Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Beförderung wegen Nichterfüllung der Mindestwartezeit

Aktenzeichen  RO 1 E 17.1195

Datum:
16.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144769
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBesG § 42 Abs. 2 S. 2
BBG § 22 Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
VwGO § 123
BV Art. 94 Abs. 2 S. 2
BLV § 2 Abs. 8

 

Leitsatz

1. Die Amtszulage stellt ein Zwischenamt dar. Die Verleihung einer Amtszulage ist eine Beförderung iSd § 2 Abs. 8 S. 1 BLV. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nichteinbeziehung eines Antragstellers wegen Nichterfüllens der Mindestbewährungszeit verletzt nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht daran gehindert, in Beförderungsrichtlinien über die normativen Typisierungen hinaus seiner Verwaltungspraxis weitergehend typisierte leistungsbezogene Anforderungen zugrunde zu legen, etwa maßvoll längere Mindestbewährungszeiten. Er ist auch dann, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums in seiner Beförderungspraxis durch Verwaltungsvorschriften und eine ihnen entsprechende ständige Übung gebunden hat, nicht daran gehindert, diese Praxis aus sachlichen, auf Dauer angelegten Gründen für die Zukunft generell zu ändern. (Rn. 42 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I Der Antrag wird abgelehnt.
II Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I
Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z.
Der am … 1964 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Postoberamtsrats bei der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 die Ernennungsurkunde zum Technischen Postoberamtsrat übermittelt. Er wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in die Planstelle A 13 vz t eingewiesen. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2000 im dienstlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG in der Tätigkeit eines Senior IT-Systemarchitekt im Bereich ICT Business Analysis – Architecture & Design bei der T-Systems GmbH (TSI) in R… beurlaubt. Die T-Systems International GmbH ist eine 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Seine Beurlaubung wurde zuletzt unter dem 7. November 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verlängert. Seine Funktion ist außertariflich mit AT3 bewertet.
In der letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „Hervorragend“ und den Ausprägungsgrad „+“. Sämtliche Einzelmerkmale in der Beurteilung wurden mit „Sehr gut“ bewertet. Bei der Erstellung der Beurteilung wurde die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft A… K… berücksichtigt.
Der Beigeladene zu 1) hat in der letzten dienstlichen Beurteilung 2015 das Gesamturteil „Hervorragend +“ und 2013 das Gesamturteil „Gut ++“ erhalten. Der Beigeladene zu 2) hat in der dienstlichen Beurteilung 2015 das Gesamturteil “Hervorragend +“ und 2013 „Gut +“ erhalten.
Bei der Antragsgegnerin werden aktuell Beförderungen für den gehobenen und höheren Dienst sowie für die Gewährung der Amtszulage nach A9_vz + Z durchgeführt. Die aktuelle Beförderungsrichtlinie sieht in § 3 b vor, dass eine Beförderung ausgeschlossen ist, wenn die letzte Beförderung der Beamtin oder des Beamten weniger als zwei Jahre zurückliegt.
Unter dem 3. Juli 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Rahmen dieser Beförderungsaktion unabhängig von dem Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung nicht befördert werde. In den Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sei festgelegt worden, dass eine Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung ausgeschlossen sei. Dies sei erfolgt, um eine größere Gerechtigkeit für die Beamtinnen und Beamten im Beförderungsverfahren zu erreichen. Daher seien alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 2015 in eine Planstelle eingewiesen worden seien, in der aktuellen Beförderungsrunde von einer Beförderung ausgenommen.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verstoße gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG. Auch stelle das Ausklammern von Bestleistern eine Benachteiligung einer Personengruppe innerhalb des Konzerns dar. Weiter werde bei der Antragsgegnerin nicht alle zwei Jahre ein Beurteilungsverfahren durchgeführt, sondern durch die Aktualisierung jedes Jahr eine Beurteilung erstellt.
Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Regensburg.
Es bestehe ein Anordnungsgrund, denn bei der Antragsgegnerin würden nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert, die sich auf den Beförderungsdienstposten bewährt hätten. Es liege somit eine reine Beförderungsauswahlentscheidung vor. Da der Antragsteller Kenntnis von der Beförderungsaktion und seiner Nichtberücksichtigung habe, könne er auch nicht auf die Anfechtung der Ernennungen verwiesen werden.
Der Antragsteller könne sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen.
Die aktuellste dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei in seinem aktuellen Statusamt (BesGr A 13) vorgenommen worden. Dabei habe der Antragsteller damals wie heute Tätigkeiten wahrgenommen, die nach Besoldungsgruppe B3 (außertariflich eingruppiert nach AT 3) bewertet seien.
In einer erst mit Datum vom 3. Juli 2017 verkündeten Entscheidung habe die Antragsgegnerin festgelegt, dass alle die Beamtinnen und Beamten bei der Beförderungsrunde unberücksichtigt bleiben würden, die nach dem 1. Mai 2015 in eine Planstelle eingewiesen worden seien. Es verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, ihn aus dem Beförderungsverfahren deshalb herauszunehmen, weil er zuletzt mit Wirkung vom 14. Juli 2015 zum Technischen Postoberamtsrat befördert worden sei. Soweit die Antragsgegnerin über § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BBG hinaus darauf abstelle, dass erst zwei Jahre nach einer Beförderung eine erneute Beförderung erfolgen könne, sei dies rechtlich fehlerhaft. Zunächst müsse eine entsprechende Änderung in den Beurteilungsrichtlinien erfolgen. Die Beurteilungsrichtlinien seien konkret in einer Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Einführung einer zweijährigen Wartezeit für eine weitere Beförderung sei eine Regelung, die zwingend in den Richtlinien für die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG aufgenommen werden müsste. Weiter stünden Wartezeiten für die Vergabe eines Beförderungsamts nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Feststellung der praktischen Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt dienen würden. Sie dürften jedenfalls nicht länger sein als der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum. Hier sei zu berücksichtigen, dass es bei der Antragsgegnerin zwar einen zweijährigen Beurteilungszeitraum gebe. Dieser werde aber unterbrochen durch die Aktualisierungsrunde. Im Rahmen der Aktualisierung erfolge entweder ein Bestätigungsvermerk oder eine neue dienstliche Beurteilung in Form der Aktualisierung, in der es im Vergleich zum Regelbeurteilungsstichtag zu einer anderen Bewertung komme. Diese Beurteilungen seien selbstständig anfechtbar und verlören ihre selbständig Bedeutung erst mit der Erstellung der nächsten Regelbeurteilung. Insoweit sei daher bei der Antragsgegnerin ein einjähriger Beurteilungsrhythmus zu Grunde zu legen. Mithin sei eine zweijährige Beförderungswartezeit zumindest im Bereich der Antragsgegnerin rechtlich unzulässig. Die Einführung der Aktualisierungsrunde habe die Antragsgegnerin auch wegen der notwendigen Aktualität der Beurteilungen eingeführt. Zu dieser Einführung einer Aktualisierungsrunde verhalte sich die Entscheidung zur Einführung einer zweijährigen Wartezeit bis zur nächstmöglichen Beförderung widersprüchlich.
Weiter stelle die Bewährungsfrist von zwei Jahren eine starre Regelung dar und sei daher nicht mit Art. 33 Abs. 3 GG in Übereinstimmung zu bringen.
Unabhängig hiervon rechtfertige die festgesetzte „Stehzeit“ im vorliegenden Einzelfall allerdings nicht die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller unabhängig seines Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung nicht zu befördern. Eine Beförderungspraxis, die – wie § 3 b der Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin – Beförderungsaussichten von einer (Mindest-)Bewährungszeit abhängig mache, stünde nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sei. Die Wartezeit müsse geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Die starre Anwendung der Regelung über die Bewährungszeit – ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls – erfülle diese Anforderungen im Falle des Antragstellers nicht. § 3 b) der Beförderungsrichtlinien erfasse zwar den Regelfall, wonach Beamte entsprechend ihres Statusamts auch tatsächlich beschäftigt würden. Besondere Berücksichtigung bedürfen indes Fälle wie dem vorliegenden, in welchem der Beamte bereits seit geraumer Zeit verglichen mit seinem aktuellen Statusamt deutlich höherwertiger eingesetzt werde. Im Falle des Antragstellers sei deshalb in den Blick zu nehmen, dass dieser gemessen an seinem aktuellen Statusamt seit Jahren deutlich höherwertiger eingesetzt werde. Es sei daher beim Antragsteller eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob sich dieser im Hinblick auf seine deutlich höherwertige Tätigkeit auch unter dem Maßstab seines aktuellen Statusamtes A 13_vz bereits bewährt habe. Ein pauschaler Verweis auf die Nichterfüllung sei vor diesem Hintergrund verfehlt. § 3 b) der Beförderungsrichtlinien komme unter diesen Umständen lediglich einer absoluten Ausdehnung des gesetzlichen Beförderungsverbots nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 b) BBG gleich und stehe mit dem Leistungsgrundsatz nicht im Einklang.
Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 sei rechtswidrig, weil das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin rechtswidrig sei.
Eine dienstliche Beurteilung, die auf der Grundlage einer Stellungnahme unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeit die sechs bzw. sieben Einzelkriterien nach einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem bewerte und mit einem Gesamturteil schließe, für das ein abweichendes – sechsstufiges Notensystem gelte und bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade aufgefächert sei, sei in Ansehung des Umstands höherwertiger Beschäftigung der zu beurteilenden Beamten unschlüssig. Die Skalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil würden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen unterscheiden, sondern zusätzlich darin, dass nur bei dem Gesamturteil eine weitere Auffächerung vorgesehen sei, so dass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stünden. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem Ausprägungsgrad zu bilden sei, sei nicht abstrakt bestimmt.
Halte man das Beurteilungssystem gleichwohl als solches für rechtskonform, bedürfe es einer substanziellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutern würden. Das Begründungserfordernis erfasse dabei ohne inhaltliche Einschränkung auch die Vergabe des zuerkannten Ausprägungsgrades. Sei der zu beurteilende Beamte (deutlich) höherwertig eingesetzt, so könne dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Bei einer höherwertigen Beschäftigung müsse in der dienstlichen Beurteilung die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Schritte müssten zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden.
Die Begründung der Beurteilung des Antragstellers enthalte keinerlei Angaben zu dem konkret vergebenen Ausprägungsgrad. Sie enthalte auch keinerlei nachvollziehbare Ausführungen zu der Vergabe der konkreten Notenstufe.
Auch hätte für den Antragsteller ein Aktualisierungsvermerk eingeholt werden müssen. Nach dem Führungskräfteinfo „Beamtenbeförderung 2017, Einführung des Aktualisierung-Vermerk der Deutschen Telekom AG“ vom 14. November 2016 sei ein so genannter Aktualisierungsvermerk eingeführt worden. Bereits im Jahr 2013 sei innerhalb der Deutschen Telekom entschieden worden, dass Beurteilungen immer im Zweijahresrhythmus stattfinden würden. Um eine rechtssichere Durchführung der Beförderungen zu ermöglichen, müsse daher bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag eine Aktualisierung vorgenommen werden. Durch diesen Aktualisierungsvermerk werde bestätigt, dass das Beurteilungsergebnis des letzten Beurteilungszeitraums noch zutreffend sei. Solche Aktualisierungsvermerke würden lediglich für die Beamtinnen und Beamten abgefragt werden, die aufgrund ihrer aktuellen Beurteilungsergebnisse in den Kreis der Beförderungskandidaten kommen würden. Hier sei zu prüfen, ob es eine signifikante Leistungssteigerung oder einen gravierenden Leistungsabfall seit der letzten Beurteilung gegeben habe. Ab Dezember 2016 seien Führungskräfte nach und nach direkt angeschrieben wurden, falls sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A9 m bis A16 führen, auf die das beschriebene Kriterium zutreffe. Diese zwingend erforderliche Aktualisierung sei beim Antragsteller nicht eingeholt worden. Insoweit sei auch auf das Führungskräfteinfo unschlüssig. Dies aus zweierlei Gründen: Es sollen nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten Aktualisierungen vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Note in der Regelbeurteilung in den Dunstkreis einer Beförderung gekommen seien. Somit werde aber all jenen Beamtinnen und Beamten die Chance auf eine wesentlich bessere Note genommen, die im Gesamtergebnis „nur“ ein „gut“ oder ein „rundum zufriedenstellend“ erhalten hätten. Dabei seien Leistungssprünge nicht auszuschließen, zumal sich die Beamtinnen und Beamten schließlich auch auf höhere Dienstposten bewerben könnten. Zum anderen sei aber die Führungskräfteinfo deshalb unvollständig, weil offensichtlich kein Aktualisierungsvermerk für all jene Beamtinnen und Beamte vorgesehen sei, die seit dem letzten Beurteilungsstichtag befördert worden seien. Es sei auch nicht erkennbar, warum hierauf verzichtet werden könne. Immerhin liege der letzte Beurteilungsstichtag annähernd zwei Jahre zurück (31. Oktober 2015). Für den Antragsteller sei keine Aktualisierung vorgenommen worden. Dies erfolge offensichtlich bereits deshalb nicht, weil er nach Sichtweise der Antragsgegnerin derzeit aufgrund der neu eingeführten zweijährigen Wartezeit nicht befördert werden könne. Da diese Rechtsansicht jedoch fehlerhaft sei, hätte auch für den Antragsteller eine Aktualisierung vorgenommen werden müssen.
Zu berücksichtigen sei überdies, dass der Antragsteller zu Unrecht aus Anlass der Beförderungsrunde 2012 keine Berücksichtigung gefunden habe. Bekanntlich seien das Beförderungsauswahlverfahren sowie das Beurteilungsverfahren 2012 offensichtlich rechtswidrig gewesen. Den derzeitigen Beförderungsstau habe in erster Linie die Antragsgegnerin zu vertreten, da sie zweieinhalb Jahre benötigt habe, um ein neues Beurteilungs- und Beförderungssystem zu erstellen. Weiter habe die Antragsgegnerin nicht alle vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Beförderungsplanstellen abgegriffen und dadurch für einen gewissen Mangel gesorgt.
Mit dem Gesamturteil „Hervorragend +“ sei die Auswahl auch möglich.
Der Antragsteller beantragt,
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 vz + Z der Beförderungsliste „T-Systems International GmbH“ mit anderen Beamtinnen und Beamten sowie Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen bzw. diese zu befördern, solange die Antragsgegnerin keine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren sei obergerichtlich bestätigt worden. Die in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014, zuletzt aktualisiert am 28. März 2017, erfolgte Entscheidung, die ausgewählten Bewerber für die Beförderung in die BesGr A 13 vz + Z auszuwählen, sei nicht zu beanstanden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG habe die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters (CSM) bzw. den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH-CSM) übertragen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 PostPersRG). Im Rahmen dieser Befugnisse seien die mit dem von dem Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan zugewiesenen Planstellen auf 49 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt worden. Da dem Antragsteller eine Tätigkeit bei der TSI zugewiesen worden sei, werde er in der Einheit TSI auf der Liste der nach A 13 vz + Z zu befördernden Beamten geführt. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in diesem Bereich seien acht Beförderungsplanstellen zugewiesen worden. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 194 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen nicht für alle Konkurrenten ausreiche, seien die Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste entsprechend der in den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Grundsätze gereiht und sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Aus der Einheit TSI könnten nach A 13 vz + Z nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit mindestens dem Ergebnis „Hervorragend +“ bewertet worden seien, bei denen die Feinausschärfung zu einem Punktwert von mindestens 30 führe, die in der Vorbeurteilung mindestens das Ergebnis „Gut +“ erhalten haben und deren letzte Beförderung spätestens zum 1. Februar 2002 erfolgt sei. Nach den Vorgaben der Beförderungsrichtlinie sei der Antragsteller nicht in der Beförderungsliste gereiht worden, da er zuletzt zum 1. Oktober 2015 befördert worden sei und die in § 3 lit. b der Beförderungsrichtlinie vorgesehene Bewährungszeit von zwei Jahren noch nicht erfüllt habe. Es sei nicht zu beanstanden, den Antragsteller aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bewährungszeit nicht auf der Beförderungsliste zu führen. Der Antragsteller habe keine durchgreifenden Rügen gegen das Auswahlverfahren vorgebracht. Der Antragsteller trage vor, es wäre rechtsfehlerhaft, dass kein Aktualisierungsvermerk für ihn eingeholt worden sei. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Die im vorliegenden Auswahlverfahren angewandte verwaltungsrechtliche Praxis des Aktualisierungsvermerks entspreche den rechtlichen Vorgaben. Die dabei im Regelfall der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung beinhalte den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 30. August 2015. Aufgrund der Rechtsprechung des VGH Hessen, dass eine Beurteilung als Grundlage für eine Beförderung nicht älter als ein Jahre alt sein dürfe, sei das Verfahren zum Aktualisierungsvermerk zur Absicherung der Beförderungsrunde 2017 bei der Antragsgegnerin eingeführt worden. Demnach sei der Dienstherr gehalten, vor den Auswahlentscheidungen zu überprüfen, ob die letzte Regelbeurteilung, auf die sich die Auswahlentscheidung stützen solle, noch aktuell sei. Durch den Aktualisierungsvermerk werde bestätigt, dass das Beurteilungsergebnis des letzten Beurteilungszeitraums noch aktuell sei und als Grundlage für die Beförderung dienen könne. Diese Bestätigung sei jedoch nur dann erforderlich, wenn die Beurteilungen als Grundlage für die Beförderung entscheidend seien. Deshalb werde nur bei denjenigen Beamtinnen und Beamten nachgefragt, die nach dem bisherigen Beurteilungsergebnis in Reichweite einer Beförderung seien. Die als aktuell bestätigte Beurteilung könne dann für die Beförderungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9 m sowie des gehobenen und höheren Dienstes als Grundlage herangezogen werden. Eine Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung beschränke sich dagegen auf wenige Ausnahmen, zum Beispiel dann, wenn relevante Veränderungen im Leistungsbild der/des Beurteilten erkennbar seien. Nur wenn gravierende Veränderungen im Leistung- und Befähigungsprofil nach einer Regelbeurteilung eintreten, würden diese auf ihre Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Bestenauslese hin überprüft werden. Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode stelle dabei, in Anbetracht der Anforderungen des VGH Hessen, einen vernünftigen Kompromiss zwischen Aktualitätsanforderung und Effektivität der Personalverwaltung dar. Anlassbeurteilungen seien nur in den oben genannten Ausnahmefällen zu erstellen. Ziel sei es, die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Bestenauslese beizubehalten ohne die Effektivität der Personalverwaltung zu gefährden. Da der Antragsteller aufgrund der in den Beförderungsrichtlinien festgesetzten Bewährungszeit von zwei Jahren nicht zu den potentiellen Beförderungskandidaten gehört habe, sei nach diesen Grundsätzen auch kein Aktualisierungsvermerk einzuholen gewesen.
Der Antragsteller sei weiter der Ansicht, es sei rechtsfehlerhaft ihn wegen seiner Beförderung zum 1. Oktober 2015 aus dem Beförderungsverfahren herauszunehmen. Diese Ansicht gehe fehl. Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung sei es möglich eine Bewährungszeit über die gesetzlichen Vorgaben des § 22 BBG hinaus in maximaler Höhe des Regelbeurteilungszeitraums zu verlängern. Der Regelbeurteilungszeitraum bei der Antragsgegnerin betrage gemäß § 3.1 der Beurteilungsrichtlinie mindestens zwei Jahre. Die Mindestbewährungszeit des § 20 Abs. 4 Nr. 2 b BBG könne, um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu gewähren, auch einen längeren Zeitraum, aber grundsätzlich nicht mehr als die Länge des Beurteilungszeitraums betragen. Der Dienstherr sei berechtigt über die normative Typisierung hinaus, seiner Verwaltungspraxis weitergehend typisierte leistungsbezogene Anforderungen zu Grunde zu legen, wie zum Beispiel eine maßvoll längere Mindestbewährungszeit. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin durch die Einführung einer zweijährigen Bewährungszeit Gebrauch gemacht. Diese entspreche auch den höchstrichterlichen Vorgaben. Die Bewährungszeit dürfe nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich sei, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Der gewählte Zeitraum sei geeignet und erforderlich, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amts zu ermöglichen. Mindestwartezeiten würden weiter einen sachlichen Bezug zum Leistungsgrundsatz aufweisen und daraus resultieren, dass Beförderungsämter nach aller Erfahrung nur solchen Beamten wirksam übertragen werden sollen, die über eine längere Berufserfahrung verfügen und sich bereits in mehrjähriger Tätigkeit in Ämtern ihrer Laufbahn bewährt haben. Darüber hinaus würden Mindestwartezeiten aber auch der Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb dienen. Denn letztendlich solle verhindert werden, dass Beamte stetig und überschnell befördert werden. Weiter setze die Übertragung eines höheren Amtes voraus, dass der Beamte den Anforderungen dieses Amtes voll entspreche. Die dabei vorzunehmende vorausschauende Beurteilung sei erfahrungsgemäß nur aufgrund der in dem niedrigeren Amt gezeigten Fähigkeiten und Leistungen möglich. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, sei deshalb eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Amt unabdingbar. Eine Mindestwartezeit sei daneben aber auch ein Instrument zur Gewährleistung der Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. In einer gesunden Personalstruktur müsse der in höher bewertete Ämter führende Personalfluss stets in einem Maße erhalten bleiben, dass auch in der Breite der Mitarbeiterschaft eine möglichst günstige, durch reale Beförderungsaussichten unterstützte Leistungsmotivation vorhanden sei. Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Wartezeit lasse im Interesse der Gleichbehandlung aller bei der Antragsgegnerin tätigen Beamten und im Interesse einer größeren Gerechtigkeit bei der Planstellenvergabe eine Beförderung nach der festgelegten zweijährigen Mindestwartezeit zu. Die Regelung sei weder unverhältnismäßig oder willkürlich noch würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Antragsgegnerin die von ihr aufgestellte Bewährungszeit nicht gleichmäßig gegenüber all ihren Beamten anwenden würde. Sie stelle auch in zulässiger Weise allein auf den Zeitpunkt der letzten Beförderung des Beamten ab.
Der Antragsteller sei darüber hinaus der Ansicht, dass die zweijährige Wartezeit für eine erneute Beförderung in die Beurteilungsrichtlinien aufgenommen werden müsse. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Bewährungszeit sei in § 3 lit. b der Beförderungsrichtlinien niedergelegt. Warum diese zwingend in den Beurteilungsrichtlinien niederzulegen sei, erschließe sich nicht. Die Bewährungszeit beziehe sich dabei auch insbesondere auf die Beförderung, nicht auf die Beurteilung.
Auch der Rechtsansicht des Antragstellers, der Aktualisierungsvermerk unterbreche den mindestens zweijährigen Beurteilungszeitraum, könne nicht gefolgt werden. Der Regelbeurteilungszeitraum bei der Antragsgegnerin betrage weiterhin mindestens zwei Jahre. Wie bereits dargestellt, handle es sich bei den Beurteilungen, die aufgrund der Erkenntnisse der Anfragen bei den Führungskräften im Zusammenhang mit der Erstellung des Aktualisierungsvermerks vorgenommen werden, lediglich um Anlassbeurteilungen. Die bei dem Aktualisierungsvermerk im Regelfall der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung beinhalte den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 30. August 2015. Der Regelbeurteilungszeitraum von mindestens zwei Jahren werde somit beibehalten. Nur in den dargestellten Ausnahmefällen würden Anlassbeurteilungen erstellt. Dies führe entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu einer Reduzierung des Regelbeurteilungszeitraums auf lediglich ein Jahr. Die Aktualisierung solle ihrem Sinn und Zweck nach gerade den längeren, vorliegend zweijährigen Regelbeurteilungszeitraum aufrechterhalten und dabei der Rechtsprechung des Hessischen VGH zur Aktualität Rechnung tragen. Die Annahme eines einjährigen Regelbeurteilungszeitraums würde die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese praktisch weitgehend entwerten. Wenn der Antragsteller vortrage, es bestehe die Möglichkeit, dass er mit dem Ergebnis „Hervorragend +“ befördert werden müsse, verkenne er, dass wenn man seiner Rechtsansicht folge, weitere Beamte mit vorwiegend dem Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ in den Ausprägungen „+ +“ und „+“, die ebenfalls aufgrund der Nichteinhaltung der Bewährungsfrist nicht in der aktuellen Beförderungsliste gereiht seien, dem Antragsteller vorgehen würden. Eine Beförderungschance bestehe aus diesem Grunde nicht.
Mit Beschluss vom 1. August 2017 wurden die beiden auf der Beförderungsliste letztplatzierten ausgewählten Bewerber zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladenen haben keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.
1. Der Antrag ist unbegründet, da der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zulässigerweise nicht in das Beförderungsverfahren einbezogen wurde, weil er die geforderte Mindestbewährungszeit von zwei Jahren nicht erfüllt hat.
Die Amtszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Mit ihrer Gewährung erhält der Beamte daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Die Amtszulage stellt ein Zwischenamt dar. Die Verleihung einer Amtszulage ist eine Beförderung i.Sd. § 2 Abs. 8 Satz 1 BLV. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens (also eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (OVG NW, B.v. 30.1.2015 – 1 A 1226/13 – juris; BVerwG, B.v. 16. April 2007 – 2 B 25/07 – juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96 – juris). Die Gewährung der Amtszulage ist daher an den Grundsätzen der Bestenauslese zu messen.
Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den bestgeeigneten Bewerber ausfindig macht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung ‒ der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch ‒ begründet (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 ‒ 2 C 17/03 ‒ juris). Gemäß des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV und § 9 BeamtStG normierten Leistungsgrundsatzes ist die Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte zu stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauswahl verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris; BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – BeckRS 2014, 55300).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der am besten geeignete für einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten bzw. ein ausgeschriebenes Statusamt ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.2001 ‒ 2 A 3/00 ‒ juris Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 ‒ 2 A 1/02 ‒ juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 1.12.2016 – 5 ME 153/16, juris Rn. 21).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt zur Sicherung des Gebots einer Gewährung effektiven gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes die Verpflichtung des die Stellenbesetzung vornehmenden Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen ‒ deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann ‒ wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 ‒ 2 BvR 206/07 ‒ juris Rn. 21).
Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03, NVwZ 2004, 95). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also zumindest als möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 ‒ 2 C 16.09 ‒ juris Rn. 32). Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 ‒ 3 CE 16.290 ‒ juris Rn. 18; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2016 ‒ 5 Bs 212/15 ‒ juris Rn. 13).
Vorliegend verletzt die Nichteinbeziehung des Antragstellers wegen Nichterfüllens der Mindestbewährungszeit nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Beförderungsrichtlinien (Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014, zuletzt geändert am 28. März 2017) sind zulässig und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 2 GG. Die Verlängerung der Beförderungswartefrist auf zwei Jahre ist rechtmäßig, so dass der Antragsteller durch ihre Anwendung nicht in seinem Recht auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt wurde.
Die Antragsgegnerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller bei der Beförderungsrunde 2017 nicht in das „Betrachterfeld“ aufgenommen werden konnte, weil er die erforderliche Mindestbewährungszeit von zwei Jahren im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 nicht absolviert hatte.
Soweit Beförderungsrichtlinien vorliegen, sind diese keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen. Sie entfalten nur mittelbare Außenwirkung als „antizipierte Verwaltungspraxis“ und wirken insoweit ermessensbindend. Beförderungsrichtlinien sind als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer dem Willen des Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung auszulegen (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 – juris; VG München, U.v. 6.4.2016 – M 5 K 15.4472 – juris).
Die Antragsgegnerin konnte durch Änderung ihrer Beförderungsrichtlinien die Mindestbewährungszeit regeln. Warum eine solche „Stehzeit“ in den Beurteilungsrichtlinien enthalten sein müsste, hat der Antragsteller weder näher konkretisiert noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Auch erfordert eine über die in § 22 Abs. 4 BBG hinausgehende Mindestdienstzeit im zuvor erreichten Statusamt keine gesetzliche Regelung. § 22 BBG enthält typisierende und zugleich Missbräuchen entgegenwirkende Beförderungsverbote. Sie stellen in der Sache Mindestanforderungen an die Erwartungen tatsächlicher Dienstleistung im Beförderungsamt und an die laufbahnbezogene berufliche Erfahrung dar. Der Dienstherr ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, über die normativen Typisierungen hinaus seiner Verwaltungspraxis weitergehend typisierte leistungsbezogene Anforderungen zugrunde zu legen, etwa maßvoll längere Mindestbewährungszeiten (Plog/Wiedow BBG, Stand: Nov 2015, § 22 Rn. 5ff.). Durch die Aktualisierung der Beförderungsrichtlinien hat die Antragsgegnerin ihre Verwaltungspraxis für die Zukunft generell geändert. Diese Änderung ist mit Blick auf das Recht des Antragsstellers, dass über seine Bewerbung rechts- und ermessensfehlerfrei und auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG) zu entscheiden war, nicht zu beanstanden. Denn der Dienstherr ist auch dann, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums in seiner Beförderungspraxis durch Verwaltungsvorschriften und eine ihnen entsprechende ständige Übung gebunden hat, nicht gehindert, diese Praxis aus sachlichen, auf Dauer angelegten Gründen für die Zukunft generell zu ändern (VGH BW, U.v. 21.8.1990 – 10 S 1389/89 – juris; U.v. 13.12.1999 – 4 S 2158/97 – NVwZ-RR 2000, 801; BayVGH, U.v. 27.6.1988 – 3 B 86.01782 – juris).
Eine Beförderungspraxis, die Beförderungsaussichten von einer über die in § 22 Abs. 4 BBG angeordnete Mindestverweildauer hinausgehenden Zeit im zuvor erreichten Statusamt abhängig macht, ist jedoch nur dann mit dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient.
Grundsätzlich gehört die in einem bestimmten Statusamt geleistete Dienstzeit nicht zu den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien. Zwar kann sich das Dienstalter auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter stets auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen grundsätzlich nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – juris). An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen stehen daher nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 – juris). Eine „Wartezeit“ muss demgemäß geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – juris; VG Berlin-Bdg, B.v. 15.10.2010 – 6 S 3.10 – BeckRS 2010, 56091). Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG, U.v. 28.10.2004 – BVerwG 2 C 23.03 – juris; B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4/11 – juris Rn. 35; U.v. 26.9.2012 – 2 C 74/10 – juris; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 – juris).
Die – leistungsbezogene – Wartezeit von zwei Jahren, die von der Antragsgegnerin für eine Beförderung vorausgesetzt wird, ist verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstanden. Eine Mindestdienstzeit von vorliegend zwei Jahren entspricht noch dem (höchstens) zweijährigen Beurteilungszeitraum für eine periodische Beurteilung (Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Dezember 2013; zuletzt geändert am 29. Mai 2017)), der die maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Leistung und für einen Leistungsvergleich bildet. Eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren bis zur nächsten Beförderung ist hiernach grundsätzlich mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Dieser Zeitraum ist auch geeignet und erforderlich, um eine zuverlässige Prognose über die voraussichtliche Bewährung im Beförderungsamt abzugeben. Durch die in den Beförderungsrichtlinien normierte Beförderungswartezeit von zwei Jahren soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, ein gewisses Mindestmaß an Erfahrungen in einem niedrigeren Amt zu sammeln, um den Aufgaben des Beförderungsamtes gewachsen zu sein. Die Mindestwartezeit dient – zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige Durchlaufen der Ämter – dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der Befähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. Dazu ist grundsätzlich – auch im Interesse der Gleichbehandlung – eine amtsbezogene Mindestbewährungszeit zu absolvieren (BayVGH, B.v. 25.10.2013 – 3 CE 13.1839 – juris). Die Übertragung eines höheren Amtes setzt voraus, dass der Beamte den Anforderungen dieses Amtes voll entspricht. Die dabei vorzunehmende vorausschauende Beurteilung ist erfahrungsgemäß nur aufgrund der in dem niedrigeren Amt gezeigten Fähigkeiten und Leistungen möglich. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, ist deshalb eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Amt unabdingbar, insbesondere, wenn es sich – wie hier – um ein herausgehobenes Amt der jeweiligen Laufbahn handelt, das nach aller Erfahrung nur von solchen Beamten wirksam wahrgenommen wird, die sich bereits in mehrjähriger Tätigkeit in Ämtern unterschiedlicher Wertigkeit mit allmählich wachsenden Anforderungen in ihrer Laufbahn bewährt haben. Mindestwartezeiten bedeuten zugleich auch Mindestbewährungszeiten (OVG RhPf, U.v. 15.7.1981 – 2 A 140/80 – ZBR 1981, 378; B.v. 19.2.1997 – 2 B 10139/97 – NVwZ-RR 1998, 246).
Mit zwei Jahren ist die „Stehzeit“ auch nicht so lang bemessen, dass die betr. Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der BesGr. A 13 aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien), der insoweit als maximal zulässige „Stehzeit“ herangezogen werden darf (OVG RhPf, B.v. 14.10.2014 – 2 B 10648/14 – NVwZ-RR 2015, 224; U.v. 3.2.2015 – 2 A 10567/14 – BeckRS 2015, 42623).
Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht entspricht der Regelbeurteilungszeitraum der Antragsgegnerin auch zwei Jahren (vgl. Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einführung des Aktualisierungsvermerks (Führungskräfteinfo Beamtenbeförderung 2017 vom 14. November 2016). Der Aktualisierungsvermerk wurde eingeführt, um jährlich Beförderungen durchzuführen zu können. Der VGH Hessen hatte zuvor entschieden, dass Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidungen bei Beförderungen nicht älter als ein Jahr sein dürften. Jedoch werden nicht jedes Jahr neue Regelbeurteilungen erstellt. Vielmehr wird nur in Ausnahmefällen, also wenn es eine signifikante Leistungssteigerung oder einen gravierenden Leistungsabfall seit der letzten Beurteilung gegeben hat, eine aktualisierte Beurteilung erstellt. Es genügt nicht jede Veränderung, sondern nur solche von besonderem Gewicht. Die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung darf ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht sein. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der periodischen Beurteilung, also insbesondere Grundlage von Auswahlentscheidungen zu sein, nicht mehr erfüllt werden kann. Die Einführung des Aktualisierungsvermerks soll gerade die Beibehaltung des zweijähren Regelbeurteilungszeitraums ermöglichen. In der Regel bestätigt der Aktualisierungsvermerk lediglich, dass die periodische Beurteilung noch dem aktuellen Leistungsbild entspricht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Rahmen der Insichbeurlaubung seit Jahren einen höherwertigen Dienstposten innehat. Wartezeiten stellen allein darauf ab, dass sich der Beamte in dem bisher inngehabten Amt bewährt. Das Amt hat der Beamte jedoch erst mit seiner Ernennung inne, so dass ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bewährung läuft. Die Mindestbewährungszeit stellt zulässigerweise auf das Statusamt und nicht auf den jeweils inngehabten Dienstposten ab. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, ob ein Bewerber den Anforderungen eines höheren Amtes entspricht, ist eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Statusamt entscheidend. Die Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin stellen mithin in zulässiger Weise allein auf den Zeitpunkt der letzten Beförderung des Beamten ab.
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die von ihr aufgestellte Mindestwartezeit nicht gleichmäßig gegenüber all ihren Beamten anwendet, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Da einer Bewerbung des Antragstellers um die streitgegenständliche Stelle die „Stehzeit“ der Beförderungsrichtlinie der Antragsgegnerin entgegenstand, weil er die Mindestwartezeit von zwei Jahren seit seiner letzten Beförderung nicht erfüllte, hat die Antragsgegnerin die Bewerbung rechtsfehlerfrei abgelehnt, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen der Beteiligten angekommen wäre. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.
2. Da bereits kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 19.12.2014 ‒ 3 CE 14.2057, juris; B.v. 19.2.2015 ‒ 3 CE 15.130, juris), nach der auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Stellenbesetzung der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen ist.


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