigen und anpassungsfähigen Menschen erlebt, der sehr darum bemüht sei, an seinen Problemen zu arbeiten und sich Unterstützung zu suchen. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung habe der Kläger einen Herzinfarkt erlitten und sei für einige Zeit stationär behandelt worden. Aufgrund der fehlenden Kranken- und Rentenversicherung sei keine Reha-Maßnahme möglich gewesen. Trotz dringender Empfehlungen von Seiten der Ärzte, sich zu schonen, habe sich der Kläger selbstständig und erfolgreich darum bemüht, eine Arbeit zu finden. Der Kläger sei ein sehr beliebter Mitarbeiter gewesen. Er habe sich außerdem um einen Wohnplatz beworben, bei dem er jedoch leider den Vorstellungstermin aufgrund des erneuten Haftbefehls nicht wahrnehmen habe können. Der Kläger lebe bereits seit einigen Jahren in Deutschland, sei hier gut integriert und verfüge über gute Sprachkenntnisse. Nach der bevorstehenden Entlassung im Januar hätte der Kläger die Möglichkeit, Kontinuität und Stabilität in seinem Leben zu schaffen. Auch für die gesundheitliche Versorgung wäre es sinnvoll, wenn der Kläger die Möglichkeit bekommen würde, sich weiterhin ein Leben in Deutschland aufzubauen. Eine Abschiebung des Klägers würde sich negativ auf seine weitere Entwicklung auswirken.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestehe eine bestandskräftige Feststellung des Verlustes des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt in der BRD. Hieraus ergebe sich die Ausreiseverpflichtung. Seit dem letzten Verfahren (M 12 K 15.3594) seien keine neuen Umstände oder Tatsachen seitens des Klägers geltend gemacht worden. Die nicht belegbaren Behauptungen des Klägers seien als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Der Beklagte legt den Rentenversicherungsverlauf des Klägers vor. Hieraus ergibt sich eine Pflichtbeitragszeit des Klägers vom 22. Juli 2015 bis 17. September 2015.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2015 zur beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung angehört, Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Selbst wenn der Beklagte den Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheids nochmals hätte anhören müssen, wurde die Anhörung jedenfalls im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt. Der Beklagte hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte sowohl in seiner Klageerwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung hinreichend gewürdigt, also die Klage zum Anlass genommen, seine Entscheidung kritisch zu überdenken.
II.
Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Die Verpflichtung des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Die Ausländerbehörde hat bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2015 festgestellt, dass das Recht des Klägers auf Einreise und Aufenthalt erloschen ist. Der Bescheid wurde infolge der Klagerücknahme vom 5. November 2015 im Verfahren M 12 K 15.3594 bestandskräftig. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Verlustfertstellung, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat (vgl. hierzu Geyer in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 7 FreizügG/EU Rn. 8). Aus dem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der BRD folgt ohne weiteres gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU die Ausreiseverpflichtung des Klägers.
Die Fristsetzung zur Ausreise innerhalb von einem Monat nach Haftentlassung stützt sich auf § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist ausreichend das öffentliche Interesse an der baldigen Ausreise des Klägers einerseits und dessen private Belange andererseits abgewogen (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013 § 7 FreizügG/EU Rn. 27). Die Frist fällt nicht in die Haftzeit des Klägers und ihm wird ausreichend Möglichkeit gegeben, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen kann (Geyer in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 7 FreizügG/EU Rn. 5).
Die Androhung der Abschiebung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und ist rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung ergeht unabhängig von etwaigen Abschiebeverboten. Außerdem sind Abschiebungshindernisse weder ersichtlich noch vorgetragen, insbesondere kann der Kläger seine Herzerkrankung auch in seinem Heimatland behandeln lassen. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 im Verfahren M 12 K 15.3594 zugesagt hat, ihm jederzeit Betretenserlaubnisse zu gewähren, wenn dieser einen Behandlungs- oder Operationstermin nachweist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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