Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Fälligkeitsmitteilung und erneute Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  M 8 SE 15.5899

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80, § 123 Abs. 1 S. 1
BayVwZVG BayVwZVG Art. 31 Abs. 1 S. 2, Art. 36, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Mit der Sicherungsanordnung kann der Antragsteller, der die mitgeteilte Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, die Untersagung der Beitreibung des Zwangsgeldes bis zur Entscheidung in der Hauptsache erreichen. Der Anordnungsanspruch ist der im Hauptsacheverfahren mit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) geltend zu machende Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit eingetreten ist. (redaktioneller Leitsatz)
Wurde die Androhung des Zwangsgeldes nicht mit der bereits bestandskräftigen Grundverfügung (hier: Verpflichtung zur Vorlage einer Brandschutzbescheinigung) verbunden, kann sie nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 S. 3 BayVwZVG), etwa dass der Pflichtige dem Gebot bereits nachgekommen oder der Vollzug- zweck weggefallen sei. Das Zwangsgeld, das nach dem wirtschaftlichen Interesse zu schätzen ist, kann so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt wurde. Dabei ist eine Erhöhung des Zwangsgeldes bei erneuter Androhung statthaft. (redaktioneller Leitsatz)
Die Gebühren des Bescheides sind Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass einer Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieser Kosten ist nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde (§ 80 Abs. 6 S. 2 VwGO). (Parallelentscheidung BeckRS 2016, 51710) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Mitteilung, dass ein Zwangsgeld fällig geworden ist, eine erneute Zwangsgeldandrohung und eine Gebührenfestsetzung vom 18. November 2015 betreffend das Anwesen …straße 29, Fl.-Nr. …, Gemarkung … ….
Am 21. Dezember 2011 genehmigte die Antragsgegnerin nach Plan-Nr. … unter anderem eine Nutzungsänderung des Rückgebäudes …straße 29 auf der Fl.-Nr. … von Lagernutzung zu Büronutzung sowie den Umbau des Dachgeschosses dieses Rückgebäudes in eine Wohnung. Hinsichtlich der genehmigten Nutzungsänderung des Rückgebäudes handelte es sich dabei um eine Nachlegalisierungsgenehmigung, da die Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss bis zum 3. Obergeschoss bereits vor Jahren zur Büronutzung umgebaut wurden.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin folgende Verfügung:
„1. Folgende Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen:
Für den Teilbereich Rückgebäude, Nutzungsänderung UG-DG (Warenlager zu Büros), hinsichtlich dessen die Genehmigung vom 21.12.2011 eine Nachlegalisierungsgenehmigung darstellte, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Das gültige Formblatt „Baubeginnsanzeige“ ist vollständig ausgefüllt und von allen Verantwortlichen unterschrieben vorzulegen (Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 BayBO).
b) Die Bescheinigung Standsicherheit I (Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises nach Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. BayBO i. V. m. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 13 PrüfVBau) ist vorzulegen.
c) …
d) Die Bescheinigung Brandschutz I (Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises nach Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) ist vorzulegen.
e) … .“
Unter Ziffer 2 drohte die Antragsgegnerin für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der in der Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen folgendes Zwangsgeld an:
50 Euro hinsichtlich der Auflage 1 a
je 125 Euro hinsichtlich der Auflagen 1 b und 1 d.
Gegen diese Verfügung erhob die Antragstellerin Klage gegen die Antragsgegnerin (M 8 K 13.1077), die am 5. Mai 2014 mündlich verhandelt wurde. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem die damals am Verfahren Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten.
Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das im Bescheid vom 13. Februar 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei (Ziffer I).
Unter Ziffer II drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Verfügung vom 13. Februar 2013 hinsichtlich der Auflagen 1a, 1b und 1d nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheids Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld i. H. v. 60 Euro hinsichtlich der Auflage 1 a und je 280 Euro hinsichtlich der Auflagen 1 b und 1 d an.
Unter Ziffer II Punkt 2 erhob die Antragsgegnerin Kosten für den Bescheid vom 18. November 2015 und erklärte die beiliegende Kostenrechnung zum Bestandteil des Bescheids. Mit der Kostenrechnung wurde ein Gesamtbetrag von 350,- Euro festgesetzt.
Zur Begründung der Fälligkeitsmitteilung unter Ziffer I führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Erledigungserklärung im Verfahren M 8 K 13.1077 die Zusage der Antragstellerin zugrunde gelegen sei, bis zum 15. Juni 2014 die 3 verfahrensgegenständlichen Unterlagen vorzulegen. Dies sei nicht geschehen, so dass diesbezüglich das Zwangsgeld fällig geworden sei. Der Erledigungserklärung sei ferner die Zusage der Antragstellerin zugrunde gelegen, dass im Juni 2014 mit den Umbauarbeiten begonnen werde und nach Abschluss der Baumaßnahme unverzüglich die Bescheinigungen Brandschutz II und Standsicherheit II vorgelegt würden. Eine Ortskontrolle sowie eine telefonische Nachfrage hätten ergeben, dass entgegen dieser Zusage mit einer Dacherneuerung nicht begonnen worden sei.
Zur Ziffer II des Bescheids führte die Antragsgegnerin aus, dass eine erneute Zwangsgeldandrohung erforderlich sei, um die Antragstellerin zur Erfüllung der ihr aufgegebenen Verpflichtungen anzuhalten.
In den Behördenakten finden sich zwei auf den 20. November 2015 und den 25. November 2015 datierte Postzustellungsurkunden, die eine Zustellung von jeweils 4 Schreiben vom 18. November 2015 mit dem Aktenzeichen … und … an die Antragstellerin dokumentieren. Die Postzustellungsurkunden können den einzelnen Schreiben nicht zugeordnet werden.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, beim Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen sämtliche Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. November 2015. Gegen die streitgegenständliche Fälligkeitsmitteilung bzw. erneute Zwangsgeldandrohung vom 18. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (M 8 K 15.5900) mit dem Antrag,
Die in den Bescheiden getroffenen Verfügungen sind aufzuheben, hilfsweise den geänderten Umständen anzupassen.
Mit gleichem Schreiben beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,
Für die im Bescheid getroffenen Verfügungen, insbesondere festgesetzte Zahlungen und Zwangsgeldfälligkeit und Zwangsmittelandrohung in den jeweiligen Kostenrechnungen/Anlagen der Bescheide, wird aufschiebende Wirkung, insbesondere Zahlungsaufschub beantragt, bis über die Hauptsache entschieden ist.
Zur Begründung der Anträge führte er aus, dass durch inzwischen, ca. ab dem Jahr 2011, eingetretene Änderungen ernstliche Zweifel bestünden, dass die mit Bescheiden vom 18. November 2015 – zum Teil wiederholt – erwähnten Anordnungen gegenstandslos geworden seien bzw. deren Ausführung sich erübrigt habe. Außerdem bestünden ernsthafte Zweifel, dass die aufgeführten Anordnungen sachlich durchführbar seien.
Die nähere Begründung erfordere eine sehr umfangreiche Einarbeitung in die Sache, weshalb um eine Schriftsatzfrist von ca. sechs Wochen ersucht werde.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 beatragte die Antragsgegnerin,
Die Anträge werden abgelehnt.
Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 28. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2015 (Vorlage der Bescheinigung Standsicherheit I und Brandschutz I) als auch der Antrag gemäß § 123 VwGO im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung vom 18. November 2015 seien abzulehnen.
Der Antrag gemäß § 123 VwGO sei bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch behaupte, geschweige denn glaubhaft mache.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei ebenfalls abzulehnen, da die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziffer II des Bescheids vom 18. November 2015 bezüglich der Vorlage der Bescheinigungen Baubeginnsanzeige, Standsicherheit I und Brandschutz I rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Sofortvollzugsinteresse überwiege damit das Suspensivinteresse der Antragstellerin.
Mangels einer ausführlicheren Begründung der Anträge durch die Antragstellerin werde auf die Begründung im Bescheid und auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren M 8 K 13.1077 verwiesen.
II.
Anträge der Antragstellerin, soweit sie sich auf die Fälligkeitsmitteilung und erneute Zwangsgeldandrohung beziehen, sind zwar zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid ist bereits unzulässig.
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der von der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte „Zahlungsaufschub bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“ betreffend das mit Schreiben vom 18. November 2015 für fällig erklärte Zwangsgeld, stellt in der Sache einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung kann ein Antragsteller, der den Eintritt der mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, erreichen, dass das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin einstweilen – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – untersagt, das Zwangsgeld beizutreiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.
2. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des mit Bescheid vom 13. Februar 2013 angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.
2.1 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.
Im Ausgangsbescheid vom 13. Februar 2013 war unter Ziffer 1 verfügt worden, dass die Antragstellerin die unter den Buchstaben a) bis e) näher bezeichneten Unterlagen für den Teilbereich Rückgebäude, Nutzungsänderung im Untergeschoss bis zum Dachgeschoss (Warenlager zu Büro) des Anwesens …straße 29 unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Unanfechtbarkeit der Verfügung, vorzulegen habe. Unter Ziffer 1 a) wurde der Antragstellerin insbesondere aufgegeben, das gültige Formular „Baubeginnsanzeige“ vollständig ausgefüllt und von allen Verantwortlichen unterschrieben der Antragsgegnerin vorzulegen. Aus den Ziffern 1 b) und 1 d) ergibt sich eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage der Bescheinigungen Standsicherheit I und Brandschutz I. Unter Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Februar 2013 wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verfügungen jeweils ein Zwangsgeld angedroht.
2.2 Nach summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin die ihr mit Bescheid vom 13. Februar 2013 auferlegten Verpflichtungen bis zum Ablauf der gesetzten Monatsfrist nicht erfüllt hat.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2013 ist mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Verfahren M 8 K 13.1077 am 5. Mai 2014 bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden.
2.2.1 Nach Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 BayBO darf mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erst begonnen werden, wenn die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht innerhalb der im bestandskräftigen Bescheid vom 13. Februar 2013 bestimmten Frist nachgekommen.
Hinsichtlich des Bauabschnitts Nutzungsänderung und Umbau des Rückgebäudes …straße 29 von Lager zu Büros handelte es sich bei der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 um eine Nachlegalisierungsgenehmigung, so dass der Umbau der Räumlichkeiten bereits vor Erteilung der Baugenehmigung stattgefunden hat und die Pflicht zur Vorlage der Baubeginnsanzeige mit Zustellung der Baugenehmigung entstanden war. Eine Baubeginnsanzeige ist jedoch ausweislich der Behördenakten bis heute bei der Antragsgegnerin nicht eingegangen.
Das Gleiche gilt für die Bescheinigungen Standsicherheit I und Brandschutz I (Art. 68 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 BauVorlV). Diese Unterlagen liegen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht vor.
Im Übrigen lässt sich den – ohnehin sehr knappen und allgemein gehaltenen – Ausführungen der Antragstellerin nicht entnehmen, aus welchen Gründen das mit Bescheid vom 13. Februar 2013 angedrohte Zwangsgeld vorliegend nicht fällig geworden sein soll. Solche Gründe sind weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin vorgetragen worden, so dass den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen ist.
3. Auch der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 18. November 2015 unter Ziffer II verfügten erneuten Zwangsgeldandrohung bleibt ohne Erfolg.
3.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. November 2014, mit der der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (Art. 21 a BayVwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 18. November 2015 nachrangig.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann – soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.
Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die erneute Zwangsgeldandrohung vom 18. November 2015 ist vorliegend nicht erkennbar. Wie bereits oben unter 2.2 ausgeführt, ist die der erneuten Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2013 bestandskräftig. Damit ist die Antragstellerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 13. Februar 2013 zur Vorlage der dort aufgezählten Unterlagen verpflichtet.
3.2 Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG unanfechtbar geworden ist, kann die Antragstellerin nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Engelhardt/App/Schlatman, 10. Aufl. 2014, Komm. zu VwVG und VwZG, § 15 Rn. 8).
Vorliegend sind Gründe, die zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die erneute Zwangsgeldandrohung führen würden, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Antragstellerin den ihr mit Bescheid vom 13. Februar 2013 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen (vgl. oben unter 2.2.1).
Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung der Antragstellerin eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen.
3.3 Das im Bescheid vom 18. November 2015 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 60,- Euro hinsichtlich der Auflage 1 a) und jeweils 280,- Euro hinsichtlich der Auflagen 1 b) und 1 d) nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Auch die Erhöhung des Zwangsgeldes gegenüber dem erstmalig angedrohten Betrag im Bescheid vom 13. Februar 2013 ist im Hinblick auf die Zielsetzung der Zwangsmittel, den Pflichtigen zur Erfüllung einer Verpflichtung anzuhalten, rechtlich unbedenklich. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 18. November 2015 gesetzte Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).
4. Schließlich bleibt auch ein Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 18. November 2015 erhobenen Bescheidskosten ohne Erfolg. Ein solcher Antrag ist vorliegend bereits unzulässig.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei den streitgegenständlichen Bescheidsgebühren handelt es sich um Kosten im Sinn dieser Norm.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein solcher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von den Antragstellern aber noch nicht einmal gestellt.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gilt das Erfordernis des vorherigen Aussetzungsantrages nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).
Die Voraussetzungen der hier – mangels Antrag durch die Antragstellerin – ausschließlich in Frage kommenden Nr. 2 sind nicht gegeben. Eine Vollstreckung droht nur dann, wenn die Behörde den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin ankündigt oder konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs trifft (BayVGH v. 9.6.2008 – BayVBl 2009, 116). Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden.
5. Die Anträge waren nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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