Verwaltungsrecht

Richterrecht, Stellenbesetzung, (vorläufiger) vorbeugender Rechtsschutz vor Auswahlentscheidung, Rechtsschutzbedürfnis (verneint)

Aktenzeichen  M 5 E 21.4451

Datum:
14.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46014
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die Angehörigen der 5. Kammer sowie die 5. Kammer von einer Mitwirkung an diesem Verfahren wegen individueller und institutioneller Sorgnis der Befangenheit auszuschließen, wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 34.121,01 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin steht als Richterin am … (Besoldungsgruppe * *) in Diensten der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom … Mai 2021 bewarb sie sich vorsorglich auf die zum 1. September 2021 vakant werdende Vorsitzendenstelle im IV. Senat des …
Mit Schriftsatz vom … August 2021, eingegangen bei Gericht am 22. August 2021, hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den beim … zum 1. September 2021 frei werdenden Posten eine/s Vorsitzenden Richter*in betreffend den IV. Senat einstweilen nicht mit einer anderen Person zu besetzen, bevor nicht über das beim Richterdienstgericht des Bundes anhängige Verfahren RiZ 2/16 sowie über die beim VG München anhängigen Verfahren M 5 K 15.5394, M 30 K 17.4441, M 30 K 18.3313, M 30 K 19.481, M 30 K 20.6576 und über die beim … unter den Aktenzeichen Z- PV1040/21-5/2020#10 und Z-PV-1040/20-6/2020#4 und Z-PV- 1040/22-9/2020#1 geführten Verfahren jeweils rechtskräftig entschieden und über die Stellenbewerbung der Antragstellerin erstmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtskräftig entschieden worden ist,
die Angehörigen der 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sowie die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München von einer Mitwirkung an diesem Verfahren wegen individueller und institutioneller Sorgnis der Befangenheit auszuschließen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da davon auszugehen sei, dass die Stelle ohne vorherige Ausschreibung an eine dritte Person vergeben werde. Sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch seien glaubhaft gemacht. Es fehle an einer noch vorzunehmenden Auswahlentscheidung dem Grunde nach, sodass schon deshalb der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt sei. Im Übrigen berufe sich die Antragstellerin auf die Begründung ihres Antrags im Antragsschriftsatz vom 24. März 2021 in den Verfahren M 5 E 21.1681 bis M 5 E 21.1684, woraus sich ergebe, dass und weshalb eine etwaige noch zu treffende Auswahlentscheidung nicht auf die Anlassbeurteilung vom 20. Juli 2020 gestützt werden dürfe. Der Antrag auf Ausschließung der Angehörigen der 5. Kammer und der gesamten 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sei ebenfalls begründet. Die Antragstellerin wiederholt diesbezüglich im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Vorbringen in den bisher anhängig gemachten Eilverfahren (M 5 E 21.1681, M 5 E 21.1682, M 5 E 21.1683, M 5 E 21.1684) vor dem Verwaltungsgericht München sowie vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (6 CE 21.2082, 6 CE 21.2081 und 6 CE 21.2080 sowie 6 C 21.2079) und verweist umfassend auf dieses Vorbringen.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2021 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Zudem sei mangels Dringlichkeit kein Anordnungsgrund gegeben. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen den von der Antragstellerin genannten Verfahren. Ihr Begehren sei nicht von ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst. Die Antragstellerin verfolge die gleiche sachgrundlose Prozesstaktik wie in den anderen von ihr anhängig gemachten Eilverfahren: sie wolle alle von ihr vor verschiedenen Gerichten und Behörden anhängig gemachten Verfahren sachgrundlos miteinander verknüpfen, um so den Fortgang der einzelnen Verfahren zu blockieren. Das Interessenbekundungsverfahren zur Besetzung der Vorsitzendenstelle im IV. Senat sei noch nicht eingeleitet worden. Das Bewerberfeld stehe somit noch nicht fest. Erst wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen sei und die Ernennung eines Konkurrenten unmittelbar bevorstehe, könne die erforderliche Dringlichkeit vorliegen. Die Antragsgegnerin sichere zu, dass die Stelle nicht ohne Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens besetzt werde. Bei Vorliegen mehrerer Bewerbungen werde die Bewerbung der Antragstellerin in die vorzunehmende Leistungsauswahl einbezogen werden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch vom 20. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Da sich der Antrag als rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig erweist, kann ohne die vorherige Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Richterinnen und Richter und abweichend von § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Ablehnungsgesuche durch die für das Verfahren zuständige Kammer unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden (s. BVerwG B.v. 12.8.2020 – 8 PKH 5.20 – juris Rn. 2; BVerwG B.v. 21.8.2017 – 8 PKH 1.17 – juris Rn. 5; B.v. 14.6.2016 – 1 A 5/16 – juris Rn. 4; B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1.11 – NVwZ 2013, 225, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 9.2.2017 – 4 M 16.2335 – juris Rn. 2).
Die Ablehnungsgesuche betreffen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A., den Richter am Verwaltungsgericht B. sowie Richterin C. Die Antragstellerin wiederholt in erster Linie das gesamte bisherige Vorbringen und verweist auf die in einer Vielzahl von Schriftsätzen geltend gemachten Befangenheitsgründe.
Der Antrag der Antragstellerin ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs genannten Umstände sind ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Antragstellerin wiederholt lediglich die bisher vorgetragenen Ablehnungsgründe. Über dieses Vorbringen ist jedoch bereits abschließend durch unanfechtbare Beschlüsse vom 26. April 2021, vom 21. Juli 2021 sowie vom 18. Oktober 2021 (M 5 E 21.1682) entschieden worden. Auf die Begründung der Beschlüsse wird verwiesen. Im Übrigen lassen die Ablehnungsgründe keinen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit erkennen. Die Versuche, sämtliche Verfahren der Antragstellerin miteinander zu verknüpfen und eine institutionelle Voreingenommenheit sämtlicher mit den Verfahren der Antragstellerin befassten Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Nachteil der Antragstellerin zu konstruieren, liegen neben der Sache und belegen die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Richterablehnung (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 6 CE 21.2082 – Rn. 14).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
a) Soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den zum 1. September 2021 frei gewordenen Posten eines/r Vorsitzenden Richter/in betreffend den IV. Senat nicht zu besetzen, bevor nicht über das beim Richterdienstgericht des Bundes anhängige Verfahren RiZ 2/16 sowie über die beim Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren M 5 K 15.5394, M 30 K 17.4441, M 30 K 18.3313, M 30 K 19.481, M 30 K 20.6576 und über die beim … unter den Aktenzeichen Z-PV1040/21- 5/2020#10 und Z-PV-1040/20-6/2020#4 und Z-PV-1040/22-9/2020#1 geführten Verfahren jeweils rechtskräftig entschieden worden ist, ist der Antrag unstatthaft. Denn das Stellenbesetzungsverfahren nach § 123 VwGO dient der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers. Zwischen dem hiesigen Verfahren und den von der Antragstellerin benannten Verfahren besteht keinerlei Zusammenhang; das Begehren der Antragstellerin ist insoweit von ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht umfasst.
b) Soweit die Antragstellerin beantragt, die Stelle nicht zu besetzen bis über ihre Stellenbewerbung erstmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtskräftig entschieden worden ist, ist der Antrag unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den von ihr begehrten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz.
Der Antrag zielt darauf ab, der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Stellenbewerbung zu untersagen, die streitgegenständliche Stelle zu besetzen. Vorliegend ist jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt und insbesondere auch keine Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin getroffen worden. Die Antragstellerin begehrt vorliegend daher unzulässigerweise vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Antragstellung erst noch zu treffende Auswahlentscheidung, ohne jedoch ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse hierfür im Einzelnen darzulegen (vgl. OVG LSA, B.v. 17.6.2013 – 1 M 59/13 – juris; VGH BW, B.v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, B.v. 23.12.2005 – AN 11 E 05.03716 – juris Rn. 22; ähnlich VG München, B.v. 25.5.2020 – M 5 E 20.404 – juris Rn. 19).
aa) Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht (vgl. VG München, B.v. 25.3.2021 – M 21b E 21.1394 – Rn. 14, n.v.). Rechtsschutz besteht daher in Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich erst gegen die Sachentscheidung selbst, die das entsprechende Verfahren zum Abschluss bringt. Zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann daher in Stellenbesetzungsverfahren nur die Auswahlentscheidung (oder der Abbruch des Verfahrens) als abschließende Sachentscheidung gemacht werden (BayVGH, U.v. 4.12.2012 – 7 ZB 12.1816 – juris; B.v. 30.04.2009 – 7 CE 09.661- juris; OVG Münster, B.v. 11.9.2007 – 6 B 1094/07 – juris). Vorbeugende Klagen sind nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn also der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (stRspr; vgl. etwa BVerfG, B.v. 7.12.2018 – 2 BvQ 105/18 u.a. – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 35.07 – juris Rn. 26 m.w.N.).
bb) Ein derartiges spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem vorläufigem Rechtsschutz ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Die Antragstellerin begründet den Antrag damit, dass davon auszugehen sei, dass die Stelle ohne vorherige Ausschreibung an eine dritte Person vergeben werden wird. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten, indem sie zugesichert hat, die Stelle nicht ohne Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens zu besetzen und bei Vorliegen mehrerer Bewerbungen die Bewerbung der Antragstellerin in die vorzunehmende Leistungsauswahl einzubeziehen.
Es ist daher auch keine Rechtsschutzvereitelung zu befürchten. Der Antragstellerin ist es vielmehr zuzumuten, die Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens sowie die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten und erst im Fall der Nichtauswahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. ebenso OVG LSA, B.v. 17.6.2013 – 1 M 59/13 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – juris Rn. 10 f.).
c) Nachdem im Zeitpunkt der Antragstellung nicht einmal ein Interessenbekundungsverfahren, geschweige denn eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, fehlt es zudem an der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens und damit an dem erforderlichen Anordnungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2009 – 7 CE 09.661 – juris Rn. 29).
3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt (Vorsitzende Richterin am …*) zu zahlenden Bezüge (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390 für die Besoldung nach Bundesrecht; hier: 136.484,01 EUR: 4; vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 6 CE 21.2082 – Rn. 25).
Der Beschluss hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende


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