Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei zwei minderjährigen deutschen Kindern

Aktenzeichen  Au 1 K 19.2234

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43382
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5
GG Art. 6
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Art. 6 GG entfaltet keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen, sondern setzt voraus, dass eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder)hergestellt werden soll. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Ziffer 3. des Bescheids vom 29. November 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2019, durch den der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. angedroht wird. Zudem richtet sich die Klage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre.
II. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 29. November 2019 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings war die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots dem Klageantrag entsprechend aufzuheben, da sie rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Insoweit muss die Beklagte erneut über die Befristung entscheiden.
1. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 AufenthG benennt dabei Gesichtspunkte, die bei der Abwägung nach Abs. 1 im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Dies sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat.
Der Kläger kann sich dabei nicht auf den erhöhten Schutz des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, da ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) kein Aufenthaltsrecht zusteht. Sein Rentenversicherungsverlauf vom 13. Juni 2019 weist nur Eintragungen im Zeitraum vom 15. April 2007 bis zum 29. Januar 2008 auf, so dass nennenswerte Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer, welche gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu einer Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 führen können, nicht nachgewiesen sind. Da er im Jahr 2007 zu seiner deutschen Ehefrau nachgezogen ist, kann er sich auch nicht auf Art. 7 ARB 1/80 berufen, der nur den Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgern privilegiert. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird durch die Vorschriften der §§ 54 und 55 AufenthG konkretisiert. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in diesen Vorschriften von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ oder als „schwerwiegend“. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) und des Bleibeinteresses (§ 55 AufenthG) ist die Kammer der Überzeugung, dass hier das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
2. Voraussetzung für die Ausweisung ist zunächst eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Für die rechtliche Beurteilung der Gefahr ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12).
a) Ausweisungsanlass ist die Verurteilung des Klägers mit Urteil des Amtsgerichts … vom 3. Mai 2018 und Berufungsurteil des Landgerichts … vom 22. November 2018 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen Betrugs. Die Strafe wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 29. Januar 2019 auf zwei Jahre und elf Monate erhöht, da sich der Kläger einer fahrlässigen falschen Versicherung an Eides statt in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hatte. Bei den Betrugsstraftaten handelt es sich um schwerwiegende Straftaten. Schutzgut ist das Vermögen des Einzelnen sowie dessen Dispositionsfreiheit. Dieser Schutz ist grundlegend für die Verlässlichkeit sowie Vertrauenswürdigkeit des Geschäftsverkehrs und hat eine große Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftslebens. Der letzten Verurteilung wegen Betrugs lag zugrunde, dass der Kläger unter Vortäuschung seiner Lieferungsfähigkeit und unter Täuschung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Bürocontainer verkaufte. Dabei war er sich bereits im Zeitpunkt der Auftragsannahme darüber bewusst, dass die Belieferung seiner Vertragspartner vom Zufall abhing und er nahm hierbei zumindest billigend in Kauf, seine Vertragspartner nicht beliefern zu können und trotz Zahlung die Gegenleistung schuldig zu bleiben. Nach den Feststellungen des Strafgerichts wollte sich der Kläger durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Mit diesem Agieren hat der Kläger seinen Geschäftspartnern einen hohen Schaden zugefügt, da diese im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben in Vorleistung gingen, ohne die geschuldete Leistung zu erhalten.
b) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die ihm zugrundeliegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen ist und dabei auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind. Bei dieser Prognoseentscheidung bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur dann, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12). Der beantragten Zeugenvernehmung des Anstaltspsychologen zu der vom Kläger ausgehenden Rückfallgefahr bedurfte es deshalb nicht. Die Prognoseentscheidung ist vielmehr Gegenstand eigener richterlicher Bewertung.
c) Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass vom Kläger eine erhebliche Gefahr schwerwiegender Vermögensstraftaten ausgeht. Den von einer betrügerischen Absicht getragenen Handel mit Bürocontainern nahm er im November 2015 und damit nur zwei Monate nach seiner Haftentlassung auf, die zudem unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erfolgt war. Weder dies noch die Verbüßung der 15monatigen Haftstrafe als solche konnten den Kläger davon abhalten, nahezu umgehend erneut sein unlauteres Gebaren im Geschäftsverkehr fortzusetzen. Bereits der ersten Haftstrafe lagen Verurteilungen wegen Betrugs zugrunde. Der Kläger hatte einen Nachbarn im Zusammenhang mit einem von ihm nie beabsichtigten Grundstücksverkauf zu Anzahlungen veranlasst, bei einem Autohändler durch Täuschung die Herausgabe des Fahrzeugbriefs ohne vorherige Kaufpreiszahlung erwirkt und das Auto weiterverkauft sowie eine Bank, mit deren Darlehen er einen Autokauf finanzierte, geschädigt. In allen Fällen hatte er skrupellos seine Geschäftspartner getäuscht, um sich erhebliche finanzielle Vorteile zu verschaffen. Deren Schädigung nahm er bewusst in Kauf, um seine eigene finanzielle Situation auf deren Kosten zu verbessern. Dieses betrügerische Geschäftsgebaren setzte der Kläger mit dem zuletzt verurteilten Handel mit Bürocontainern nach seiner Haftentlassung nahtlos fort und richtete erneut bei seinen Vertragspartnern einen hohen Vermögensschaden an. Ein Hafteindruck aufgrund der ersten Verbüßung einer Haftstrafe ist hier nicht ansatzweise erkennbar. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass die nunmehr verbüßte Haftstrafe im Gegensatz zu der ersten Haftstrafe zu einem nachhaltigen Einstellungswandel beim Kläger führt. Er legte dem Gericht zwar Teilnahmebescheinigungen vor, die belegen, dass er in der Haft an der Behandlungsmaßnahme „Rückfallvermeidungsteil der allgemeinen Deliktgruppe“ teilgenommen und diese abgeschlossen habe. Auch stünde ihm nach seiner Haftentlassung ein Legalitätsbegleiter zur Seite, der regelmäßig Besprechungen mit dem Ziel der Rückfallprophylaxe abhalte und auf die individuellen Verhaltensempfehlungen aus der allgemeinen Deliktgruppe hinweise. Die Teilnahme an dieser Behandlungsmaßnahme vermindere die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten unter der Voraussetzung eines festen Willens zur Legalität. Dieser feste Wille zur Legalität ist im Fall des Klägers jedoch fraglich. Er ist insgesamt drei Mal wegen Betrugsstraftaten verurteilt worden. Daneben beging er eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten, die ebenso seinen mangelnden Willen zur Einhaltung der Regeln dokumentieren. Weder Verurteilungen noch die Hafterfahrung von Mai 2014 bis September 2015 konnten ihn von der weiteren Begehung von Betrugsstraftaten abhalten. Selbst nachdem ihn das Amtsgericht … wegen der Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit den Bürocontainern am 3. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, gab er am 7. August 2018 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt … eine wahrheitswidrige Versicherung an Eides statt ab. Dies alles deutet darauf hin, dass der Kläger skrupellos sein Handeln allein am Maßstab seines persönlichen Nutzens orientiert. Er hat dabei über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, die keinerlei Verantwortungsbewusstsein erkennen lässt. Die Taten offenbaren eine derartige Hemmungslosigkeit bei der Täuschung anderer Menschen, Rücksichtslosigkeit bei der Verfolgung eigener finanzieller Ziele und Gleichgültigkeit gegenüber den Vermögensinteressen anderer Menschen, dass äußerst fraglich ist, inwieweit die Aufarbeitung der Straftaten mit Hilfe des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt nachhaltig wirken kann. Angesichts des bisherigen und jahrelang praktizierten unlauteren Geschäftsgebarens des Klägers ist jedenfalls eine langfristig negative Prognose anzunehmen, die allenfalls dann günstiger ausfallen könnte, wenn der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg straffrei bleiben würde. Bisher ist ihm dies jedenfalls nicht gelungen. Weder Verurteilungen noch die Verbüßung einer Strafhaft konnten ihn zu einer verantwortungsvoll ausgeübten und ehrlichen Erwerbstätigkeit anhalten.
d) Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Situation ist von einer weiterhin vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Er konnte sich in den Jahren seines Aufenthalts in Deutschland nicht nachhaltig integrieren. Er war in wechselnden Geschäftsfeldern selbständig tätig, wobei es immer wieder zu Betrugsstraftaten kam. Es ist nicht ersichtlich, an welche berufliche Tätigkeit der Kläger im Falle einer Haftentlassung wieder anknüpfen und damit die Erwartung eines künftig straffreien Lebens rechtfertigen könnte. Eine berufliche oder wirtschaftliche Integration ist ihm bisher nicht gelungen. Ausweislich des Urteils des Landgerichts … vom 22. November 2018 hat er insbesondere aus seiner Geschäftstätigkeit Schulden in Höhe von ca. 70.000 bis 80.000 EUR, was einen Neuanfang zusätzlich erschwert. Allein die in der Haft erreichte Schweißerprüfungsbescheinigung reicht nicht aus, um eine positive Prognose hinsichtlich der weiteren beruflichen Zukunft zu stellen. Diese desolate berufliche Situation ist dabei allein Folge der bisherigen geschäftlichen Betätigung des Klägers und liegt nicht in der Verantwortung der Ausländerbehörde und der Justizvollzugsanstalt, welche nach Auffassung des Klägers ihn bei einer Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker während der Haft hätten stärker unterstützen müssen.
In Anbetracht seiner persönlichen und familiären Situation fehlen dem Kläger im Falle einer Haftentlassung jegliche Anknüpfungspunkte für ein zukünftig straffreies Leben. Der Kontakt zu seiner ehemaligen Ehefrau und seinem im Jahr 2007 geborenen Sohn ist gänzlich abgebrochen. Der Sohn lehnt den Umgang mit dem Kläger ab. Ein vertrauensvolles Verhältnis müsste hier erst aufgebaut werden und es ist völlig unklar, ob dies jemals gelingen kann. Die bisherigen Bemühungen des Klägers verliefen erfolglos. Von seinem Sohn kann er ebenso wenig Rückhalt nach der Haftentlassung erwarten wie von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, welche die Mutter seiner leiblichen Tochter ist. Die Tatsache, dass er zwei leibliche Kinder hat und neben den Müttern für deren Wohlergehen und Entwicklung verantwortlich ist, konnte ihn bisher nicht von der Begehung der Straftaten abhalten. Die zuletzt abgeurteilten Betrugsstraftaten verübte er trotz der damals noch bestehenden Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, in deren Rahmen er auch regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter hatte. Dieser Kontakt ist nunmehr seit einem Jahr abgebrochen und eine Wiederbelebung völlig ungewiss.
Nach alledem hat der Kläger angesichts der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt und befindet sich nach der Haftentlassung in einer vergleichbaren wirtschaftlichen und persönlichen Lage wie bei Begehung der Betrugsstraftaten, sodass von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss.
3. Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 AufenthG überwiegt.
a) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand liegt beim Kläger angesichts des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts … vom 29. Januar 2019 vor.
b) Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem wiegt das Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG schwer, da die Belange und das Wohl seiner Kinder zu berücksichtigen sind.
c) Bei der sich daran anschließenden Gesamtabwägung und der Heranziehung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Vorrang gegenüber den privaten Bleibeinteressen des Klägers einzuräumen. Der Kläger ist nunmehr seit bereits 13 Jahren im Bundesgebiet und hat seit zehn Jahren durch seine Niederlassungserlaubnis einen sicheren Aufenthaltsstatus. Allerdings ist es ihm in dieser Zeit nicht gelungen, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Vielmehr wurde er immer wieder strafrechtlich auffällig, da er sich wiederholt und unbeeindruckt von Verurteilungen und der Verbüßung einer Haftstrafe ohne Skrupel auch betrügerischer Mittel zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen bediente. Seine beiden leiblichen Kinder, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, führen demgegenüber nicht zu einem derart gewichtigen Bleibeinteresse, dass die öffentlichen Interessen dahinter zurückstehen müssen.
aa) Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, B.v.12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76,1,49). Die verfassungsrechtliche Garantie von Familie und Elternrecht bewirkt jedoch keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (BVerfG, B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/00 – juris Rn. 1). Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine Zäsur in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Art. 6 GG entfaltet zudem aufenthaltsrechtlichen Schutz nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen (BVerfG, B.v.12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76,1,42). Vielmehr setzt der Schutz voraus, dass eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder) hergestellt werden soll.
bb) Eine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht zwischen dem Kläger und seinem im Jahr 2007 geborenen Sohn nicht einmal ansatzweise. Nach Auskunft der geschiedenen Ehefrau hat der Kläger seit mindestens sieben Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Auch nach der Darstellung des Klägers selbst hat er seinen Sohn lediglich im Jahr 2016 einmal getroffen, ohne dass ein regelmäßiger Kontakt aufgebaut werden konnte. Eine tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes ist dem Kläger nunmehr seit Jahren nicht gelungen. Er hat zwar nachgewiesen, dass er sich um den Aufbau einer Verbindung bemüht. Derzeit existiert sie jedoch nicht und es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie von seinem Sohn tatsächlich gewollt ist. Das Wohl des Kindes ist damit durch die Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet nicht betroffen. Die jetzigen Kontaktversuche können auch mit den Möglichkeiten einer Fernkommunikation durch Telefonate, Briefe, soziale Medien oder gelegentliche Besuche im Wege von Betretenserlaubnissen weiterverfolgt werden.
cc) Zu der siebenjährigen Tochter V. besteht derzeit ebenfalls keine Bindung. Die Mutter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, das Kind sehe den Kläger lediglich als Ex-Freund der Mutter. Es frage nicht nach dem Kläger und sei auch an einem näheren Kontakt nicht interessiert. Das Kind war ein Jahr bzw. fünf Jahre alt, als der Kläger jeweils inhaftiert wurde. Nach der Aussage seiner Mutter hatte es niemals eine selbstständige Beziehung zum Kläger, der sich alleine nie um seine Tochter gekümmert habe. Insgesamt sei die Beziehung sehr unregelmäßig gewesen. Zeiten des Zusammenseins hätten sich mit Trennungszeiten abgewechselt. Das Kind habe zum Kläger immer nur gemeinsam mit der Mutter, jedoch nie alleine und unabhängig von der Mutter Kontakt gehabt. Demgegenüber behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, seine Tochter bis zu seiner Inhaftierung fast täglich getroffen zu haben. Früher hätte sie auch oft bei ihm übernachtet, meist von Donnerstag bis Sonntag. Mit diesem Vorbringen konfrontiert, reagierte die Zeugin ungläubig und betonte, das Kind sei nie alleine beim Kläger gewesen. Das Gericht ist angesichts der Aussage der Mutter des Kindes der Überzeugung, dass die Aussagen des Klägers zum Umgang mit der Tochter nicht zutreffen. Die Mutter hat glaubwürdig ein wechselhaftes Verhältnis geschildert, bei dem das Kind in den Zeiten des Zusammenseins immer dabei gewesen sei, jedoch nie als Mittelpunkt des Interesses des Klägers und nie während der Trennungszeiten. Die Mutter des Kindes hat dabei ohne jegliches persönliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung des Gerichts ausgesagt. Sie hat glaubhaft versichert, dass sie an einer Aufenthaltsbeendigung des Klägers keinerlei Interesse habe und auch das Kind nicht bewusst von ihm fernhalten wolle, wenngleich sie den Kontakt auch nicht aktiv unterstütze. Der Kläger legte zwar im Rahmen des Klageverfahrens mehrere Kinderzeichnungen vor, die sein Verhältnis zu dem Kind belegen sollen. Angesichts der Malweise ist jedoch davon auszugehen, dass diese Bilder nicht von einem Vorschulkind oder Schulkind stammen und deshalb bereits älter sind. Dies stützt die Aussage der Mutter, dass seit einem Jahr kein Kontakt mehr bestehe und das Kind kein Interesse am Kläger äußere. Nach alledem hat niemals eine verlässliche und von echter elterlicher Sorge getragene Beziehung des Klägers zu seiner Tochter bestanden. Eine tatsächliche persönliche Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, kann angesichts der Aussage der Kindesmutter nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Kind nicht nach dem derzeit inhaftierten Kläger fragt und auch seine Rückkehr in die Familie nicht erwartet, da es ihn lediglich als Ex-Freund der Mutter wahrnimmt. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Verbüßung seiner ersten Haftstrafe Gelegenheit hatte, die Verantwortung für seine Tochter anzunehmen und ein Leben ohne Straftaten zu führen, um kontinuierlich am Leben und Aufwachsen des Kindes Anteil nehmen zu können. Dies ist ihm nicht nur nicht gelungen, er hat sogar angesichts der zeitnahen Aufnahme seines betrügerischen Geschäftsgebarens kurz nach der Haftentlassung nicht einmal einen entsprechenden Versuch unternommen. Nach alledem gebietet das Wohl des Kindes kein Absehen von der Ausweisung des Klägers, auch wenn angesichts des geringen Alters die Pflege der Kontakte aus der Distanz schwierig ist. Es wird nach derzeitigem Stand keine familiäre Lebensgemeinschaft beendet oder die kindliche Erwartung einer zukünftigen Vater-Kind-Beziehung enttäuscht. Vielmehr ist es völlig ungewiss, ob dem Kläger selbst bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet der Aufbau einer verlässlichen, von gegenseitiger Zuneigung getragenen Vater-KindBeziehung gelingen kann.
dd) Dem geringen Bleibeinteresse des Klägers stehen gewichtige öffentliche Inte ressen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Der Kläger ist massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat angesichts der wiederholten Tatbegehungen trotz strafrechtlicher Verurteilungen und Verbüßung einer Haftstrafe ein hohes Maß an krimineller Energie und Skrupellosigkeit an den Tag gelegt. Im Hinblick auf die fehlende wirtschaftliche Integration ist es wahrscheinlich, dass es erneut zu Vermögensstraftaten kommen wird. Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung. Die unter Einstellung sämtlicher berührter Belange vorgenommene Abwägung durch die Kammer ergibt, dass die Ausweisung des Klägers auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung notwendig ist. Dabei waren die von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Ihnen muss ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Der Kläger hält sich bereits seit 13 Jahren im Bundesgebiet auf, wovon er allerdings rund vier Jahre im Gefängnis verbracht hat. Er hat in Deutschland zwei leibliche Kinder, zu denen er jedoch keine verlässliche und auf beständiger Fürsorge basierende Beziehung aufbauen konnte. Seine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist nicht geglückt. Vielmehr fehlen ihm im Falle einer Haftentlassung sowohl berufliche als auch familiäre Anknüpfungspunkte, auf die er ein zukünftig straffreies Leben aufbauen könnte. Demgegenüber ist er trotz der langen Abwesenheit mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut, da er dort einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Dort lebt sein Vater, mit dem er auch während seiner Inhaftierung Kontakt hatte. Zudem beherrscht der Kläger die Landessprache. Ihm ist bei Abwägung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr sowie seine erhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit bei der Durchsetzung seiner Vermögensinteressen eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Es ist zu erwarten, dass er sich dort eine neue Existenz aufbauen kann, was im Übrigen mangels Anknüpfungspunkten auch in Deutschland notwendig wäre. Es wurde darüber hinaus kein Nachweis für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Großbritannien erbracht, so dass dem Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist.
4. Die Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch un ter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig.
Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung auch im Hinblick auf das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, dass der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggf. abgeschoben werden soll sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 25.3.2010 – 40601/05 [Mutlag] – InfAuslR 2010, 325; U.v. 13.10.2011 – 41548/06 [Trabelsi] – juris Rn. 55).
Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles führt hier zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK und als verhältnismäßig anzusehen ist. Die Ausweisung ist geeignet, die vom klägerischen Verhalten ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu mindern. Sie ist auch erforderlich, um der Gefahr zu begegnen, dass der Kläger weiterhin durch unlauteres Geschäftsgebaren das Vermögen seiner Vertragspartner schädigt. Sie ist daneben verhältnismäßig im engeren Sinn, denn dem Kläger ist unter Würdigung seiner Bindungen im Inland und im Herkunftsland letztlich eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Er hat einen Großteil seines Lebens dort verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut, auch wenn er sich nunmehr bereits seit dem Jahr 2007 in Deutschland aufhält. Er hat es nicht geschafft, für seine beiden leiblichen Kinder ein verlässlicher und fürsorglicher Vater zu sein. Der Kontakt ist gegenwärtig zu beiden Kindern abgebrochen. Es ist dem Kläger zumutbar, eine neue Kontaktanbahnung vom Ausland aus zu versuchen.
5. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre ist nicht rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das mit der vorliegenden Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Ausreise. Im Gegensatz zum gesetzlich festgelegten Fristbeginn steht die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Prüfung begrenzt sich dabei auf den Prüfungsrahmen des § 114 Satz 1 VwGO. Es müssen alle erheblichen Belange in die Ermessensentscheidung einbezogen und ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Befristungsentscheidung konnte die Beklagte noch nicht davon ausgehen, dass der Kläger ein weiteres leibliches Kind in Deutschland hat. Das als Beweis dienende Abstammungsgutachten vom 22. Juli 2013 wurde erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt und fand deshalb keinen Eingang in die von der Beklagten vorgenommene Fristbemessung. Vor der Vorlage des Gutachtens ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass keine schützenswerte Verbindung zwischen dem Kind, das in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde und deshalb rechtlich als Kind des Ehemannes der Lebensgefährtin des Klägers zu betrachten war, und dem Kläger besteht. Nach Vorlage des Gutachtens ist dieser Belang allerdings bei der Festlegung der Länge der Frist zu berücksichtigen. Das Gericht hat deshalb im Tenor die Ziffer 3 des Bescheids aufgehoben. Die Beklagte ist damit gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, erneut über die Fristlänge zu entscheiden.
6. Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft basiert auf § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 i. V.m. § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Sie entspricht den rechtlichen Vorgaben. Es wurde kein Nachweis für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Großbritannien erbracht, so dass die Türkei als Zielstaat der Abschiebung in der Androhung benannt werden konnte.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hiernach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden. Ein derartiges geringes Unterliegen liegt hier vor, da die Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber der Ausweisungsentscheidung ein lediglich geringes Gewicht hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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