Verwaltungsrecht

Rundfunkbeitragspflicht des nach Melderecht gemeldeten Wohnungsinhabers

Aktenzeichen  7 ZB 19.177

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56746
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber einer Wohnung und damit als Beitragspflichtiger jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist. Zugleich wird vermutet, dass die dort gemeldete Person die Wohnung selbst bewohnt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 13).  (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 3 K 18.723 2018-12-13 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 87,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2015 für die Wohnadresse des Klägers „B. Straße … in … Rundfunkbeiträge in Höhe von 373,26 Euro sowie 8 Euro Säumniszuschlag fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 zurückgewiesen. Dessen Rundfunkbeitragspflicht bestehe für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2015 für die Wohnung „B. Straße … in …. Wie sich aus einer Mitteilung der Einwohnermeldebehörde ergebe, sei der Kläger im August 2015 in die Wohnung „B. straße … der Oberpfalz“ gezogen. Im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 bestehe seine Rundfunkbeitragspflicht deshalb für diese Wohnung. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2017 insoweit auf, als Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2015 festgesetzt worden waren. Insoweit wurde der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Das streitgegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 abgetrennt und fortgeführt. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2017 und des (Teil-)Aufhebungsbescheids vom 5. Februar 2018, die sich nunmehr (nur noch) gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 für die Wohnung des Klägers „B. straße … in … in der Oberpfalz“ richtete, mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2018 abgewiesen. Der Kläger sei unstrittig Inhaber dieser Wohnung und damit nach § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend.
Der Beklagte äußerte sich nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548).
Der Kläger trägt vor, er habe sich am 27. August 2015 am elterlichen Wohnsitz „B. straße … in … angemeldet, weil er seinen Studienwohnsitz in Dresden zu diesem Zeitpunkt aufgegeben habe. Ende August sei er in die Schweiz verzogen und habe dort mit Praktikumskollegen eine von der Firma ALSTOM (Schweiz) AG vermittelte Wohnung in Baden bei Zürich bewohnt. Von dort habe er ab 8. September 2014 täglich sein Praktikum auf dem Werksgelände der Firma ALSTOM angetreten. Infolgedessen habe im streitgegenständlichen Zeitraum weder eine Anmeldepflicht noch eine Beitragspflicht bestanden. Der Gerichtsbescheid beruhe deshalb auf einem unrichtigen Sachverhalt.
Durch dieses Vorbringen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Der Kläger ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführte – als Inhaber der Wohnung „B. straße … in … Beitragsschuldner gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Unabhängig davon, ob der Kläger die Wohnung tatsächlich bewohnte und deshalb bereits nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV beitragspflichtig war, war er jedenfalls dort ab 27. August 2015 gemeldet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber einer Wohnung und damit als Beitragspflichtiger jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist. Zugleich wird vermutet, dass die dort gemeldete Person die Wohnung selbst bewohnt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 13). Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Firma ALSTOM (Schweiz) AG vom 6. März 2015, wonach er im Zeitraum vom 8. September 2014 bis 6. März 2015 ein Praktikum in der Schweiz absolviert und auch dort gewohnt hat, ist nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, dass der Kläger im Zeitraum vom August 2015 bis Dezember 2015 Inhaber der Wohnung „B. straße … in … war. Da sich der Kläger laut Meldebescheinigung am 27. August 2015 in der B. straße … angemeldet hat, begann die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach § 7 Abs. 1 RBStV am 1. August 2015.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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