Verwaltungsrecht

Rechtswidrigkeit einer Ausweisungsverfügung

Aktenzeichen  M 25 K 17.1889

Datum:
28.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33451
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ARB 1/80 Art. 7 S. 1, Art. 14
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zu der Gefahr, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, zu treffen.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der streitgegenständliche Ausweisungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig.
1.1. Die Ausweisung ist zwar formell rechtmäßig ergangen, insbesondere von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erlassen worden. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Anlasstat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Landeshauptstadt München (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR in der Fassung vom 9. Dezember 2014; entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR in der Fassung vom 27. August 2018). Diese Zuständigkeit blieb von der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bestehenden Inhaftierung des Klägers gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR; vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZuStVAuslR n.F.) unberührt. Die Beklagte konnte mit Zustimmung der aufgrund des Wohnsitzwechsels des Klägers nunmehr zuständigen Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen (§ 3 Abs. 3 VwVfG).
1.2. Die angeordnete Ausweisung des nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/ 80 assoziationsberechtigten Klägers ist aber materiell rechtswidrig.
Unabhängig von der vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage, ob bei einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen aufgrund der sog. Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 die Ausweisung unerlässlich sein kann, wenn nicht die zwingenden Ausweisungsgründe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG 1990 vorliegen, stellt das Verhalten des Klägers jedenfalls schon gegenwärtig keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde und somit seine Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich wäre (§ 53 Abs. 1, 3 AufenthG). Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die sog. Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 der Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG nicht entgegensteht, da mit der Einführung des zum 1. Januar 2016 anwendbaren Ausweisungsrechts keine grundsätzliche Verschlechterung der Rechtsposition eines unter dem Schutz von Art. 14 ARB 1/80 stehenden türkischen Staatsangehörigen einherging. Insbesondere ermöglicht das geltende Ausweisungsrecht eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Ausweisungsentscheidung, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgers nicht feststellbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – BeckRS 2016, 45476 Rn. 25 ff.; U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 29 f.). Zudem sah der vom Klägerbevollmächtigten angeführte § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG in der Fassung vom 9. Juli 1990 (AuslG 1990) für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bei erhöhtem Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 die Ausweisung im Regelfall vor, dessen Voraussetzungen der Kläger unstreitig nicht erfüllt. Jedoch wäre auch nach damaligem Recht bei den vorliegenden Einzelfallumständen bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten jedenfalls eine Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1, § 48 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990 in Betracht gekommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B. v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist die Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck vom Kläger zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür mehr besteht, dass der Kläger erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit dritter Personen gerichtete Straftaten beeinträchtigen wird und damit gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG vorausgesetzte erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer in spezialpräventiver Hinsicht nicht (mehr) gegeben. Zum einen spricht hierfür der positive Beschluss des Landgerichts Regensburg über die Aussetzung der Strafvollstreckung vom 13. April 2018, dem für die Frage der Wiederholungsgefahr erhebliche indizielle, aber keine bindende Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris). Zum anderen besteht angesichts der Entwicklung des Klägers seit der inzwischen über drei Jahre zurückliegenden Anlasstat aus Sicht des Gerichts nur noch die eher entfernte Möglichkeit, dass er erneut eine solch gravierende Straftat begehen wird.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat um ein Gewaltdelikt handelt und sich das Verhalten des Klägers gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), deren Schutz ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, gerichtet war. Aufgrund der nach der angefochtenen Behördenentscheidung eingetretenen besonderen Umstände, insbesondere aufgrund des beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Juni 2016, rechnet die Kammer im vorliegenden Einzelfall nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig wieder vergleichbare Straftaten begehen wird.
Der Kläger hat sich durch die einjährige Untersuchungshaft, die daran folgende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Verurteilung vom 3. Juni 2016 beeindrucken lassen. Er ist nach Eintritt der Vollzugslockerungen im Sommer 2017 und der Entlassung aus der Unterbringung am 13. April 2018 nicht mehr straffällig geworden und hat die Therapie ausweislich der Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses P. vom 21. November 2016, 2. November 2017 und 22. März 2018 erfolgreich absolviert. Die seit Haftentlassung verstrichene Zeit ist auch nicht zu kurz, um nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Zwar ist der von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Bewährungs- und Führungsaufsichtszeitraum von fünf Jahren noch nicht erfüllt. Allerdings ist der Kläger den im Beschluss vom 13. April 2018 erteilten, insbesondere strafbewehrten, Weisungen bisher allen beanstandungsfrei nachgekommen. Die bis zum Wohnsitzwechsel des Klägers zuständige Bewährungshelferin führte in ihrem Bericht vom 17. September 2018 aus, dass das Kontaktverhalten des Klägers sehr gut war und er zuverlässig alle Termine wahrnahm (s. Weisung in Ziff. 4 Buchst. a) des Beschlusses vom 13.4.2018). Er distanzierte sich in den Gesprächen deutlich von seinen bisherigen Verhaltensmustern. Der Kläger nahm auch regelmäßig Termine bei der forensischen Ambulanz war; die dort durchgeführten Urinkontrollen waren durchweg negativ in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln (s. Weisungen in Ziff. 4 Buchst. d) bis f) des Beschlusses vom 13.4.2018).
Der Kläger hat erfolgreich eine Drogentherapie absolviert. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er im Maßregelvollzug Techniken gelernt hat, um mit einem etwaig aufkommenden Suchtdruck umzugehen. Er habe seit der Unterbringung einen solchen nicht verspürt. Der Kläger hat bisher die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. April 2018 erfolgten Bewährungsauflagen beanstandungsfrei erfüllt. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 13. April 2018 und in der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses P. vom 22. März 2018. Danach ist entgegen der Empfehlung des Gutachters Dr. S. in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 eine zusätzliche Nachsorge durch die Fachambulanz Gewaltstraftäter nicht erforderlich, da diese bereits Teil der Rückfallprophylaxe-Therapie war.
Dass die aufgrund des Wohnsitzwechsels notwendig gewordenen, ortsbezogenen Anpassungen des Beschlusses vom 13. April 2018 im Übrigen bisher noch nicht erfolgt sind, kann nicht zu Lasten des Klägers gereichen. Insbesondere hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass er die 14-tägigen Termine nunmehr in Absprache mit seiner Bewährungshelferin nach seinem Wohnortwechsel bei der Caritas in D. wahrnimmt und er auch bereits zur Änderung des Beschlusses vom Landgericht Regensburg angehört wurde.
Auch bestehen nach Überzeugung der Kammer mit der Verlobten des Klägers sowie der gemeinsamen Tochter nunmehr offensichtlich die erforderlichen haltgebenden Strukturen, die es ihm ermöglichen, seit der Entlassung aus der Unterbringung ein geordnetes und vor allem drogen- und straffreies Leben zu führen. Die Beziehung zu seiner Verlobten ist im Gegensatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Sommer 2015 und der Ausweisungsentscheidung im April 2017 nunmehr gefestigt, wozu insbesondere die Geburt des gemeinsamen Kindes im Februar 2018 beigetragen hat. Der Kläger hat nach seiner Unterbringung erst bei seiner Mutter gelebt, hat sich zu diesem Zeitpunkt aber regelmäßig mit seiner Verlobten getroffen. Der Kläger und seine Verlobte leben nunmehr mit ihrer gemeinsamen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in H. He. in der Nähe der Familie der Verlobten des Klägers. Die von der Verlobten des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderte innige und liebevolle Vater-Tochter-Beziehung gibt dem Kläger zudem neben dem erfolgreichen Abschluss seiner Therapie den nötigen Halt, um einen Drogenrückfall und entsprechenden Rückfall in die Straffälligkeit zu verhindern. Der Kläger kümmert sich nach den überzeugenden Schilderungen seiner Verlobten um die gemeinsame Tochter, etwa wickelt er sie und bringt sie zu Bett. Für die Stabilisierung und Wiederherstellung geordneter Strukturen spricht auch, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von ca. 17.000,- Euro hat, nach seinen überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung mit seinen Schuldnern in Verhandlungen über Ratenzahlungen bzw. Teilerlasse steht bzw. bereits entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Zur Stabilisierung trägt auch der in Haft bzw. während der Unterbringung nachgeholte qualifizierende Mittelschul- und Realschulabschluss bei. Auch dieses Verhalten zeigt unter Berücksichtigung, dass der Kläger die Schule als Jugendlicher ohne Abschluss verlassen hatte und gegen ihn wiederholt Bußgeldbescheide wegen Verletzung der Schulpflicht erlassen wurden, dass die Verurteilung vom 3. Juni 2016 zu einer Läuterung des Klägers und der Reflektion seines früheren Verhaltens geführt hat. Der Kläger hat schon während des Maßregelvollzugs erst in Vollzeit, dann in Teilzeit als Kellner gearbeitet. Er hat im September 2018 eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung bei der Firma B. AG begonnen und erfüllt damit die Weisung in Ziff. 5 Buchst. f) des Beschlusses vom 13. April 2018. Nach Aussage seiner Ausbildungsstätte ist der Kläger im Bereich Informatik ein „unentdecktes Naturtalent“ (Telefonnotiz der Beklagten vom 9.10.2018) und ist für die Entwicklung eines neuen Softwareprojekts unabkömmlich (s. Schreiben der B. AG vom 26.11.2018). Dass der Kläger von der beabsichtigten Nachholung des Abiturs Abstand genommen hat und nunmehr eine Ausbildung absolviert, ist dabei ohne Belang.
Auch der Umstand, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Landkreis Ei. betreffend seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und als auch bei seiner Ausbildungsstätte angegeben hat, er sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es kann nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er dies bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, da er noch im Besitz der Niedererlassungserlaubnis war und von einem rechtsunkundigen Kläger nicht verlangt werden kann, dass er Kenntnis davon hat, dass die Klage gegen die Ausweisungsentscheidung zwar aufschiebende Wirkung hat, jedoch die Klage unbeschadet dessen die Wirksamkeit der Ausweisung und des damit einhergehenden Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG unberührt lässt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 2 AufenthG für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit).
2. Da die Ausweisung rechtswidrig ist, sind auch die Nebenentscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig und der streitgegenständliche Bescheid mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich aufzuheben.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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