Verwaltungsrecht

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nicht mitgeteilten Rentenbezugs

Aktenzeichen  W 1 S 19.1690

Datum:
22.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3574
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5
BayBeamtVG Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 114
AGBGB Art. 71
BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 820 Abs. 1 S. 2
BeamtVG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 12. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 wird insoweit wiederhergestellt, als überzahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 zurückgefordert wurden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.968,38 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … … … geborene Antragsteller wurde aus dem Amt eines Polizeihauptkommissars (A 11) mit Ablauf des Monats November 1991 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Versorgung des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 1992 festgesetzt. In dem Bescheid wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge für den Fall, dass der Bezug einer Rente eine Ruhensregelung erfordert, unter dem Vorbehalt des Erlasses eines rückwirkenden Ruhensbescheides erfolgt (vgl. besondere Vorbehalte Ziffer 3). Darüber hinaus enthielt der Bescheid eine Reihe von Hinweisen zu Anzeigepflichten des Versorgungsberechtigten, u.a. wurde zu deren Umfang dargelegt, dass die Bewilligung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie jede Änderung der Leistungen anzeigepflichtig sind (Ziffer 7 der Anzeigepflichten).
Mit Bescheid vom 12. November 2003 wurde dem Antragsteller ab dem 1. Dezember 2003 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von zunächst 179,71 EUR gewährt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller seit dem 1. Dezember 2003 eine Regelaltersrente beziehe und übersandte eine Zweitschrift des Rentenbescheids. Aufgrund dieser Unterlagen wurde eine Ruhensberechnung gemäß Art. 85 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) durchgeführt und die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2009 mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Juli 2019 neu festgesetzt. Sodann wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli 2019 zu einer Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2019 in Höhe von 9.936,75 EUR angehört. Soweit eine Erstattung in voller Höhe nicht möglich sei, wurde der Antragsteller gebeten, unter Darlegung seiner aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse (laufende und einmalige, monatliche und jährliche Einnahmen und Ausgaben, Vermögensverhältnisse) einen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten. Bei Vorliegen entsprechender Gründe könne eine angemessene Ratenzahlung gewährt werden. Mit Schreiben vom 30. August 2019 ließ der Antragsteller Einwendungen hinsichtlich der Rückforderung geltend machen.
Mit Bescheid vom 12. September 2019 wurden die für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2019 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 9.936,75 EUR (brutto) zurückgefordert. Rechtsgrundlage sei Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er verschärft hafte, da die Versorgungsbezüge gesetzesimmanent, aber auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichem Bekanntwerden anzurechnender anderweitiger Bezüge gewährt worden seien. Die Verjährungsfrist betrage vorliegend zehn Jahre, da der Antragsteller seinen Anzeigepflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachgekommen sei, Art. 8 Satz 1 2. Hs. BayBeamtVG, Art. 71 Abs. 1 AGBGB. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Antragsteller habe gegen seine Mitteilungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG verstoßen; er sei auf diese Pflichten in dem Festsetzungsbescheid vom 4. Dezember 1992 sowie in jeder Bezügemitteilung hingewiesen worden. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG, § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen werde, ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt würden, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, wobei vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen seien. Sei die Überzahlung allein aufgrund eines schuldhaften pflichtwidrigen Verhaltens des Versorgungsempfängers entstanden, so könne nach den Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht von einer Rückforderung abgesehen werden. Die Abwägung der bekannten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse (Familienstand, Bruttobezüge, Wohnort) sowie der zur Überzahlung führenden Umstände ließen im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Bestimmungen ein teilweises Absehen von der Rückforderung nicht zu. Durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung könne die mit der Rückforderung verbundene Härte genügend gemildert werden. Hierzu habe mangels Kenntnis der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und dem Fehlen eines entsprechenden Tilgungsvorschlages trotz Aufforderung hierzu jedoch keine Entscheidung getroffen werden können.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid erheben und begründen, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 zurückgewiesen wurde. In der Sache wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass er seinen Anzeigepflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht habe nachkommen können. Ebenso sei anerkannt, dass der Bruttobetrag der Überzahlung zu erstatten sei. Gleichzeitig wurde in dem Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. September 2019 angeordnet. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Entscheidung hierüber das Ergebnis einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse bei laufenden Zahlungen aus öffentlichen Mitteln das Individualinteresse an der Zahlung regelmäßig gegenüber dem öffentlichen Interesse, einem einzelnen Bürger nicht zulasten der Allgemeinheit gesetzlich nicht gebotene Leistungen zuzuwenden, zurücktreten. Das Individualinteresse könne nur dann überwiegen, wenn bei Wegfall der zu Unrecht geleisteten Versorgungsteile der Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre. Ferner müssten die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage berücksichtigt werden, die hier aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Während bei einem erfolglosen Rechtsbehelf die Rückzahlung weiter verzögert werde, sei im Erfolgsfalle die Nachzahlung durch den Antragsgegner ohne Verzögerung gesichert.
Gegen den am 30. November 2019 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 23. Dezember 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben lassen. Mit Beschluss dieses Gerichts vom 23. Dezember 2019 wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen. Über die Klage (W 1 K 19.1696) wurde bislang nicht entschieden. Ebenfalls unter dem 23.12.2019 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.
Der Antragsteller ließ vortragen, dass der Bescheid des Antragsgegners insbesondere gegen Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG verstoße. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Bewilligung der Regelaltersrente im Jahr 2003 damit befasst gewesen, ein Haus auf den Philippinen zu errichten, was mit erheblichen Schwierigkeiten einhergegangen sei und den Antragsteller besonders belastet habe. Ihm sei in keiner Weise bewusst gewesen, dass er den Bezug der Altersrente hätte mitteilen müssen, zumal der erstmalige Bezug seines Ruhegehaltes damals bereits elf Jahre zurückgelegen habe. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, inwieweit der Antragsteller auf eine Verpflichtung zur Mitteilung maßgeblicher Änderungen seiner Einkünfte hingewiesen worden sei. In den Jahren 2004-2006 sei der Antragsteller an Krebs erkrankt gewesen; unter diesen Folgen leide er bis heute. Er gelte als Pflegefall und werde den gesamten Tag durch einen sog. Caregiver (professioneller Altenpfleger) betreut. Die monatlichen Aufwendungen hierfür betrügen 30.000 Peso (ca. 500,00 EUR). Eine ärztliche Versorgung werde über die Tochter des Antragstellers, die Ärztin sei, und die Bevorratung von Medikamenten sichergestellt, was ebenfalls mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sei. Seit zwei Jahren leide er an Symptomen, die einer Morbus-Menier-Erkrankung ähnelten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und dem Vorliegen des § 818 Abs. 3 BGB habe zudem berücksichtigt werden müssen, dass der Ausgangsbehörde durch eine Beteiligung an der Berechnung des Versorgungsausgleichsbetrages im Scheidungsverfahren des Antragstellers und die Übersendung des Scheidungsendurteils seit 1986 bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Auch als pensionierter Polizeibeamter habe der Antragsteller nicht über ausreichende juristische Kenntnisse verfügt, um sich einer Verpflichtung zur Mitteilung eines Rentenbezuges bewusst zu sein, zumal er davon ausgegangen sei, dass die Ausgangsbehörde ausreichend Kenntnis erlangt habe. Die fehlerhafte Berechnung liege damit nicht alleine in der Verantwortung des Antragstellers. All dies berücksichtige der Antragsgegner im Rückforderungsbescheid nicht, insbesondere sei die schwer beeinträchtigte gesundheitliche Situation des Antragstellers in keiner Weise in die Rückforderungsentscheidung eingestellt worden. Der Antragsteller werde durch die Rückzahlung in seiner aktuellen Situation besonders getroffen und werde im Hinblick auf seine aus gesundheitliche Gründen notwendige Versorgung mit Medikamenten und die Unterstützung durch Hilfspersonen unangemessen einschränkt.
Aufgrund der genannten Kenntnisse der Pensionsbehörde über die Rentenanwartschaften könne auch die verschärfte Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen, da kein Fall des nachträglichen Bekanntwerdens anderweitiger Einkünfte vorliege. Überdies seien die Versorgungsbezüge zur normalen Lebensführung verbraucht worden; entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München könne vom Wegfall der Bereicherung ausgegangen werden, wenn die Überzahlung nicht mehr als 10% der Bezüge betrage, was vorliegend der Fall sei.
Auch die Höhe der Rückforderung sei fehlerhaft, da nur die Beträge, die dem Antragsteller direkt zugeflossen seien, Gegenstand der Rückforderung sein könnten, nicht jedoch die hierauf entfallenden Steuerbeträge. Der Antragsteller sei diesbezüglich auch nicht von einer Steuerverbindlichkeit befreit worden, da derartige Verbindlichkeiten bei korrekter Bemessung der Versorgungsbezüge nicht, zumindest nicht in dieser Höhe, bestanden hätten.
Schließlich sei auch der angeordnete Sofortvollzug rechtsfehlerhaft, da in dessen lediglich formelhafter Begründung nicht auf den konkreten Einzelfall eingegangen worden sei und die gesundheitliche Situation sowie das Alter des Antragstellers übersehen worden seien. Der Allgemeinheit entstehe überdies durch ein Zuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung keinerlei Schaden, während für den Antragsteller ein erheblicher Schaden eintreten könne, wenn er die Rückzahlung bereits jetzt bewirken und ggf. aufgrund seines Alters und seiner Gesundheit eine für ihn positive Entscheidung möglicherweise nicht mehr erleben werde.
Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2019 nahm der Antragsteller persönlich zum Verfahren Stellung. Er habe den zurückgeforderten Betrag nicht zur Verfügung und wisse nicht, wie er diesen aufbringen solle.
Der Antragsteller ließ beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere sei sie gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet worden. Die Klage habe in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Der Antragsteller könne sich aufgrund verschärfter Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da die Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden seien. Zusätzlich seien die Zahlungen im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Dezember 1992 auch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung im Falle eines möglichen Rentenbezugs gestellt worden. Überdies sei die Entreicherung auch nicht nachgewiesen worden. Was die Prüfung der Billigkeitsgründe nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG angehe, sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinen Anzeigepflichten hinsichtlich des Rentenbezuges, auf die er im Bescheid vom 4. Dezember 1992 ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht nachgekommen sei. Aus dem zeitlich weit vorgelagerten Versorgungsausgleichsverfahren ergebe sich nichts Abweichendes, da dieses keinerlei konkrete Feststellungen über einen tatsächlichen späteren Rentenbezug enthalte. Erst mit Erlass des Rentenbescheides stünden Grund und Höhe des Rentenbezuges fest. Das pflichtwidrige Unterlassen der Anzeige stehe bereits einem Absehen von der Rückforderung entgegen. Die übrigen Umstände seien nicht so besonders gelagert, dass sie ein auch nur teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung seien substantiierte Einwendungen nicht geltend gemacht worden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Bruttobetrag zurückzufordern. Nach alledem trete das Interesse des Antragstellers an einem wirksamen Rechtsschutz hinter dem fiskalischen Interesse des Antragsgegners an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zurück. Im Falle des Obsiegens des Antragstellers sei die Erfüllung etwaiger Ansprüche durch die Pensionsbehörde gesichert. Für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei die notwendige Versorgung durch die laufend gezahlten Versorgungsbezüge gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren W 1 K 19.1696 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage gegen den Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 in der Hauptsache voraussichtlich nur hinsichtlich eines Teilzeitraumes der Rückforderung (1.1.2009 bis 30.9.2009) aufzuheben ist, da der Anspruch auf Rückforderung insoweit verjährt ist, Art. 114 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB. Darüber hinaus jedoch dürfte sich die Klage nach derzeitigem Stand als unbegründet erweisen, da der Antragsgegner sein Rückforderungsbegehren zurecht auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 ff. BGB stützen konnte, wobei von der Rückforderung auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen war, Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG. Entsprechend dieser Erfolgsaussichten war vorliegend auch zu entscheiden, da die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung kein hiervon abweichendes Ergebnis rechtfertigt.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 54 ff.). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 55).
Der Antragsgegner hat vorliegend nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder formel- bzw. floskelhafte Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse gemacht, sondern (noch) hinreichend erkennen lassen, dass er eine Prüfung des konkreten Einzelfalles vorgenommen hat, indem er für den angeordneten Sofortvollzug insbesondere auf die im vorliegenden Fall einschlägigen fiskalischen Interessen des Antragsgegners (vgl. hierzu: Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 99) bei Überzahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln abgestellt hat, die nur dann zurücktreten könnten, wenn bei Wegfall der zu Unrecht geleisteten Versorgungsteile der Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre. Durch ein Rechtsbehelfsverfahren werde diese Rückzahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln weiter verzögert. Zudem konnte der Antragsgegner – bei Anordnung des Sofortvollzugs nach Einlegung und Begründung des Widerspruchs – auch auf die mangelnde Erfolgsaussicht einer etwaigen Klage abstellen (vgl. hierzu: Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 38). Nach alledem wägt die Begründung die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung mit dem Interesse des Antragstellers, die ihm aus öffentlichen Mitteln ohne Rechtsgrund zugeflossenen Leistungen durch Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs möglichst lange zu behalten, in ausreichender Weise miteinander ab. Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B.v. 15.6.1999 – 3 EO 364/96 – juris). Insofern ist es beim vorliegenden Prüfungspunkt auch nicht von Relevanz, inwieweit die erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsteller tatsächlich begründet sind bzw. das private Aussetzungsinteresse korrekt gewürdigt worden ist. Auch bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner gesonderten Anhörung des Betroffenen (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 41 m.w.N.).
2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides vom 12. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 bestehen nicht. Im materiellen Hinblick ist der Bescheid nach summarischer Prüfung hinsichtlich des Rückforderungszeitraums vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2019 rechtmäßig, im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 hingegen rechtswidrig.
Die verfügte Rückforderung lässt sich (im zuvor genannten Umfang) auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 ff. BGB stützen. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
a) Vorliegend werden vom Antragsteller Versorgungsbezüge nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG zurückgefordert, die ihm zu viel gezahlt wurden. Versorgungsbezüge sind zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris). Dies ist hier der Fall, soweit die Ruhegehaltszahlungen über die Höchstgrenzen des Art. 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG sowie des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (für den Teil des Rückforderungszeitraums vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1.1.2011) hinaus gezahlt wurden. Bei der monatlichen Auszahlung der Versorgungsbezüge wurde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller daneben seit dem 1. Dezember 2003 eine Regelaltersrente bezieht. Aufgrund dessen wurden die Versorgungsbezüge des Antragstellers falsch berechnet und über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2019 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung in Höhe von insgesamt 9.936,75 EUR.
b) Berechnungsfehler im Hinblick auf die Höhe des Rückforderungsbetrages sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2019, mit dem die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2009 neu festgesetzt, das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge nach Art. 85 BayBeamtVG nunmehr berücksichtigt wurde sowie auf dessen Basis sich der Rückforderungsbetrag errechnet, ohne Einwendungen des Antragstellers bestandskräftig geworden. Soweit dieser gerügt hat, dass (allenfalls) die ihm direkt zugeflossenen Nettobeträge der Rückforderung zugrunde gelegt werden könnten und er darüber hinaus auch nicht von einer Steuerverbindlichkeit befreit worden sei, da eine solche bei korrekter Bemessung der Versorgungsbezüge nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestanden hätte, vermag der Antragsteller damit nicht durchzudringen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung überzeugend geklärt, dass bei der Festsetzung wie auch der Rückforderung von Dienst- und Versorgungsbezügen grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt. Denn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Versorgungsempfänger durch die „öffentliche Kasse“ von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 2 C 21/97 – juris; B.v. 17.3.2014 – 2B 45/13 – juris). Auch im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG (vgl. hierzu im Übrigen unter e)) war die Rückforderungssumme vorliegend nicht um die Differenz zwischen den überzahlten Brutto- und Nettobezügen zu kürzen. Insoweit ist zunächst abzuwarten, ob der diesbezügliche vorrangige steuerrechtliche Ausgleich gelingt. Erst danach hat die Behörde auf Antrag gegebenenfalls das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid zu ändern, wenn sich nachträglich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hätte, weil der steuerrechtliche Ausgleich im Einzelfall nicht gelingt (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 2 C 21/97 – juris).
c) Die Rückzahlungsverpflichtung des Antragstellers nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB scheitert vorliegend nicht an der von ihm vorgetragenen Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB. Es kann insoweit offenbleiben, ob der Antragsteller – wie vorgetragen – durch Verwendung der überzahlten Beträge für den üblichen Lebensunterhalt entreichert ist bzw. gemäß 15.2.7.1 BayVwVBes i.V.m. Art. 3 GG entsprechend zu behandeln ist, da er nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft haftet und sich demzufolge nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 21). Solch ein Vorbehalt liegt hier vor. Die Auszahlungen der Versorgungsbezüge an den Antragsteller wurden unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nämlich hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Antragsteller dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Denn es kommt allein darauf an, dass er Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris). Zu den unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen gehören – ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedürfte – auch solche Zahlungen, für die – wie hier – aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 a.a.O.; Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 Rn. 131 m.w.N.). Zusätzlich enthielt der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Dezember 1992 hier den ausdrücklichen Hinweis, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge für den Fall, dass der Bezug einer Rente eine Ruhensregelung erfordert, unter dem Vorbehalt des Erlasses eines rückwirkenden Ruhensbescheides erfolgt (vgl. im Bescheid den Allgemeinen Vorbehalt sowie Ziffer 3. unter Besondere Vorbehalte).
d) Den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 betreffend ist der Rückforderungsanspruch verjährt, ab diesem Zeitpunkt jedoch wurde der Anspruch vom Antragsgegner rechtzeitig geltend gemacht. Im Hinblick auf die anzuwendenden Verjährungsvorschriften ist vorliegend nach Zeitabschnitten zu differenzieren.
aa) Hinsichtlich der mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgeforderten Versorgungsbezüge, die ab dem 1. Januar 2011 ausgezahlt wurden, ist die Vorschrift des Art. 8 BayBeamtVG, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, anwendbar. Danach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen grundsätzlich in drei Jahren, jedoch dann in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt hierbei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend greift die 10-jährige Verjährungsfrist ein, da der Antragsteller durch leichtfertig pflichtwidriges Unterlassen der Mitteilung des Bezuges seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Versorgungsbezügen in ihm nicht zustehender Höhe bewirkt hat (s.o.). Leichtfertigkeit ist insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar (vgl. etwa VG München, U.v. 18.8.2016 – M 12 K 16.1640 – juris). Eine solche liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Betroffene auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 3 ZB 12.2556 – juris). Vorliegend hat der Antragsteller die Mitteilung des Bezuges einer gesetzlichen Altersrente nicht nur entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 62 Abs. 2 BeamtVG, Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG unterlassen. Er wurde vielmehr zusätzlich durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Dezember 1992 ausdrücklich auf seine diesbezügliche Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen, wonach die Bewilligung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie jede Änderung dieser Leistungen anzeigepflichtig ist (vgl. im Bescheid unter „Zur Anzeigeverpflichtung im allgemeinen“ sowie unter „Zum Umfang der Anzeigenpflicht“ Ziffer 7.). Schließlich wurde der Antragsteller auch in jeder Bezügemitteilung über diese Mitteilungspflicht informiert (vgl. beispielhaft die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 16.01.2020 vorgelegten Bezügemitteilungen für September 2003 und Januar 2020). Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Hinweise auf die Anzeigepflicht hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist. Der Antragsteller hat daher nicht beachtet, was sich jedermann hätte aufdrängen müssen, sodass er in ungewöhnlich großem Maße gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen hat.
Dieser Einschätzung stehen auch die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände nicht entgegen. Soweit er sich darauf beruft, dass er bei Erlass des Rentenbescheides im November 2003 durch den Umzug auf die Philippinen und die dortige Bauüberwachung in besonderem Maße belastet gewesen sei, so ist gleichwohl weder ersichtlich noch nachvollziehbar, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, neben seinen sonstigen rein privaten Verrichtungen der geringfügigen und wenig zeitaufwendigen Mitteilungsverpflichtung, die in der beamtenrechtlichen Treuepflicht wurzelt, fristgerecht nachzukommen. Dem Antragsteller ist vielmehr vorzuhalten, dass er unter alleiniger Fokussierung auf seine privaten Belange und Interessen seine naheliegenden versorgungsrechtlichen Verpflichtungen hintangestellt hat. Überdies wurden vorliegend faktisch auch erst Überzahlungen ab dem Jahre 2009 zurückgefordert und damit ab einem Zeitpunkt, zu dem die Übersiedlung des Antragstellers auf die Philippinen bereits abgeschlossen war. Die vom Antragsteller darüber hinaus ins Feld geführte schlechte gesundheitliche Verfassung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da insoweit nicht ansatzweise dargetan ist, dass er zum Zeitpunkt des Ergehens des Rentenbescheides im November 2003 oder auch später (durchgängig) nicht in der Lage gewesen wäre, seiner ihm auferlegten Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Eine vom Antragsteller erwähnte Krebserkrankung datiert er selbst auf die Jahre 2004-2006. Zudem hat er auch in den Jahren ab 2003 immer wieder Schriftverkehr mit dem Dienstherrn geführt (vgl. Versorgungsakte ab Blatt 253). Soweit der Antragsteller sich schließlich auf ein Mitverschulden des Antragsgegners beruft, der schon frühzeitig über Rentenanwartschaften informiert gewesen sei, so vermag dies zum einen das zuvor dargestellte leichtfertige Unterlassen des Antragstellers nicht zu relativieren und zum anderen trifft den Antragsgegner keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 3 ZB 12.2556 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 – 5 LA 291/12 – juris).
Dies zugrunde gelegt sind Rückforderungsansprüche betreffend ab 1. Januar 2011 überzahlte Versorgungsbezüge – unabhängig von der Frage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 – OVG 7 B 16.14 – juris) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 – 1 A 307/14 – juris; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 3 ZB 12.2556 – juris) entsteht – nicht verjährt (zu den Jahren 2009 und 2010, vgl. bb). Denn die entsprechend vorstehender Ausführungen geltende 10-jährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 BayBeamtVG beginnt – selbst für die ältesten Ansprüche des Jahres 2011 und unter Zugrundelegung der Anspruchsentstehung bereits im Monat der Überzahlung – erst mit dem 1. Januar 2012 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Durch Erlass des Rückforderungsbescheides vom 12. September 2019 wurde sodann die Verjährungsfrist gehemmt, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
bb) Im Hinblick auf zurückgeforderten Versorgungsbezüge, die vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 ausgezahlt wurden, kommt hingegen die Verjährungsvorschrift des Art. 8 BayBeamtVG nicht zur Anwendung, sondern die Übergangsvorschrift des Art. 114 BayBeamtVG. Vorliegend ist dessen Satz 1 einschlägig. Es handelt sich vorliegend um Ansprüche auf Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. vor dem 1. Januar 2011, entstanden sind. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Rückforderungsanspruch nicht erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 – OVG 7 B 16.14 – juris), sondern direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 – 1 A 307/14 – juris; so ausdrücklich auch der Antragsgegner selbst im Bescheid vom 12. September 2019, S. 2, unter Bezugnahme auf PdK Bayern, Art. 7 BayBeamtVG Rz. 2.2.4; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 3 ZB 12.2556 – juris). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Versorgungsfestsetzungsbescheid in der Regel nur ausweist, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht, und keine Eröffnung darüber enthält, dass der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrags kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Das Ruhen der Versorgung hat nur die rechtliche Bedeutung eines solchen Hindernisses für die Auszahlung der festgesetzten Versorgung, nicht aber die Bedeutung des Verlustes oder teilweisen Verlustes des Anspruchs auf Versorgung. Jede Festsetzung von Versorgungsbezügen und ebenso jede Auszahlung dieser Bezüge in der festgesetzten Höhe steht deshalb unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Ruhensvorschriften mindert. Dieses Gesetzesverständnis hat das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt und in seinem Urteil vom 26. November 2013 ausdrücklich hervorgehoben, dass ein etwaiger Ruhensbescheid nur feststellenden Charakter hat, weil der Auszahlung der Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ruht, kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Mithin ist für das Beamtenversorgungsrecht höchstrichterlich geklärt, dass die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs des Dienstherrn nicht voraussetzt, dass ein seine Höhe feststellender Ruhensbescheid erlassen wird. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit der Überzahlung, die zugleich für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist. Dem korrespondierend ist auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs unabhängig davon beginnt, ob der Anspruch bereits bezifferbar ist (vgl. zum Ganzen: OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 – 1 A 307/14 – juris m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 26.11.2013 – 2 C 17/12 – juris). Angesichts der zuvor zitierten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die überzeugende Rechtsmeinung des OVG Saarland stützen kann, folgt die Kammer der gegenläufigen Einschätzung des OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) nicht. Damit steht fest, dass die Ansprüche auf Rückforderung für in den Jahren 2009 und 2010 zu viel gezahlte Versorgungsbezüge vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind.
Darüber hinaus hat die regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen, da die subjektiven Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 71 AGBGB auf vor dem 1.1.2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn: BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 3 ZB 12.2556 – juris; B.v. 26.11.2008 – 3 BV 07.1268 – juris). Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die Verjährungsfrist des Satzes 1 der Vorschrift mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen. Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 5. Juli 2019 samt anliegender Zweitschrift des Rentenbescheides vom 12. November 2003 definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da erst daraus sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Antragsteller eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1.12.2003), als auch die konkrete Höhe der Altersrente (179,71 EUR) entnommen werden konnten. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen – insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge – knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 – 1 StR 633/12 – juris). Deshalb wurde das Landesamt für Finanzen erst mit der Übersendung dieses Rentenbescheids in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Antragsteller bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) übersteigt und überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 3 ZB 12.2556 – juris).
Darüber hinaus hätte das Landesamt für Finanzen auch nicht bereits früher gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) AGBGB ohne grobe Fahrlässigkeit von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangen müssen. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 – VI ZR 135/10 – juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BayVGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier insoweit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich daraus, dass die Bezirksfinanzdirektion in das Verfahren um die Berechnung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren des Antragstellers eingebunden und dieser durch Übersendung des Scheidungsurteils seit 1986 bekannt war, dass für den Antragsteller Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände für einen Rückforderungsanspruch. Denn aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers zur Mitteilung, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG), kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z.B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, a.a.O.; HessVGH, U.v. 18.4.2012 – 1 A 1522/11 – juris Rn. 39). Überdies ist der Antragsteller auch mit Bescheid vom 04.12.1992 sowie regelmäßig durch Bezügemitteilungen ausdrücklich aufgefordert worden, einem Rentenbezug dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen. Den Antragsgegner trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 – 5 LA 291/12 – juris). Vielmehr war der Antragsteller selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten, die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. BayVGH, a.a.O; HessVGH, U.v. 18.4.2012 – 1 A 1522/11 – juris Rn. 39). Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Antragsteller seinen diesbezüglichen Mitteilungspflichten nachkommen wird (vgl. VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 – 9 K 1109/11.F – juris Rn. 15).
Aus alledem folgt, dass nach Art. 114 Satz 1 1. Halbsatz BayBeamtVG die Frist nach Art. 8 BayBeamtVG vom 01.01.2011 an berechnet wird, sodass die dort genannte 10-jährige Verjährungsfrist (vgl. oben) am 31. Dezember 2020 ablaufen würde. Nach Art. 114 Satz 1 2. Halbsatz BayBeamtVG ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verjährung – insoweit abweichend von Halbsatz 1 – spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, eintritt. Hiermit wird auf die vor dem 1. Januar 2011 geltende kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB Bezug genommen, wonach ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an erlischt. Da Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge – wie oben dargestellt – bereits direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entstehen, markiert die jeweilige Auszahlung auch den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB. Da Versorgungsbezüge monatlich im Voraus gezahlt werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, vgl. auch die vorgelegten Bezügemitteilungen für den Antragsteller) waren die Rückforderungsansprüche für die Monate Januar bis einschließlich September 2009 (diesbezüglich Auszahlung Ende August 2009) bei Ergehen des die Verjährung hemmenden Rückforderungsbescheids, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, am 12. September 2019 bereits verjährt. Die Verjährung beginnt hier für die Ansprüche aus dem Jahre 2009 auch nicht erst mit Ablauf des Jahres 2009, sodass das Verjährungsende auf den Ablauf des Jahres 2019 festzusetzen wäre. Denn wie sich aus der eindeutigen Formulierung des Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB ergibt, wird insoweit abweichend von Satz 2 der genannten Vorschrift nicht auf den Schluss des Jahres abgestellt, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern auf dessen Entstehung selbst (vgl. auch die Begründung der Beschlussfassung des Ministerrats vom 26.1.2010 zum neuen Dienstrecht in Bayern, S. 533).
cc) Obgleich sich der Antragsteller bislang nicht auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der für die Monate Januar bis einschließlich September 2009 ausgezahlten Versorgungsbezüge nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn da Art. 114 Satz 1 2. Halbsatz BayBeamtVG auf die Erlöschensvorschrift des Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB verweist und diese daher materiell-rechtlich allein zum Tragen kommt (vgl. auch die Begründung der Beschlussfassung des Ministerrats vom 26.01.2010 zum neuen Dienstrecht in Bayern, S. 533), ist das Erlöschen von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass es nicht der Einrede der Verjährung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 – 3 BV 07.1268 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 53 Rn. 3 f.).
e) Schließlich ist auch die Billigkeitsentscheidung des Antragsgegners nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG nicht zu beanstanden. Danach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Antragsgegner zumutbare und für den Antragsteller tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – juris, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Antragstellers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris; BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris). Die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 2 C 21/97 – juris).
Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden müsste. Vorliegend hat der Antragsgegner im Ausgangsbescheid vom 12. September 2019 explizit eine ausreichende Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Gründe für die Rückzahlung sowie der bekannten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse getroffen. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe wurden im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 vertieft. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich.
Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – juris, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung – wie bereits dargelegt – allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Sowohl aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG (§ 62 Abs. 2 BeamtVG) als auch aus den Hinweisen in den zahlreichen Bezügemitteilungen sowie des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 4. Dezember 1992 ergibt sich eindeutig die Verpflichtung des Antragstellers zur Mitteilung des Rentenbezugs. Er kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde berufen. Denn den Antragsgegner trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls Indizien hierfür, wie der vom Antragsteller angesprochenen bekannten Rentenanwartschaft, nachzugehen (vgl. hierzu bereits oben unter d); BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 3 ZB 12.2556 – juris). Es lag vielmehr allein am Antragsteller, seine eigene Mitteilungspflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Darüber hinaus erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Antragstellers nicht zum Anlass genommen hat, nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf sein hohes Alter und den stark angeschlagenen Gesundheitszustand abstellt, so ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde diese Aspekte als solche bereits zu einem (teilweisen) Absehen von der Rückforderung führen sollten. Es würde andernfalls vielmehr zu einer Ungleichbehandlung aus Altersgründen führen, wenn ältere und nicht mehr gesunde Versorgungsempfänger aufgrund dieser Gesichtspunkte generell von der Rückforderung (teilweise) ausgenommen würden. Nach Auffassung der Kammer vermag der Gesundheitszustand des Antragstellers im Rahmen der Billigkeitsentscheidung im vorliegenden Fall nur insoweit eine Rolle zu spielen, als dieser zu krankheitsbedingten finanziellen Mehraufwendungen führt, durch die der Antragsteller wiederum nicht mehr in der Lage wäre, infolge der Rückzahlungsverpflichtung seinen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Hierfür liegen jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte vor.
Zwar wurde der Antragsteller durch Bescheid vom 12. September 2019 aufgefordert, den Rückforderungsbetrag von 9.936,75 EUR als Einmalzahlung binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Allerdings wurde der Antragsteller im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 19. Juli 2019 auch aufgefordert, seine aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse (laufende und einmalige, monatliche und jährliche Einnahmen und Ausgaben, Vermögensverhältnisse) darzulegen sowie einen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten, falls er zur sofortigen Erstattung in voller Höhe nicht in der Lage sei. Bei Vorliegen entsprechender Gründe könne eine angemessene Ratenzahlung gewährt werden. Im Bescheid vom 12. September 2019 wurde hiermit im Zusammenhang dargelegt, dass durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung die mit einer Rückforderung verbundenen Härten genügend gemildert werden könnten. Diesbezüglich habe mangels Kenntnis der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und dem Fehlen eines Tilgungsvorschlages trotz Aufforderung keine Entscheidung getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund ist diese Passage im Bescheid vom 12. September 2019 nach Überzeugung der Kammer so auszulegen, dass dem Antragsteller damit eine Ratenzahlungsmöglichkeit nicht bestandskräftig abgelehnt wurde („konnte keine Entscheidung getroffen werden“), sondern eine solche bei Vorlage entsprechender begründeter Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vielmehr grundsätzlich zugestanden wird, wie auch bereits im Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2019 dargelegt. Die Einschätzung des Antragsgegners im Hinblick auf mangelnde diesbezügliche Angaben des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, da er die von ihm geforderten Daten, die in erster Linie seiner Sphäre entstammen, nicht übermittelt hat. Er hat vielmehr insoweit lediglich pauschal erklärt, dass er nicht über ausreichend Mittel zur Rückzahlung verfüge, da er die Beträge überwiegend für das tägliche Leben verwandt habe. Am Haus stehe ihm ein hälftiger Anteil zu, über den er jedoch nicht verfügen könne, da er nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Er werde den ganzen Tag über von einem professionellen Altenpfleger betreut. Die monatlichen Aufwendungen hierfür betrügen 30.000 Peso (ca. 500,00 EUR). Eine ärztliche Versorgung werde über die Tochter, die Ärztin sei, sowie bevorratete Medikamente vor Ort sichergestellt, was ebenfalls mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sei. Aus diesen spärlichen und wenig substantiierten Angaben war es dem Antragsgegner – für die Kammer nachvollziehbar – nicht möglich, über eine angemessene Ratenzahlung zu entscheiden.
Vor dem dargestellten Hintergrund war es im vorliegenden Falle ausreichend, dem Antragsteller eine Ratenzahlung grundsätzlich zuzugestehen, deren Höhe nach entsprechender Darlegung und Belegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt wird. Ohne Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist es ausreichend, dass bei einer entsprechenden Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine Ratenzahlung in Aussicht gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris). Eine derartige Antragstellung auf Ratenzahlung steht dem Antragsteller jederzeit offen. Schließlich ist berücksichtigen, dass der Antragsteller gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG hinreichend geschützt ist, weil das Aufrechnungsverbot, wonach der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen kann, unabhängig von der festgesetzten Rückforderung stets zu seinen Gunsten beachtet werden muss (vgl. BayVGH, a.a.O.).
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheides auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Rückforderung in einem Einmalbetrag nicht würde leisten können, da er seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt hat. Aufgrund der wenigen vorgenommenen Angaben war für den Antragsgegner auch nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller finanziell nicht möglich wäre, eine Rückzahlung zu leisten. Denn (allein) angesichts des monatlichen Versorgungsbezuges von aktuell 2.183,38 EUR netto (vgl. die Bezügemitteilung für Januar 2020; darüber hinaus bezieht der Antragsteller noch eine gesetzliche Altersrente) erscheinen Rückzahlungsmöglichkeiten – auch unter Zugrundelegung eines pflegebedingten Mehrbedarfs von ca. 500,00 EUR monatlich und etwaiger Medikamentenkosten – für den über Wohneigentum verfügenden Antragsteller durchaus realistisch. In diesem Zusammenhang wäre dann vom Antragsteller auch darzulegen, inwieweit für die geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen sowie die Medikamentenkosten eine Krankenversicherung auf den Philippinen bzw. eine deutsche (Auslands-) Krankenversicherung oder etwaige Beihilfeansprüche bestehen.
3. Die vom Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu treffende eigene Interessensabwägung hinsichtlich des angeordneten Sofortvollzuges orientiert sich hier an den unter Ziffer 2. dargestellten Erfolgsaussichten der Klage gegen den Rückforderungsbescheid. Für die Anordnung des Sofortvollzuges streitet vorliegend – allerdings nur im Hinblick auf den rechtmäßigen Teil des Rückforderungsbetrages – das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen möglichst frühzeitig und vollständig zu erheben. Das Interesse des Antragstellers an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten und der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung muss demgegenüber zurücktreten, zumal seine angemessene Versorgung während des weiteren Rechtsbehelfsverfahrens durch die – bei Vorlage konkreter und begründeter Angaben – in Aussicht gestellte Ratenzahlungsmöglichkeit hinreichend gewährleistet ist.
4. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie Ziffer 1.5. des Streitwertskatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.


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