Aktenzeichen 20 ZB 17.1000
Leitsatz
Verfahrensgang
W 4 K 17.322 2017-03-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Gründe
Ernstlichen Zweifeln unterliegt im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung (VVA) zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Union die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht ausreichend dargelegt habe. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO).