Verwaltungsrecht

Rechtsweg für die Befreiung von Masken- und Testpflicht von Kindern

Aktenzeichen  002 F 167/21

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28642
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bad Kissingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2

 

Leitsatz

Bei dem Antrag, unter Abweichung von den Vorgaben der 12. BayIfSMV die betroffenen Kinder von der Pflicht zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes sowie der Testpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
2. Das Amtsgericht Bad Kissingen erklärt sich für sachlich unzuständig.
3. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Gründe

Die Antragsteller sind die Eltern der minderjährigen Kinder L. S. … und T. M. …. Mit Ihrem Antrag begehren die Antragsteller unter Abweichung von den Vorgaben der 12. Bayerischen Infektionsschutzverordnung die betroffenen Kinder von der Pflicht zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes sowie der Testpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und begründen dies mit einer Gefährdung des Kindeswohls. Hinsichtlich der Details wird auf die Antragsschrift vom 08.04.2021 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat die antragstellenden Eltern zunächst angehört. Auf die schriftliche Stellungnahme vom 15.04.2021 (Bl. 52 ff. d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
Entgegen der Rechtsansicht der Eltern handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, ohne das eine vorrangige Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit vorläge. Entsprechend hatte sich das Amtsgericht Bad Kissingen gem. § 17a Abs. 2 GVG für sachlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen.
Im Zentrum des Begehrens stehen die Zweifel der Antragsteller, dass die Anordnungen aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzverordnung rechtmäßig sind. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verordnung, welche zunächst auch Träger staatlicher Gewalt, hier die Schulen und deren Leitungen, verpflichtet, welche Wiederum in ihrer Eigenschaft als Träger staatlicher Gewalt auf der Grundlage der 12. Bayerischen Infektionsschutzverordnung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Verwaltungsakt(e) und Allgemeinverfügung(en) handeln. All das ist Ausdruck des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger und somit öffentlich-rechtliche Streitfrage für welche ausschließlich das Verwaltungsgericht zuständig ist. Hieran ändert auch die Begründung der Antragsteller, dass die Maßnahmen kindeswohlgefährdend wären, nichts, da dies nicht den grundsätzlichen Charakter der Rechtsstreitigkeit ändert. Auch besteht durch die Vorschrift des § 1666 Abs. 4 BGB kein Vorrang, da die Norm des § 1666 BGB grundsätzlich als Norm des Privatrechts nicht für Weisungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern staatlicher Gewalt geeignet ist.


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