Verwaltungsrecht

Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung nach Bulgarien wegen besonderer Vulnerabilität

Aktenzeichen  W 2 K 15.30138

Datum:
19.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 35
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2
GRCh GRCh Art. 4, Art. 16a Abs. 1 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Nach geänderter Rechtslage findet eine Abschiebungsandrohung im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zwar in § 35 AsylG eine Rechtsgrundlage, jedoch steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung wegen der besonderen Vulnerabilität der Kläger aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien und ihres fortgeschrittenen Alters ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die fehlende Aussicht auf Sicherung einer minimalen Existenzgrundlage in Bulgarien wegen altersbedingter, enorm geminderter Leistungsfähigkeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung führen wegen der Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien, die sich als eine gänzliche Versorgungsverweigerung darstellen, zu der Annahme einer erheblichen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung wegen des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufentG führt nicht zur Unrechtmäßigkeit der Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig, wenn gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2015 (Geschäftszeichen …) wird in Ziffer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte und die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10. Dezember 2016 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2016 mit Ergänzung vom 24. März 2016 vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblich, d.h. die seit Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergangenen Rechtsänderungen im Bereich des Asylgesetzes finden voll umfänglich Anwendung.
Mit dieser Maßgabe ist die Klage sowohl zulässig, als auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Denn nach geänderter Rechtslage findet eine Abschiebungsandrohung im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zwar in § 35 AsylG eine Rechtsgrundlage, jedoch steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung wegen der besonderen Vulnerabilität der Kläger hier ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen.
Dabei kann dahinstehen, ob man § 35 AsylG einfachgesetzlich als beschränkten Rechtsgrundverweis auf § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ansieht und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) – Aufenthaltsgesetz (AufenthG) prüft, oder – im Lichte des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Durchbrechung des Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, BVerfG 94, 49ff.) bzw. die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31) – sog. Dublin III-VO normierte Wertung entsprechend heranzieht.
Denn aus der aktuellen Erkenntnislage zum für die gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien für die Kläger, die bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter besonders vulnerabel sind, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta besteht.
Zwar ist Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union gem. Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG schon kraft Verfassung als sicherer Drittstaat anzusehen. Jedoch gilt auch das „Konzept der normativen Vergewisserung“ nicht ausnahmslos. So hat die Bundesrepublik Deutschland Schutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werde können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, BVerfGE 94, 49ff.). Diese Rechtsprechung hat auch durch die Neuregelung der Asylverbescheidung bei Gewährung von internationalem Schutz durch EU-Mitgliedstaaten in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht an Bedeutung verloren, sondern ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz auch bezüglich EU-Mitgliedstaaten weiterhin aktuell. An die Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen regelrecht aufdrängen muss, dass ein vom normativen Konzept der Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall vorliegt (BVerfG, a.a.O.). Ergibt sich – wie im Fall der Kläger – der Sonderfall vor allem durch Missstände bei der sozialen Absicherung, so muss die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR Chart überschritten sein (vgl. noch zur alten Rechtslage m.w.N.: VG Bayreuth, U.v. 29.7.2015 – B 3 K 15.30280 – juris). D.h., es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret für die Kläger die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen. Maßgebend kann dabei nicht sein, ob die Lebensverhältnisse in Bulgarien den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechend oder prekär sind. Entsprechend den im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu prüfenden „systemischen Mängeln“ müssen die Aufnahmebedingungen dort so ausgestaltet sein, dass es regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCharta kommt (EuGH, U.v. 21.11.2011 – C-411/10 – juris). Dies kann auch bei unzureichenden Lebensbedingungen der Fall sein. So ist Art. 3 EMRK zwar nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – Juris). Art. 4 GR Charta bzw. Art. 3 EMRK schützt aber davor, monatelang in extremer Armut leben zu müssen und außerstande zu sein, für die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris). Ob bei dieser Prüfung die in RL 2011/95/EU (so Qualifikationsrichtlinie) definierten Mindeststandards herangezogen werden können (so z.B. VG Oldenburg, U.v. 04.11.2015 – 12 A 498/15 – juris; VG Münster, U.v. 22.10.2015 – juris; u.a.), kann letztlich offen bleiben. Denn die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bergen im Hinblick auf die besondere Situation der Kläger jedenfalls die erhebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtscharta, ohne dass es der Heranziehung dieses Mindeststandards bedarf. Denn weder der altersbedingt in seiner Leistungsfähigkeit bereits enorm geminderte Kläger zu 1, noch die gesundheitlich beeinträchtigte Klägerin zu 2 werden in der Lage sein, sich in Bulgarien irgendeine minimale Existenzgrundlage zu sichern. So erhalten nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung. In der Regel, so das Auswärtige Amt, bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit, da anerkannt Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt auch aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chance haben, bzw. ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Eine Unterstützung bei der Wohnungssuche gibt es nicht. Der Zugang zu existenzsichernden Sozialleistungen ist grundsätzlich an die Vorlage eines bulgarischen Ausweisdokuments geknüpft, die eine Meldebescheinigung der Wohnsitzkommune – mithin den Nachweis einer Unterkunft – voraussetzt (vgl. Bericht von Dr. I. vom 27.8.2015 an das VGH Baden-Württemberg). Bezieht man das Fehlen eines Integrationsplans und damit den regelhaften und flächendeckenden Mangel von Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse, Beratungsstellen oder auf Flüchtlinge zugeschnittene Informationsmöglichkeiten über die ihnen zustehenden Rechte und Möglichkeiten, so stellen sich die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien als eine gänzliche Versorgungsverweigerung dar, die in ihren Folgen gerade für die Kläger in ihrer Qualität einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCharta gleichsteht. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die Kläger altersbedingt kaum mehr in der Lage sein werden, sich – und sei es mit Hilfe von Gelegenheitsarbeiten von Tag zu Tag auf dem Schwarzmarkt – eine Existenz am Rande der Gesellschaft zu sichern. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kläger weder über Sprachkenntnisse, noch über persönliche Beziehungen oder berufliche Qualifikationen verfügen, die es ihnen ermöglichen würden, sich auch nur eine minimale Existenzgrundlage aufzubauen. Ohne jedes soziales oder caritatives Netzwerk wären sie nicht nur kurzfristig Obdachlosigkeit und völliger Mittellosigkeit preisgegeben. Ihr fortgeschrittenes Alter und die damit einhergehende gesundheitliche Vulnerabilität einerseits und geminderter Leistungsfähigkeit andererseits machen ein menschenunwürdiges Siechtum der Kläger bei einer Abschiebung nach Bulgarien in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass dies sehenden Auges einer Abschiebung in den Hungertod gleichkäme. Damit liegen die Voraussetzungen für ein – jedenfalls verfassungsrechtlich gebotenes – Abschiebungshindernis nach Bulgarien vor. Die Abschiebungsanordnung ist damit rechtswidrig und war entsprechend aufzuheben.
Die Klage ist mithin insoweit erfolgreich als sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtet. Nicht begründet ist sie, soweit sie Ziffer 1 des Bescheides angreift.
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht die Unzulässigkeit eines Asylantrags vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Dabei kann dahinstehen, ob das im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens durchgeführte persönliche Gespräch den Verfahrensanforderungen des nachträglich eingeführten Anhörungserfordernisses des § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylG entspricht, denn bezogen auf die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags gem. § 29 Abs. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 2 AufenthG wäre ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls gem. § 46 VwVfG unbeachtlich. Da die Ablehnung als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG materiell-rechtlich ausschließlich voraussetzt, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und dies spätestens mit dem (undatierten) Schreiben der bulgarischen Dublin Unit (Behördenakte, Bl. 99 und 100) feststeht, konnte es auf ein mögliches weiteres Vorbringen der Klägers in einer nochmaligen Anhörung nicht ankommen. Es ist mithin offensichtlich i.S.v. § 46 VwVfG, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache – bezogen auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig – nicht beeinflusst hat. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig war rechtlich alternativlos. Der Kläger kann die Aufhebung von Ziffer 1 gem. § 46 VwVfG nicht allein deshalb beanspruchen, weil die Anhörung gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AslyG unterblieben ist.
Die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Denn im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung (vgl. oben) besteht keine grundgesetzliches Gebot, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtswidrig einzustufen. Für eine teleologische Reduzierung des Tatbestand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die Fälle, in denen bezüglich des betroffenen Mitgliedstaats „ein vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall“ nicht vorliegt, besteht kein Raum (a.A. offenbar: HessVGH, U.v 4.11.2016 – 3 A 1322/16A – juris). Mit § 24 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bietet das einfache Gesetz Möglichkeiten, in grundgesetzkonformer Weise mit entsprechenden Fallkonstellationen umzugehen, ohne dass es einer teleologischen Reduktion von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bedarf.
Nach § 60 Abs. 1Satz 2 und 3 AufenthG führt eine, durch einen anderen Staat ausgesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention automatisch zu einem Abschiebungsverbot ohne dass es dafür einer erneuten nationalen Prüfung bedarf. So begründet die in Bulgarien den Klägern zugesprochene Flüchtlingsanerkennung automatisch ein Abschiebungsverbot bezüglich Syriens. Dem Kernanliegen eines Asylantrags, nicht dem Land ausgeliefert zu werden, aus dem Verfolgung droht, trägt § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG also bereits Rechnung, ohne dass es dafür eines (weiteren) nationalen Asylverfahrens bedarf (a.A. offenbar: VG Saarlois, U.v. 05.1.2016 – 3 K 342/15 – juris). Um dem darüber hinaus gehenden Anliegen Rechnung zu tragen, nicht in den Staat zurückgeführt zu werden, der ursprünglich bereits Flüchtlingsschutz gewährt hat, weil dort eine erniedrigende und menschenunwürdige Behandlung droht, bedarf es keines erneuten nationalen Asylverfahrens. Denn auch anlässlich eines gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässigen Asylantrag hat das Bundesamt die Voraussetzungen von nationalem Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat einer möglichen Abschiebung zu prüfen, § 35 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und – falls die Voraussetzungen vorliegen – gem. § 24 Abs. 2 AsylG auch zu erteilen.
Unbeschadet der Tatsache, dass die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien wegen des Vorliegens eines in der Vulnerabilität der Kläger begründeten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses rechtswidrig ist und damit die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufentG vorliegen, ist die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig, deshalb rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Klage ist insoweit unbegründet und abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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