Verwaltungsrecht

Rücknahme eines Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns

Aktenzeichen  22 ZB 18.2291

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7321
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1, Abs. 2
BayHO Art. 23
BGB § 133, § 145, § 157

 

Leitsatz

1 Für die “Unterzeichnung eines ersten Auftrags” genügt die Abgabe eines bindenden Angebots; die Annahme des Angebots durch die andere Vertragspartei ist dafür nicht erforderlich. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht praktisch leerläuft. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Verwaltungsvorschriften müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung an objektiv nachprüfbare Kriterien anknüpfen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 17.1888 2018-09-13 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines zu seinen Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.
Am 27. Februar 2016 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren ein Bestellformular der Beigeladenen. Weiter wurde der Vordruck von einem Fachberater der Beigeladenen unterschrieben, der die Bestellung aufgenommen hatte. In dem Formular heißt es u.a., dass der Bauherr der Beigeladenen den Abschluss eines Werkvertrages über die Lieferung und Errichtung eines Hauses anbiete; der Bauherr halte sich an dieses Angebot sechs Wochen nach Unterzeichnung dieser Bestellung gebunden. Die Bestellung betraf ein u.a. mit einer Wärmepumpe und Wärmerückgewinnungstechnik sowie einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher ausgestattetes sogenanntes Effizienzhaus.
Am 1. März 2016 stellte der Kläger bei der Regierung von Niederbayern elektronisch einen Förderantrag für das Programm „EnergieBonusBayern – Programmteil EnergieSystemHaus“ betreffend den Neubau eines Gebäudes mit einer Förderung nach dem KfW-Programm „energieeffizientes Bauen“. Am 6. Juni 2016 reichte der Kläger die schriftliche Fassung des Förderantrags nach. Unter Nr. 3. b des Antragsformulars erklärt der jeweilige Antragsteller u.a., „dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden war, d.h. es wurde bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben.“
In den „Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000- Häuser-Programms“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 in der Fassung vom 4. April 2016 (AllMBl S. 1514) wird betreffend das Antragsverfahren im Programmteil „EnergieSystemHaus“ unter Nr. 6.1 unter anderem ausgeführt: „Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. […] Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn.“ Im Merkblatt A des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zum Förderprogramm „EnergieBonusBayern – Programmteil EnergieSystemHaus“ heißt es unter der Zwischenüberschrift „Maßnahmenbeginn“ unter anderem: „Der Maßnahmenbeginn ist definiert mit der Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen (zum Beispiel Bauvertrag).“
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 8. Februar 2017 wurde dem Kläger bezugnehmend auf seinen Förderantrag vom 1. März bzw. 6. Juni 2016 als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der bayerischen Haushaltsordnung – BayHO ein Zuschuss in Höhe von 12.500 Euro im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.
Der Zuwendungsbescheid vom 8. Februar 2017 wurde mit weiterem Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 2. Oktober 2017 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurückgenommen.
Die Rücknahme wurde auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gestützt. Der Zuwendungsbescheid vom 8. Februar 2017 sei rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Bewilligung seien die Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000 -Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 in der Fassung vom 4. April 2016 einschließlich des Merkblatts A (Stand 4. April 2016) und die darin enthaltenen Förderbestimmungen gewesen. Laut dem Verwendungsnachweis vom 16. Februar 2017 sei der erste Auftrag vorliegend bereits am 27. Februar 2016 und damit vor elektronischer Antragstellung erteilt worden. Mit der Unterzeichnung der Bestellung habe sich der Kläger an die Beigeladene gebunden. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand des Zuwendungsbescheides stehe einer Rücknahme nicht entgegen. Nachdem der Kläger im Rahmen des Antragsverfahrens ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung bzw. Anlagentechnik erteilt werden dürfe, habe er wissen müssen, dass der spätere Erlass des Zuwendungsbescheides zu Unrecht erfolgt sei, da aufgrund seines Handelns eine wesentliche Fördervoraussetzung entfallen sei. Bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides seien die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die wirtschaftlichen Interessen des Zuwendungsempfängers abzuwägen. In diesem Fall würden neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinien dafür sprechen, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid wieder zurückzunehmen und die fehlgeleiteten Fördermittel förderfähigen Maßnahmen zuzuleiten.
Am 27. Oktober 2017 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2017 eine Anfechtungsklage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 13. September 2018 abwies.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten; die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.
1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 21. November 2018 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
b) Die klägerischen Darlegungen stellen die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach im vorliegenden Zusammenhang ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn bereits dann vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger gegenüber einem Auftragnehmer ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags abgibt.
Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 9 bis 12 unter Nr. 1 a und b) ist insoweit von der einschlägigen Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie zur Durchführung des Bayerischen 10.000 Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 sowie von Ausführungen im Merkblatt A und unter Nr. 3b des Online-Antragsformulars ausgegangen. Danach gelte als Maßnahmebeginn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages, hier konkret die Unterzeichnung bzw. Vergabe des ersten Auftrags. Weiter hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris Rn. 21) zutreffend angenommen, dass es für einen etwaigen Anspruch auf eine Zuwendung aufgrund der einschlägigen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidend darauf ankommt, wie die zuständigen Behörden diese Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben. Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Beklagte glaubhaft vorgetragen habe, dass es ständige Verwaltungspraxis gewesen sei, im Bereich der Energiesystemhäuser hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmebeginns stets auf die Auftragserteilung durch den Bauherrn abzustellen. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie zum sogenannten 10.000 Häuser-Programm. Schließlich begründet das Verwaltungsgericht näher, weshalb seines Erachtens ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Bauherrn auch nicht dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie bzw. der sogenannten Vorbeginnklausel widerspricht (Urteilsabdruck S. 12 f. unter 1. c).
Der Kläger wendet sich nicht substantiiert gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 11), dass im Zusammenhang mit den Zuwendungsvoraussetzungen die Verwaltungspraxis maßgeblich ist und es dieser Praxis vorliegend entspricht, auf die Abgabe eines bindenden Angebots abzustellen. Der Kläger macht auch nicht konkret geltend, dass diese Verwaltungspraxis den Förderrichtlinien widersprechen würde. Er meint vielmehr, die einschlägigen Vollzugshinweise würden einen Ermessensspielraum eröffnen. Der Teilsatz „Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen“ im Merkblatt A könne aus Empfängersicht nur dahingehend verstanden werden, dass damit der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrags gemeint sei. Erst dann gebe ein Antragsteller zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wollte. Auch mit dem Begriff der Auftragsvergabe im Antragsformular werde nicht auf die Unterzeichnung des ersten Angebots, sondern auf den Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude abgestellt.
Der Kläger hat damit nicht dargelegt, inwieweit die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Frage des Maßnahmebeginns vorliegend maßgeblich auf die Abgabe eines bindenden Angebots ankommt, unrichtig sein sollte. Die von ihm thematisierte Auslegung der Zuwendungsrichtlinien ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht gemäß seiner – vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten – Rechtsauffassung maßgeblich auf die Verwaltungspraxis abgestellt hat. Weiter ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass diese Verwaltungspraxis den Zuwendungsrichtlinien widersprechen würde. Wenn er meint, mit der „Unterzeichnung des ersten Auftrages“ im Sinne des Merkblattes A könne nur der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrags gemeint sein, ist dies nicht nachvollziehbar; allenfalls handelt es sich dabei um eine Formulierung, die mehreren Auslegungen zugänglich ist. Insbesondere erscheint das Argument des Klägers, erst mit Abschluss des Vertrages gebe der Antragsteller seinen Willen zur Realisierung des Projekts unabhängig von einer staatlichen Förderung kund, nicht schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade dieser Erklärungsinhalt nicht schon der Abgabe eines bindenden Angebots zum Vertragsabschluss zu entnehmen sein sollte; der Annahme des Angebots durch die Gegenseite kann nur deren rechtsgeschäftlicher Bindungswille entnommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rechtswirkung eines bindenden Angebots für den Abschluss eines Werkvertrags über die Lieferung und Errichtung eines Hauses (vgl. Bestellung vom 27.3.2016, Bl. 84 der Behördenakte) von einem „Auftrag für bauliche Maßnahmen“ unterscheiden sollte, wie der Kläger meint.
c) Der Kläger macht vor allem geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich bereits bei der Unterzeichnung des Auftragsformulars vom 27. Februar 2016 rechtlich gebunden habe. Aufgrund eines mit der Beigeladenen vereinbarten Sonderkündigungsrechts hätten er und seine Ehefrau es in der Hand gehabt, die Bestellung von 27. Februar 2016 wirksam oder unwirksam werden zu lassen. Die Unterzeichnung des Auftrags zur Planung und Anbahnung des Bauvertrages sei erforderlich gewesen, um kostenlos Unterstützung bei der Stellung der Förderanträge zu erhalten. In der „Vereinbarung“ vom 27. Februar 2016 sei unter anderem vereinbart worden, dass die für die sogenannte KfW-Bestätigung anfallenden Kosten in Höhe von 585 Euro und Planungskosten in Höhe von ca. 7.000 Euro zu erstatten wären, falls der Kaufvertrag mit der Beigeladenen nicht zustande kommen sollte. Dem Kläger sei ein grundsätzliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag eingeräumt worden, unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger sich bereits vor Unterzeichnung des Auftragsformulars von 27. Februar 2016 rechtlich gebunden habe. Es habe versäumt, in diesem Zusammenhang vom Kläger angebotene Beweise zu erheben. Zudem habe der Kläger bis zum Bauantragsgespräch am 2. April 2016 Umplanungen vornehmen können, insbesondere Abweichungen von den Grundlagen des „Vorvertrags“ vom 27. Februar 2016. Der Vorvertrag vom 27. Februar 2016 sei somit so unbestimmt und unverbindlich gewesen, dass keinesfalls von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn gesprochen werden könne.
Im angefochtenen Urteil (S. 10 unter 1. a und S. 13 f. unter Nr. 1. d des Urteilsabdrucks) wird in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, der Kläger habe mit Datum vom 27. Februar 2016 ausdrücklich „die Bestellung eines PA-Hauses“ unterschrieben. Diese Bestellung stelle einen Antrag des Klägers dar, § 145 BGB. Dies ergebe sich durch Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB, da die Baufirma als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte diese als Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses habe verstehen müssen. An der rechtlichen Bindung des Klägers durch die Bestellung von 27. Februar 2016 änderten auch das schriftlich vereinbarte Sonderkündigungsrecht „Verkauf Altimmobilie“ sowie die angeblich mündlich vereinbarten Sonderkündigungsrechte „Finanzierung“ und „Kauf des zu bebauenden Grundstücks“ nichts. Diese Sonderkündigungsrechte stünden in keinerlei Bezug zur Gewährung von Fördermitteln nach dem 10.000 Häuser-Programm. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung stelle keinen Kündigungsgrund im Sinne dieser Sonderkündigungsrechte dar. Diesen Sonderkündigungsrechten könne nicht entnommen werden, dass die Bestellung und bzw. oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte. Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Dies habe auch der gängigen Verwaltungspraxis des Beklagten bei Fertighäusern entsprochen, wonach eine Einschränkung des verbindlichen Angebots nur dann als förderunschädlich anzuerkennen sei, wenn sie sich ausdrücklich auf die Gewährung von Fördermitteln beziehe und im bindenden Angebot des Antragstellers mit enthalten gewesen sei.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Bewertung des Bestellformulars vom 27. Februar 2016 die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten haben könnte. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb eine etwaige Möglichkeit für den Kläger, zu einem späteren Zeitpunkt noch Umplanungen zu veranlassen, die Verbindlichkeit der Bestellung vom 27. Februar 2016 in Frage stellen sollte. Es ergibt sich auch nicht ansatzweise aus dem Vortrag des Klägers oder aus dem Bestellformular selbst, dass sich der Kläger im Falle gewünschter Umplanungen einseitig von der Bestellung hätte lösen können.
Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung eines voraussetzungslosen Kündigungsrechts des Klägers und seiner Ehefrau ist gleichfalls im Hinblick auf die Klagebegründung vom 5. April 2018 nicht nachvollziehbar. Dort (S. 2) hatte der Kläger die drei Kündigungstatbestände dargelegt, wie sie das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Neben dem schriftlich vereinbarten Sonderkündigungsrecht sollte gemäß mündlicher Vereinbarung mit der Beigeladenen eine Kündigung auch möglich sein, wenn entweder der Kauf des Grundstücks zur Errichtung des neuen Hauses nicht zustande kommen oder das Bankinstitut des Klägers und seiner Ehefrau die Finanzierung der Baumaßnahme nicht bestätigen würde. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Beweiserhebung aufgedrängt haben könnte. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die das Verwaltungsgericht offensichtlich als wahr unterstellt hat, wie hier die in der Klagebegründung genannten, angeblich mündlich vereinbarten Kündigungsrechte. Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 5. April 2018 im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Bestellung Zeugen benannt hat – z.B. betreffend die Einordnung als Vorvertrag oder als kostenloser Auftrag zur Planung und Anbahnung eines Bauvertrages und zur kostenlosen Unterstützung bei der Stellung der Förderanträge – ist im Übrigen bereits nicht erkennbar, welche Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten. Auch ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die vom Kläger gewählten Bezeichnungen entscheidungserheblich wären, d.h. inwieweit sie der Annahme einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit der schriftlichen, ausdrücklich auf einen Hausbau gerichteten Bestellung vom 27. Februar 2016 hätten entgegenstehen können.
Hinsichtlich der weiteren die Entscheidung tragenden rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts (S. 14 des Urteilsabdrucks unter Nr. 1. d), wonach vorliegend nur ein ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbartes Kündigungsrecht in der Bestellung die Förderunschädlichkeit eines bindenden Angebots hätte ausschließen können, hat der Kläger entgegen der Anforderung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine konkreten Argumente vorgetragen.
d) Der Kläger meint weiter, er habe sich für das im Bestellformular vom 27. Februar 2016 genannte Haus im Hinblick auf eine Förderung entschieden; ohne den Zuwendungsbescheid vom 8. Februar 2017 hätte sich der Kläger eine ganz normale Gasheizung einbauen lassen. Der Kläger habe im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids Mehrkosten in Höhe von ca. 30.000 Euro in Kauf genommen. Er spricht in diesem Zusammenhang Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 12 f. unter Nr. 1 c) betreffend den Sinn und Zweck der Förderrichtlinie bzw. der sogenannten Vorbeginnklausel an. Die Förderung bezwecke u.a. den Anreizeffekt; ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe demgegenüber zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer staatlichen Förderung realisieren wolle und könne.
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass in seinem Einzelfall die Aussicht auf eine staatliche Zuwendung maßgeblicher Anreiz für die Bestellung bei der Beigeladenen gewesen sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keine Förderung beantragt hatte, stellt er die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Ob ein Anspruch auf die betreffende staatliche Förderung besteht, hängt nach dieser Entscheidung zufolge (s.o. unter 1. b) davon ab, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit der maßgeblichen Verwaltungspraxis erfüllt sind; nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts erfüllte vorliegend die zunächst gewährte Zuwendung diese Voraussetzung deshalb nicht, weil vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags eine den Kläger bindende Bestellung erfolgt ist (vgl. oben unter 1. c). Auf die Frage, aus welchen persönlichen Gründen heraus sich der Kläger zur Abgabe der Bestellung vom 27. Februar 2016 entschlossen hat, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Verwaltungsvorschriften bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gewährung der Gleichbehandlung selbstverständlich an objektiv nachprüfbaren Kriterien anknüpfen müssen, wie beispielsweise an einem – ggf. näher definierten – vorzeitigen Maßnahmebeginn.
Falls sich der Kläger zudem im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rücknahme des Zuwendungsbescheids auf Vertrauensschutz berufen möchte, enthält sein Vortrag keine Darlegungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 14 f. unter Nr. 2 des Urteilsabdrucks).
2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger verweist insoweit auf Auslegungsfragen zu den hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Derartige Auslegungsfragen sind jedoch vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass es maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt ankomme; weiter ist es zur Bewertung gelangt, dass vorliegend zur Bestimmung des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß der Verwaltungspraxis zur einschlägigen Zuwendungsrichtlinie auf eine verbindliche Bestellung durch den Bauherrn abzustellen ist. Nachdem diese Bewertungen des Verwaltungsgerichts durch die Darlegungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. oben unter Nr. 1 b), kommt es für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht darauf an, welche Auslegungen dieser Richtlinie einschließlich dazu ergangener Vollzugshinweise nach allgemeinen Regeln möglich sind und welche Auslegung unter Umständen vorzugswürdig erscheinen könnte.
Allein der Umstand, dass mehrere erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen ergangen sind, denen möglicherweise eine unterschiedliche Rechtsanwendung zugrunde liegt, belegt entgegen der Meinung des Klägers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine derartige Bedeutung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine bestimmte Förderrichtlinie bislang nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Rechtsprechung ist, wie der Kläger meint. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, dass Fälle betreffend diese Förderrichtlinie nicht unter Anwendung der Rechtssätze, die in der zuwendungsrechtlichen Judikatur bereits entwickelt wurden, zu entscheiden sind.
4. Den klägerischen Darlegungen ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger meint, zwei von ihm benannte Personen hätten im Falle ihrer Einvernahme als Zeugen bestätigt, dass durch die Unterschriftsleistung am 27. Februar 2016 für ihn keine Bindungswirkung dahingehend eingetreten sei, dass er das betreffende Haus hätte kaufen müssen. Das Verwaltungsgericht habe diese Personen nicht als Zeugen vernommen und somit den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht aufgeklärt. Der Kläger hat damit bereits keine Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand eines Zeugenbeweises sein könnten; vielmehr zielt er der Sache nach darauf ab, dass die betreffenden Personen seinen Rechtsstandpunkt hätten bestätigen sollen. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ansatzweise, welche Anknüpfungstatsachen die in der Bestellung vom 27. Februar 2016 ausdrücklich festgestellte Bindungswirkung für den Kläger widerlegen sollten. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur Frage des Inhalts der Bestellung vom 27. Februar 2016 hätte aufdrängen sollen. Er hat auch nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er einen unbedingten Beweisantrag gestellt hätte, über den förmlich hätte entschieden werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO analog; vgl. für das schriftliche Verfahren Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 89).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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