Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Baueinstellung wegen Verstoßes gegen Vorschriften

Aktenzeichen  2 CS 19.1317

Datum:
12.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19758
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6
BayBO Art. 75 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Einstellung der Bauarbeiten ist gerechtfertigt, wenn der Bauherr nicht über eine sofort vollziehbare Baugenehmigung verfügt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 S 19.107 2019-06-07 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gemäß § 146 VwGO hat keinen Erfolg, denn der Senat sieht im Rahmen der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern.
Das Landratsamt hat vorliegend gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO die Bauarbeiten der Antragsteller eingestellt, weil diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgten. Die Antragsteller verfügen über keine sofort vollziehbare Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag (Az. 2 CS 19.1316) verwiesen.
Angesichts dieser Sachlage sind im Beschwerdeverfahren keine überwiegenden Interessen der Antragsteller erkennbar oder vorgetragen, die für eine Fortführung der Bauarbeiten sprächen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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