Verwaltungsrecht

Rechtsschutzinteresse eines Eilantrags bei Einstellung des Verfahrens wegen Nichterscheinens zur Anhörung im Asylverfahren

Aktenzeichen  W 3 S 16.30794

Datum:
28.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134978
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
AsylG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1 Ein gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung eines Einstellungsbescheids gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller mit der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit hat, sein Rechtsschutzziel, sich vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsandrohung zu schützen, zu erreichen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als ungeschriebene Voraussetzung jeder Inanspruchnahme der Gerichte ist insbes. dann nicht gegeben, wenn der Kläger bzw. Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller, kubanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 16. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Mai 2015 stellte er einen Asylantrag. Am selben Tag erhielt er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise. Mit seiner Unterschrift (Bl. 10 BA) bestätigte der Antragsteller, dass ihm diese in die spanische Sprache übersetzt worden seien und er den Inhalt verstanden habe.
Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 7. Mai 2015 wurde dem Antragsteller ab dem 11. Mai 2015 die Gemeinschaftsunterkunft Eltmann zugewiesen.
Unter dem 27. April 2016 lud das Bundesamt den Antragsteller zur Anhörung am 7. Juni 2016. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, wozu auch das Erscheinen bei der Anhörung zählt, wird das Bundesamt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG einstellen“.
Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 30. April 2016 (Bl. 35 BA) war der Zustellversuch dieser Ladung zur Anhörung an den Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft in Eltmann erfolglos, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei; der Empfänger sei unbekannt verzogen.
In dem Termin zur persönlichen Anhörung am 7. Juni 2016 erschien der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, am 15. Juni 2016 als Einschreiben zur Post gegeben, stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers ein (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Kuba auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, weil der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen sei. Im Übrigen wird wegen der Begründung des Bescheids auf diesen Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Am 21. Juni 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. Juni 2016 erheben (Az.: W 3 K 16.30793).
Gleichzeitig ließ er beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2016 wiederherzustellen und den Antragsteller vor Beendigung des Klageverfahrens nicht abzuschieben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei jedenfalls nicht offensichtlich so, dass die mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Die entsprechende Prüfung müsse in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Insbesondere habe überhaupt keine Anhörung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Ladung vom 27. April 2016 zur Anhörung am 7. Juni 2016 habe der Antragsteller erst am 14. Juni 2016 erhalten. Der Antragsteller sei zeitweise bei seiner Verlobten, einer deutschen Staatsangehörigen, gewesen, da es dieser nicht gut gegangen sei. Allerdings hätten seine Bekannten regelmäßig beim zuständigen Verwalter nachgefragt, ob Post für den Antragsteller gekommen sei. Dieser habe den Bekannten jedoch jedes Mal gesagt, dass keine Post da sei. Im Übrigen habe der Hausmeister gewusst, dass sich der Antragsteller viel bei seiner Verlobten aufhalte. Der Antragsteller habe auch ziemlich relevante Fluchtgründe. Er habe in seinem Heimatland politische Probleme. Er sei in der Opposition tätig gewesen, mehrfach verhaftet und geschlagen worden. Des Weiteren sei die Verlobte des Antragstellers von diesem schwanger. Diesbezüglich legte der Antragsteller eine Urkunde über seine Anerkennung der Vaterschaft vom 16. Juni 2016 und eine Zustimmungserklärung der Kindsmutter vom selben Tag vor.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens W 3 K 16.30793 waren beigezogen.
II.
Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 88 VwGO analog) gegen seine Abschiebung vor rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 und somit gegen deren sofortige Vollziehung wendet, bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, aber dennoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller mit der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit hat, sein Rechtsschutzziel, sich vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 zu schützen, zu erreichen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Statthafter Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da mit Blick auf die Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Nur mit einem solchen Antrag kann der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren – die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung – erreichen. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. Soweit der Antragsteller daneben beantragt, ihn nicht vor Beendigung des Klageverfahrens abzuschieben, liegt hierin kein eigenständiger, darüber hinausgehender Antrag, weil es eines über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hinausgehenden Eilantrags nicht bedarf, um das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen. Ordnet das Gericht aufgrund eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, scheidet eine sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit eine Abschiebung des Antragstellers vor rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens bereits allein infolge der dann bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus. Somit richten sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der Antrag, den Antragsteller nicht abzuschieben, auf dasselbe Rechtsschutzziel. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung (richtig: Anordnung) der aufschiebenden Wirkung und Nichtabschiebung ist daher als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 auszulegen bzw. in einen solchen Antrag umzudeuten.
Dem Antrag fehlt allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als ungeschriebene Voraussetzung jeder Inanspruchnahme der Gerichte ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger bzw. Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 – 53 Rn. 11). Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über eine Klage oder einen Antrag sachlich entschieden werden müsste. Dies zu verhindern, ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 -53 Rn. 11).
Gemessen hieran fehlt dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Ziel im Hinblick auf die Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen kann (ebenso VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 – RO 9 S 16.30620 -; VG Ansbach, B.v. 29.4.2016 – AN 4 S 16.30410 – beide juris; VG Würzburg, B.v. 23.5.2016 – W 7 S 16.30573 -). Der Antragsteller kann sich mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG im Vergleich zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht einfacher und ebenso effektiv vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 schützen. Denn ein solcher Wiederaufnahmeantrag hat zur Folge, dass das Bundesamt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, wieder aufnimmt (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG), und die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wieder in Kraft tritt. Abweichend hiervon ist das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG nur dann nicht wieder aufzunehmen und der Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Indes liegt die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers gegenwärtig noch nicht neun Monate zurück und es handelt sich bei der Einstellungsentscheidung vom 9. Juni 2016 um die erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG, so dass gegenwärtig ein Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG mit den geschilderten Folgen führen würde.
Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass diese Vorgehensweise im Vergleich zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden wäre, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten würden, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen (so aber VG Köln, B.v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – BeckRS 2016, 46611).
Aus der Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ergibt sich zwar, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur einmal besteht. Denn nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen worden war. Jedoch geht der Asylsuchende der Möglichkeit einer Wiederaufnahme nach einer erneuten Einstellung seines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens des Verfahrens für die Zukunft auch dann nicht verlustig, wenn er eine zu Unrecht erfolgte erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht im Eilverfahren gerichtlich angreifen kann, sondern gezwungen ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheids verbunden ist (vgl. VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 – RO 9 S 16.30620 – juris Rn. 18), so dass bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das Bundesamt auch für ein Hauptsacheverfahren gegen die erstmalige Einstellungsentscheidung kein Raum ist. Denn der Asylsuchende ist ausreichend dadurch geschützt, dass er im Falle der Ablehnung der Wiederaufnahme gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nach einer erneuten Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG diese gerichtlich überprüfen lassen kann. Im Rahmen eines solchen gerichtlichen Verfahrens wäre dann inzident auch zu überprüfen, ob die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtmäßig war. Nur wenn dies zu bejahen ist, war das Asylverfahren bereits im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen. Andernfalls handelt es sich bei der Wiederaufnahme um eine bloße Fortsetzung des zu keinem Zeitpunkt wirksam beendeten Asylverfahrens. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht vorlagen, ging die erste Einstellungsentscheidung von Anfang an ins Leere, nachdem sie lediglich deklaratorischen Charakter hat. Letzteres folgt aus § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG, der in den Fällen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG die Einstellung und damit die Beendigung des Asylverfahrens von Gesetzes wegen vorsieht.
Da das Bundesamt die Prüfung bei einer Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnimmt, in dem sie eingestellt wurde, erwächst dem Asylsuchenden auch kein Nachteil aus einer Wiederaufnahme seines Asylverfahrens im Vergleich zu einer Fortsetzung des Verfahrens nach gerichtlicher Aufhebung des Einstellungsbescheids. Nach den vorstehenden Ausführungen würde ihm gegenüber einer Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG kein rechtlicher Vorteil daraus erwachsen, wenn er zunächst eine gerichtliche Aufhebung des Einstellungsbescheids erwirkt und sein Verfahren sodann beim Bundesamt fortgesetzt wird. Da das Bundesamt – wie ausgeführt – das Asylverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen hat, in dem es eingestellt wurde, ist nämlich auch die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung verbunden (VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 – RO 9 S 16.30620 – juris Rn. 18).
Aus diesem Grund bedarf es in der streitgegenständlichen Konstellation zudem auch nicht etwa deshalb eines gerichtlichen Verfahrens gegen den (ersten) Einstellungsbescheid, um dessen Aufhebung aus Klarstellungsgründen erreichen zu können. Eine solche Aufhebung des Einstellungsbescheids wäre ohnehin allenfalls im Hauptsache-, nicht aber im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO möglich.
Nach alledem bedarf es keines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, um den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der im Einstellungsbescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen. Damit fehlt es dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Er ist daher mit der der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben