Verwaltungsrecht

Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 22 K 18.32189

Datum:
27.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14417
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 10, § 73 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2a S. 5, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die besonderen Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG sind nur im Asylverfahren anzuwenden und nicht auch in einem Widerrufsverfahren. Für Zustellungen im Widerrufsverfahren gelten ausschließlich die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (Rn. 47 – 48). (redaktioneller Leitsatz)
2. Selbst wenn man einen Widerrufsgrund des nachweislichen Fortfalls der Verfolgungsfurcht aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Berechtigten für zulässig erachten wollte, würde hierfür die Nichtabholung eines bereits ausgestellten Reiseausweises allein ebenso wenig ausreichen wie etwa das Unterlassen der Beantragung eines solchen Ausweises oder ein längerer Auslandsaufenthalt (Rn. 65). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig.
Die Beklagte ist vorliegend davon ausgegangen, dass im Rahmen des Zustellungsverfahrens die Regelungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG zur Anwendung kommen konnten und mithin der Zustellversuch unter der letzten dem Bundesamt bekannten Adresse des Klägers zur Folge hatte, dass von einer fingierten Zustellung (mit der Aufgabe des Schreibens zur Post) auszugehen sei.
Die besonderen Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG sind aber nur im Asylverfahren anzuwenden und nicht auch in einem Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2010 – 9 B 08.30223 – juris Rn. 14; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar AsylG, Stand April 2016, § 73 Rn. 71), da diese Regelungen auf anhängige Asylverfahren ausgerichtet sind und dem Asylgesetz nicht zu entnehmen ist, dass Statusberechtigte, jedenfalls nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine Verpflichtung treffen sollte, das Bundesamt fortwährend über jeglichen Adresswechsel zu informieren.
Für Zustellungen im Widerrufsverfahren gelten danach ausschließlich die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Die hier erfolgte Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO) war daher unzulässig (da der Kläger unter dieser Adresse nicht mehr wohnte) und konnte keinerlei Rechtswirkungen in Bezug auf eine Bekanntgabe sowie den Lauf der Klagefrist entfalten.
Dahinstehen kann, ob dieser Mangel durch die Fertigung einer Kopie des Bescheides durch den Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht am 29. Mai 2018 geheilt wurde (vgl. § 8 VwZG) oder ob in derartigen Fällen davon auszugehen wäre, dass mit der Erhebung der Anfechtungsklage der Kläger auf das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, verzichtet hat, er damit aber die betreffende Regelungswirkung anerkannt hat, so dass der Bescheid ihm gegenüber, allerdings frühestens ab diesem Zeitpunkt (Klageerhebung) als wirksam angesehen werden muss (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 5 ZB 17.31905 – juris Rn. 7 f.). In beiden Fällen wäre davon auszugehen, dass die Klage zulässig ist. Im ersten Falle wäre die Klagefrist ersichtlich gewahrt. Im zweiten Falle wäre die Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar nicht angelaufen gewesen. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Klagerecht verwirkt haben könnte.
2. Die Klage ist auch begründet, da das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht widerrufen hat.
2.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG).
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG). Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung über den Widerruf im Ermessen, es sei denn, der Widerruf (oder die Rücknahme) erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen oder weil das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (§ 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG).
Die beabsichtigte Entscheidung über den Widerruf ist dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Weiter kann ihm aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden (§ 73 Abs. 4 AsylG).
Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen (§ 73 Abs. 5 AsylG).
2.2 Dies vorausgeschickt ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid formell rechtswidrig ist, weil keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt wurde, und bereits dies seine Aufhebung rechtfertigt.
Da dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde, hätte die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 5 AsylG zugestellt werden müssen. Wie bereits ausgeführt ist in Widerrufsverfahren aber eine Zustellung nach den Regelungen des § 10 AsylG nicht zulässig. Die Zustellung an die frühere Adresse des Klägers (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG) war daher unwirksam. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die weiter verfügte öffentliche Zustellung nicht statthaft war, da das Bundesamt vor der Veranlassung einer solchen verpflichtet gewesen wäre, bezüglich des Aufenthaltsortes bzw. der Adresse des Klägers weitere Ermittlungen anzustellen und sich nicht mit einer Abfrage der Angaben im Ausländerzentralregister begnügen durfte. Dass für diesen Fall (etwa über eine Kontaktierung der Ehefrau) ein Kontakt mit dem Kläger hätte hergestellt werden können, liegt jedenfalls nahe (zur Zulässigkeit einer Auslandszustellung im Widerrufsverfahren vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 117).
Dieser Verfahrensfehler wurde auch nicht durch Nachholung der Anhörung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) nachträglich geheilt, so dass von einer fortbestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides auszugehen ist, die nach den Umständen des Falles bereits die Aufhebung der Verfügung rechtfertigt. Eine Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG kann nicht angenommen werden, da über den Widerruf nach Ermessen zu entscheiden war und nicht offensichtlich ist, dass für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden wäre, keine andere Entscheidung in der Sache ergangen wäre. Tatsächlich wäre bei ordnungsgemäßer Anhörung aller Voraussicht nach das Verfahren eingestellt worden.
2.3 Der angefochtene Bescheid kann unabhängig von vorstehenden Ausführungen auch deshalb keinen Bestand haben, weil die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen.
Ein obligatorischer Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften kommt ersichtlich nicht in Betracht (zur Prüfung vom Bundesamt nicht angeführter Widerrufsgründe im Klageverfahren vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 17/12 – juris Rn. 9). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsgericht München bezüglich des Strafrahmens unterhalb der Schwelle liegt (mindestens drei Jahre), bei der nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG die Bestimmung des § 60 Abs. 1 AufenthG (Abschiebungsverbot zugunsten von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) keine Anwendung findet, wenn weiter davon auszugehen ist, das der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet.
Eine Widerrufsentscheidung nach Ermessen ist wie bereits ausgeführt zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 2a Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsland nicht mehr besteht, was voraussetzt, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben.
Auf diese sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel hat sich das Bundesamt bei seiner Entscheidung aber nicht gestützt. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Verhältnisse in Syrien seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger in relevanter Weise geändert hätten (zur aktuellen Situation in Syrien siehe insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018, zum Militärdienst S. 11 ff.; zur Menschenrechtslage S. 14 ff. und zu Rückkehrfragen S. 21 ff.).
Das Bundesamt hat den Widerruf vielmehr damit begründet, der Kläger habe, weil er den neu ausgestellten Reiseausweis über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt hat, zu erkennen gegeben habe, dass er des Flüchtlingsschutzes nicht mehr bedürfe.
Hierzu ist vorab anzumerken, dass vereinzelt in Literatur und der älteren Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, ein Widerruf könne neben dem Wegfall der Umstände in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat und über die Fallgestaltungen hinaus, die nach § 72 AsylG aufgrund von in der Person des Berechtigten liegenden Umständen ein Erlöschen der Anerkennung zur Folge haben, auch auf (sonstige) Umstände gestützt werden, die der Sphäre des Betroffenen zuzurechnen seien. Diese müssten aber hinreichend verlässlich einen Fortfall der Verfolgungsfurcht als maßgeblichem Kriterium für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dokumentieren (Hocks/Leuschner in Hofmann: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 19 ff. m.w.N.).
Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, erscheint im Hinblick auf die verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu den Erlöschensgründen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2011/95EU), die die hier in Rede stehende Fallgestaltung nicht vorsehen, zweifelhaft. Im Ergebnis kann das aber dahinstehen, denn auch wenn man einen derartigen Widerrufsgrund – nachweislicher Fortfall der Verfolgungsfurcht aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Berechtigten – für zulässig erachten wollte, verhält es sich doch so, dass im vorliegenden Fall dessen Voraussetzungen eindeutig nicht vorliegen würden. Die Nichtabholung eines bereits ausgestellten Reiseausweises reicht hierfür für sich betrachtet ebenso wenig aus wie etwa das Unterlassen der Beantragung eines solchen Ausweises oder ein längerer Auslandsaufenthalt, da ein solches Verhalten durch eine Vielzahl von Umständen begründet sein kann, die keinerlei Bezug zur Frage der Verfolgungsfurcht haben. Das belegt gerade der zu entscheidende Fall mit aller Deutlichkeit.
Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Kläger sich nur für einen kürzeren Zeitraum in der Türkei aufhalten und alsbald wieder in das Bundesgebiet zurückkehren wollte. Vor allem aber ist offensichtlich, dass der Kläger darum bemüht war, in den Besitz eines gültigen Reiseausweises zu gelangen. Die Nichtabholung des neuen Reiseausweises war augenscheinlich Folge des Umstands, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, in der Türkei bzw. später in Griechenland sich Papiere für eine legale Wiedereinreise nach Deutschland zu beschaffen. Dass der Kläger wieder in das Bundesgebiet einreisen wollte, war der zuständigen Ausländerbehörde bekannt, die dies auch dem Bundesamt mitgeteilt hatte, wird doch im Schreiben vom 19. Dezember 2016, mit dem die Einleitung eines Widerrufsverfahrens angeregt wurde, u.a. auch mitgeteilt, es werde um Eile gebeten, da der Kläger sich derzeit noch in der Türkei befinde und einen Antrag auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt habe.
Möglicherweise hat das Bundesamt diesen Aspekt bei der Entscheidung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens übersehen, wobei diese (vermutete) Fehlvorstellung auch durch die Anfrage der Ausländerbehörde vom 2. Mai 2017 (E-Mail) befördert worden sein könnte, in der ausgeführt wird, der Kläger sei schon seit Juli 2016 als nach unbekannt verzogen gemeldet, halte sich nach dem Kenntnisstand der Behörde immer noch in der Türkei auf und habe den zur Abholung bereit liegenden Reisepass nie abgeholt. Insoweit wäre es aber geboten gewesen, dass in der Anfrage auch über den Stand des Verfahrens auf Gestattung einer Wiedereinreise berichtet wird (um klarzustellen, ob denn die Nichtabholung wie die Formulierung im Schreiben der Ausländerbehörde insinuiert auf Freiwilligkeit beruht oder ob andere Gründe hierfür ursächlich waren) bzw. das Bundesamt hierzu nachfragt. Bei einer entsprechenden Information hätte sich aber zweifellos herausgestellt, dass sich aus der Nichtabholung des Reisepasses und der Meldung als unbekannt verzogen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Kläger selbst davon ausgehe, dass er des Flüchtlingsschutzes nicht mehr bedürfe.
Zu den Gründen, weshalb es dem Kläger nicht gelungen ist, sich Dokumente für eine legale Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu beschaffen, lässt sich nach Aktenlage keine abschließende Aussage treffen. (Der Kläger hat im Verfahren allerdings diverse Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass er mit dem Konsulat in Istanbul Kontakt hatte und bemüht war, den Forderungen der Ausländerbehörde, etwa im Hinblick auf die Vorlage von Vollmachten, nachzukommen.) Hierauf kommt es für die Beurteilung der Streitsache auch nicht an. Gleichwohl sei bemerkt, dass es mehr als befremdlich erscheint, dass die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise anscheinend nicht herbeigeführt werden konnten, obwohl auf der Hand liegt, dass dem Kläger als in Deutschland anerkanntem Flüchtling (und weiter mit Blick auch auf familiäre Belange) ein Anspruch auf Gestattung der Wiedereinreise zugestanden hat.
2.4 Im Ergebnis bleibt jedenfalls festzuhalten, dass Umstände, die auf einen Wegfall der Verfolgungsfurcht schließen lassen könnten, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben und der Kläger offenkundig weiter die Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann. Der angefochtene Bescheid – die Widerrufsentscheidung wie auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als Folgeregelung – ist daher rechtswidrig, verletzt den Kläger auch in seinen Rechten und war antragsgemäß aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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