Verwaltungsrecht

Rücküberstellung anerkannt schutzberechtigter Familie nach Spanien

Aktenzeichen  RO 11 K 21.30487

Datum:
25.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30634
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

1. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass das spanische Asylsystem an Mängeln leidet, aufgrund derer alle dorthin rücküberstellten anerkannten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Handelt es sich um besonders schutzbedürftige Personen, kann es auch bei einer Rücküberstellung nach Spanien erforderlich sein, zuvor eine individuelle Garantieerklärung der spanischen Behörden für eine zumindest übergangsweise Unterbringung und Versorgung  einzuholen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus sowie die Aufhebung der Nr. 3 Sätze 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

A. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung das Klagebegehren beschränkt. Soweit in dem Protokoll vom 1. April 2021 darüber hinaus die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus sowie die Aufhebung der Nr. 3 Sätze 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) daher wegen Rücknahme einzustellen.
B. Die im Übrigen zulässige Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg.
I. Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Daher ist die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbegründet, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Asylanträge sind unzulässig, da den Klägern in Spanien am 4. Oktober 2017 internationaler Schutz in der Gestalt des subsidiären Schutzstatus gewährt wurde. Die Richtigkeit dieser Angaben ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Schreiben des spanischen Innenministeriums vom 26. Februar 2021. Die Kläger zu 1. und 2. haben diese Angaben im Verwaltungsverfahren auch bestätigt.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach letzterer Vorschrift umfasst der internationale Schutz den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den subsidiären Schutz. Da den Klägern in Spanien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ihr in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig.
2. Zwar hat die Beklagte über den Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus zu beachten, dass bei einer – drohenden – Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. des inhaltsgleichen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCharta) Asylanträge nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Hierzu nimmt das Gericht auf folgende Ausführungen in dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. November 2019 (Az. C-540/17) Bezug:
„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren.“
3. Im Fall der Kläger verletzen die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Bedingungen in Spanien jedoch nicht Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GrCharta, da die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen daher nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
a. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Es muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden. Zu den Anforderungen hieran hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) wie folgt geäußert:
„Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93).
Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.
Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.
Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“
b. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Gesamtaktualisierung am 3.2.2021) lassen sich folgende Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in Spanien entnehmen:
„Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs. Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 04.2020).

Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet (AIDA 04.2020).
… Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, wenn sie gewisse Parameter erfüllen, nach fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens nach zehn Jahren beantragen. Es besteht die Möglichkeit der Ausweitung des Schutzes auf die Familie. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis befinden sie sich in der Regel in dem Gebiet, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, es sei denn, sie haben Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (siehe oben unter „Unterbringung“, Anm.) (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021). Nach der ersten Phase der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Wenn Schutzberechtigte sich entscheiden außerhalb dieses Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), verzichten sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses. Es gibt keine staatliche Stelle die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt. Der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte problematisch und führen in einigen Fällen zu Armut. Obwohl NGOs in dieser Phase versuchen zwischen Flüchtlingen/Asylbewerbern und Vermietern zu vermitteln, kommt es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (AIDA 04.2020).
Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. Nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis Probleme aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen bzw. Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialhilfe wie Spanier. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung gelten für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber (AIDA 04.2020).“
c. Diese tatsächlichen Verhältnisse führen – trotz gewisser Defizite – für sich noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, da die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nicht in jedem Fall eines anerkannten Schutzberechtigten erreicht wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. auch BVerwG vom 17.6.2020 Az. 1 C 35/19). Hier geht es insbesondere um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Brot, Seife und Bett“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH vom 19.3.2019 a.a.O.). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH vom 19.3.2019 a.a.O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht. Der Umstand, dass in Deutschland die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in Spanien, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffende Person im Falle ihrer Überstellung eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren hätte (vgl. EuGH vom 19.3.2019 a.a.O.).
Einer Abschiebung Schutzberechtigter stehen die allgemeinen Verhältnisse in Spanien daher nicht grundsätzlich entgegen. Solche grundlegenden Mängel sind weder substantiiert dargelegt noch für das Gericht erkennbar. Spanien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylG. Hinzu kommt, dass der UNHCR keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylbewerber nicht nach Spanien zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen Empfehlung des UNHCR kommt besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die – bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende – Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH vom 30.5.2013 Az. C-528/11).
Daher ist nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidung vom 17.9.2014 Az. 2 BvR 1795/14) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 Az. 29217/12) nicht davon auszugehen, dass das spanische Asylsystem an Mängeln leidet, aufgrund derer alle dorthin rücküberstellten anerkannten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
d. Es gibt nach der Überzeugung des Gerichts bei den Klägern keine individuellen Gründe, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Spanien schließen lassen. Die enorm hohen Anforderungen, die der EuGH für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GrCharta bzw. Art. 3 EMRK aufgestellt hat, sind im Hinblick auf eine Rückführung der Kläger nach Spanien nicht erfüllt. Für diese ist daher kein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben, so dass keine individuelle Garantieerklärung der spanischen Behörden für eine zumindest übergangsweise Unterbringung und Versorgung erforderlich ist.
aa. Die Kläger gehören nicht aus familiären Gründen zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis, bei dem eine individuelle Garantieerklärung der spanischen Behörden notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesamt in solchen Fällen eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung einzuholen, dass die Familie – zumindest übergangsweise – eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten wird. Diese Entscheidungen sind zwar zu Italien ergangen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine auch auf Spanien übertragbare Verpflichtung (vgl. BVerfG vom 27.5.2015 Az. 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15). Das Bundesverfassungsgericht ist dabei von Kindern bis zu einem Alter von drei Jahren ausgegangen (vgl. BVerfG vom 17.9.2014 Az. 2 BvR 1795/14). Solle eine Familie mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden, so ergebe sich aus Art. 21 ff. der EU-Aufnahmerichtlinie sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eindeutig, dass den Belangen der Betroffenen besondere Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfG, B. v. 29.08.2017 Az. 2 BvR 863/17). Bei den Klägern handelt es sich um eine fünfköpfige Familie mit drei Kindern im Alter von neun, acht und knapp fünf Jahren, so dass von Kleinstkindern mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht mehr die Rede sein kann.
bb. Trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage in Spanien ist es den Klägern möglich, ihren wirtschaftlichen Unterhalt in einem ausreichenden Maß zu sichern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe wie Spanier haben, womit dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung genügt ist. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Darüber hinaus müssten die Kläger auch vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sein, was hier nicht der Fall ist. Zwar könnte es für den Kläger zu 1. als Koch problematisch sein, angesichts der Corona-Krise eine Anstellung in seinem Beruf zu finden. Es ist ihm jedoch auch zumutbar und möglich, Erwerbstätigkeiten in anderen Bereichen anzunehmen, wie z.B. Hilfstätigkeiten im Baugewerbe oder in der Landwirtschaft. Dass die Klägerin zu 2. als Kopftuchträgerin möglicherweise schwerer eine Arbeit finden kann, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und ist dem spanischen Staat nicht zurechenbar. Ferner ist es der Familie zumutbar, sich auch in anderen Landesteilen Spaniens niederzulassen. Die Familie genießt in ganz Spanien Freizügigkeit, so dass sie nicht an Huesca und die Ballungsräume, wie z.B. Barcelona und Saragossa, als Wohnort gebunden ist. Die hierzu notwendige Flexibilität kann von den Klägern verlangt werden. Im Übrigen können Begünstigte auch nach Abschluss des dreiphasigen Integrationsprozesses die Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Auch insoweit sind die Kläger auf die ihnen zustehende Freizügigkeit in Spanien zu verweisen, die sie nicht an Huesca und Umgebung bindet.
cc. Die von der Rechtsprechung des EuGH geforderte Extremsituation besteht auch nicht im Hinblick auf die den Klägern zumutbare Wohnsituation. Auch insoweit sind sie darauf zu verweisen, dass sie örtlich nicht gebunden sind. Sie müssen sich nicht um Wohnraum in den Ballungsgebieten bemühen, sondern können diesen auch in anderen Landesteilen, z. B. im ländlichen Raum, suchen. Auch in Bezug auf die Wohnungssuche ist die Eigeninitiative der Kläger und deren Flexibilität gefragt. Die vorgelegten Bescheinigungen der Caritas Huesca und die anderen Bescheinigungen sind nicht geeignet zu belegen, dass sich die Kläger überregional oder gar landesweit um Wohnraum bemüht haben. Gerade auch im Hinblick auf die längstens zweijährige Integrationsphase, müsste auch den Klägern bekannt sein, dass eine langjährige staatliche und/oder öffentliche Unterstützung in allen Bereichen nicht verlangt werden kann. Insoweit erfordert der stark integrative Charakter des spanischen Systems die Mitwirkung und Leistungsbereitschaft Betroffener. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch eine Garantieerklärung des Zielstaats nur eine Unterbringung für einen gewissen – nicht längeren – Zeitraum sicherstellen würde. Eine gesicherte unbefristete Wohnsituation kann eine solche Erklärung nicht umfassen. Außerdem kommt es zwar auch zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Aber selbst ein zeitweiser Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft erreicht nicht die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit. Den Klägern ist auch eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft oder vorübergehend in informellen Strukturen zumutbar. Sie können sich zur Unterstützung auch an NGOs wenden.
II. Die Anfechtungsklage gegen Nr. 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheids ist ebenfalls unbegründet. Das Bundesamt durfte eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlassen, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. In dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Dies ist hier Spanien. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG.
III. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG bei Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34, 35 AsylG für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zuständig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zeitdauer der Befristung hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und lässt bei Klägern, die in Deutschland keine nahen Verwandten haben, keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit wird auch auf den Bescheid Bezug genommen.
C. Schließlich ist die hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung, bei den Klägern ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Spaniens festzustellen, unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist nämlich auch in Nr. 2 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG (s.o.).
Den Klägern steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche Anordnung liegt für Spanien – im Hinblick auf die Corona-Pandemie – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.
Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung besteht im Fall der Kläger bei einer Rückführung nicht. Da es an einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt, wäre die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise nur dann unbeachtlich, wenn der Ausländer ansonsten sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG vom 14.11.2007 Az. 10 B 47/07 m.w.N.). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Kläger relevante Erkrankung aufweisen, die bei einer Abschiebung nach Spanien zum sicheren Tod oder zumindest schwersten Gesundheitsschäden führen würden.
Den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attesten von RefuMed vom 1. Juni 2021 lassen sich keine solchen Erkrankungen entnehmen. Soweit der Klägerin zu 2. eine agitierte Depression (F32.2G) bescheinigt wird, ist bereits nicht erkennbar, dass diese bei einer Abschiebung nach Spanien zu schwersten Gesundheitsschäden führen würde. Eine Behandlung mit Sertralin und Quetiapin ist auch in Spanien möglich.
Vergleichbares gilt hinsichtlich der wiederkehrenden Entzündungen der Harnwege und des gestörten Toilettenverhaltens der Klägerin zu 4. Auch insoweit lassen sich dem Attest von RefuMed und dem Arztbrief des Krankenhauses Barmherzige Brüder vom 16. März 2021 keine lebensbedrohlichen Erkrankungen entnehmen. Eine Behandlung der Harnwegsinfekte mit Antibiotika ist auch in Spanien durchführbar.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. Die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Navarra, La Rioja, das Baskenland und die Exklave Ceuta sind weiterhin als Risikogebiete eingestuft. Die Einreise aus allen EU- und Schengenassoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/spaniensicherheit/210534, Stand: 25. Juni 2021). Hierbei handelt sich um ein allgemeines Risiko, dem die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist. Die Kläger können dieses auch durch Schutzmaßnahmen, wie dem Tragen von Gesichtsmasken und die Einhaltung der Hygieneregeln, minimieren. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass eine eventuelle Infektion mit Corona bei ihnen zwangsläufig zum sicheren Tod oder zumindest schwersten Gesundheitsschäden führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO; die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben