Verwaltungsrecht

Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom AG

Aktenzeichen  6 ZB 16.1586

Datum:
16.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104117
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BGB § 195, § 839 Abs. 3
VwGO § 58 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Beklagte verletzt den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, indem sie für den Kläger keine dienstliche Beurteilung erstellt, weshalb es schon an einer Grundlage für die Vergabe von Beförderungsstellen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes fehlt. Darüber hinaus hat die Beklagte es unterlassen, dem Kläger eine Konkurrentenmitteilung zuzusenden.   (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Anspruch auf Schadenersatz wird regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Unterlässt der Dienstherr die erforderliche Konkurrentenmitteilung, kann dem Beamten im Schadenersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben.  (redaktioneller Leitsatz)
4 Hat der Kläger weder eine dienstliche Beurteilung noch eine Konkurrentenmitteilung oder eine vergleichbare einzelfallbezogene Ablehnungsmitteilung erhalten, kann ihm seine Untätigkeit nicht subjektiv zugerechnet werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 14.888 2016-06-28 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2016 – B 5 K 14.888 – wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.069,94 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor oder wurden nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
a) Der Kläger steht im Dienst der beklagten D. T. AG (DTAG) und ist seit dem 28. Juni 2004 zur Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter der Stadt B. abgeordnet gewesen und später gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG mit seiner Zustimmung zugewiesen worden. Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 war er zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert worden. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II eingesetzt; diese Tätigkeit ist mit A 9g/A 10 und damit laufbahnübergreifend höher bewertet.
Während seiner Abordnung bzw. Zuweisung zur Bundesagentur für Arbeit ist der Kläger zunächst nicht dienstlich beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung vom 2./18. September 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 war der Kläger mit der Gesamteinschätzung „erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben in vollem Umfang“ beurteilt worden. Diese Beurteilung wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 aufgehoben, weil das Beurteilungssystem nicht rechtssicher ausgestaltet gewesen sei. In der dienstlichen Beurteilung vom 5./6. März 2015 wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“ mit der Ausprägung „++“ beurteilt. Mit Konkurrentenmitteilung vom 26. Juni 2015 teilte die DTAG dem Kläger mit, dass nur Beamte befördert werden könnten, die mit mindestens „gut Basis“ bewertet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 hob die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 5./6. März 2015 auf, weil das nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das beim Verwaltungsgericht anhängige, auf eine Aufhebung der Beurteilung und Neuverbescheidung gerichtete Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 3. Februar 2016 nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen eingestellt (B 5 K 15.631).
Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 wandte sich der Kläger an die DTAG und beantragte u.a., ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2005, hilfsweise zum 31. Dezember der jeweiligen Folgejahre bis zum 31. Dezember 2011 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Am 31. Dezember 2014 erhob er eine hierauf gerichtete Klage (B 5 K 14.888).
Mit Beschluss vom 24. November 2015 – B 5 E 15.488 – gab das Verwaltungsgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 im Bereich „Vivento Zuw_öD“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Konkurrentenmitteilung vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden ist; im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde dem Kläger das Amt eines Technischen Postbetriebsinspektors übertragen und er mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 vz t eingewiesen.
Mit Urteil vom 28. Juni 2016 – B 5 K 14.888 – hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger im Wege des Schadensersatzes begehre, so gestellt zu werden, als ob er zum 31. Dezember 2005 bzw. hilfsweise zum Ende der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 oder 2010 befördert worden wäre, habe die Klage keinen Erfolg, weil derartige Ansprüche verjährt seien. Bezogen auf den 31. Dezember 2011 stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hingegen zu. Die Beklagte habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers im Hinblick auf dessen leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 mehrfach verletzt. So habe sie für den Kläger in der Vergangenheit keine dienstlichen Beurteilungen erstellt, sondern Beförderungsstellen nach Ableistung von Mindestwartezeiten vergeben. Eine solche Beförderungspraxis verstoße gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsatz der Bestenauslese. Darüber hinaus habe es die Beklagte in früheren Beförderungsrunden unterlassen, Konkurrentenmitteilungen an den Kläger zu versenden. Das Verhalten der Beklagten sei jedenfalls fahrlässig gewesen, wodurch beim Kläger ein Schaden verursacht worden sei. Die Beklagte habe für die Vergabe der Beförderungsstellen aufgrund des mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Kriteriums des allgemeinen Dienstalters von vornherein keinen rechtmäßigen Weg eingeschlagen und demgemäß keine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt. Zudem liege eine Verschränkung von Rechtsfehlern vor. Es sei somit davon auszugehen, dass der Kläger spätestens ab der Beförderungsrunde 2009 die reelle Chance auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 gehabt habe. Hierfür spreche, dass er jahrelang ohne Beanstandungen auf einem höherwertigen Dienstposten im Bereich A 9/A 10 und damit deutlich über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) tätig gewesen sei. Der Kläger habe es auch nicht schuldhaft versäumt, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt.
b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist, als ob er bereits zum 31. Dezember 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Die Beklagte hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Rechtsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieser findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 9). Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 15; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 12).
Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ab dem 31. Dezember 2011 zusteht.
aa) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, indem sie für den Kläger im Jahr 2011 – wie auch in den Vorjahren – keine dienstliche Beurteilung erstellt hat, weshalb es schon an einer Grundlage für die Vergabe von Beförderungsstellen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes fehlt. Darüber hinaus hat die Beklagte es unterlassen, dem Kläger eine Konkurrentenmitteilung zuzusenden. Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen – wie bei der DTAG – eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird („Massenbeförderung“), hat der Dienstherr nämlich die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten (BVerwG, U.v. 1.4.2004 – 2 C 26.03 – juris Rn 15).
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, es liege für die Beförderungsrunde 2011 keine Pflichtverletzung vor, weil nicht bekannt sei, ob der Kläger die notwendige Erprobungszeit auf einem höherwertigen Posten absolviert habe und ob der Posten des Klägers tatsächlich mit A 9/A 10 bewertet gewesen sei. Schon aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der Vivento vom 18. September 2006 ergibt sich, dass der vom Kläger innegehabte Dienstposten bei der Bundesagentur für Arbeit der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach A 9/A 10 zugeordnet ist. Auch der – später aufgehobenen – dienstlichen Beurteilung der Beklagten vom 5./6. März 2015 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II beim Jobcenter der Stadt B. eingesetzt und diese Tätigkeit mit A 9g/A 10 und damit laufbahnübergreifend höherwertig als sein damaliges Statusamt nach A 8 bewertet ist. Dies ergibt sich auch aus den der Beklagten bekannten Stellungnahmen des Jobcenters vom 23. Januar 2014 und vom 30. April 2015. In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2015 gibt die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst an, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach A 9/A 10 bewertet ist. Warum die Beklagte dies nunmehr in ihrem Zulassungsantrag in Frage stellt, ist nicht nachvollziehbar. Da der Kläger diesen Posten bereits seit dem Jahr 2005 „erfolgreich ausübt“, ist auch davon auszugehen, dass er die notwendige Erprobungszeit auf dem höherwertigen Posten absolviert und sich insoweit bewährt hat.
bb) Die von der Beklagten begangenen Rechtsverstöße sind auf schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten zurückzuführen.
cc) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden, der darin besteht, dass er nicht schon im Jahr 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden ist.
dd) Die aufgezeigten Rechtsverletzungen sind kausal für den Schaden des Klägers. Der für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Für diese Annahme muss festgestellt werden, welcher hypothetischer Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten und ob der Beamte ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine rechtmäßige Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 42 f.; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 27). Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs umso schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn das Auswahlverfahren – wie hier – durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 43). In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 45).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest ab dem Jahr 2011 reelle Beförderungschancen gehabt hätte und nicht, wie die Beklagte meint, „ein unterdurchschnittliches Leistungsergebnis“ bei ihm festgestellt worden ist. Das ergibt sich unter anderem aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 30. April 2015, wonach der Kläger, der seinerzeit im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 war, seit der Zuweisung zum Jobcenter (2005) die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (A 9/A 10) und damit eine höherwertige Tätigkeit ausübe und dabei gute Arbeitsleistungen erziele. Der Kläger übertreffe die Anforderungen eines Mitarbeiters des mittleren Dienstes deutlich und weise darüber hinaus zusätzliche Kompetenzen auf (zum Beispiel in den Bereichen „Problemlösung“ oder „persönliche Beratung“). Im Bereich der Belastbarkeit sei der Kläger immer wieder mit der Vertretung von Kollegen gefordert worden, so dass er sich hier ebenfalls am oberen Rand bewege. Der Kläger übertreffe bei einer objektiven Betrachtung (auf Ebene des mittleren Dienstes) die Anforderungen bei weitem. Nach der Stellungnahme des Jobcenters vom 23. Januar 2014 sei es jedoch bei Anwendung der in der Bundesagentur für Arbeit geltenden (strengeren) „Ledi-Kriterien“ nicht möglich, einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der deutlich über den Anforderungen liege, wie es anscheinend für eine Beförderungsauswahl bei der Telekom erforderlich sei. Insoweit seien die Beurteilungssysteme der DTAG und der Bundesagentur nicht kompatibel. Für eine reelle Beförderungschance des Klägers jedenfalls im Jahr 2011 spricht schon die Tatsache, dass er jahrelang ohne Beanstandungen auf einem Dienstposten eingesetzt worden war, dessen Wertigkeit über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) lag, womit zugleich die erfolgreiche Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten feststeht. Aus den Personalakten oder den weiteren Verwaltungsvorgängen ist nichts ersichtlich, was – bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Beförderungsverfahrens – der Möglichkeit einer Beförderung des Klägers bereits ab dem Jahr 2011 entgegenstünde (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2310.14 – juris Rn. 56).
ee) Dem Schadensersatzanspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, wonach eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Unterlässt der Dienstherr – wie hier – die erforderliche Konkurrentenmitteilung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben (BVerwG, U.v. 1.4.2004 – 2 C 26.03 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2310.14 – juris Rn. 58). Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger im Jahr 2011 durch eine Kurz-Info vom 18. Februar 2011 über den Beförderungstermin 1. September 2011 informiert worden sein sollte, wie die Beklagte vorträgt. Abgesehen davon wendet der Kläger ein, diese Information seit seiner Abordnung/Zuweisung zur Bundesagentur für Arbeit mangels Intranetzugangs zur DTAG nicht bekommen zu haben.
ff) Der Schadensersatzanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Zur Frage des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. § 195, § 199 Abs. 1 BGB) legt der Zulassungsantrag schon nichts dar.
Der Kläger hat seinen Anspruch auch nicht verwirkt. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Dieser Einwand setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, B.v. 23.12.2015 – 2 B 40.14 – juris Rn. 21). Die Frage, ob Verwirkung vorliegt, ist stets im Einzelfall auf der Grundlage einer Abwägung der Gesamtumstände zu beantworten.
Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob das erforderliche Zeitmoment gegeben ist. Zwischen dem von der Beklagten genannten Stichtag der Beförderungsrunde 2011 (1.9.2011) und der erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bei der Beklagten am 10. März 2014 lag ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren. Damit war zwar die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO deutlich überschritten. Diese bildet jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten bei einem Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung nicht den ausschlaggebenden Anhaltspunkt für die Frage der Erfüllung des Zeitmoments. Denn anders als ein Widerspruch gegen eine belastende oder leistungsverweigernde Maßnahme des Dienstherrn ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung im Wege der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens an prozessuale Rechtsbehelfsfristen nicht gebunden. In materieller Hinsicht greift lediglich die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese trägt dem Interesse des Dienstherrn an Rechtssicherheit bereits weitgehend Rechnung. Das Institut der Verwirkung darf nicht dazu führen, dass eine gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird (OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2310.14 – juris Rn. 69). Auch handelt es sich bei einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung um ein zweiseitiges Rechtsverhältnis, bei dem Aspekte des Vertrauensschutzes Dritter in den Hintergrund treten. Damit unterscheidet sich die vorliegende, zum Sekundärrechtsschutz gehörende Fallgruppe von den Fällen der zum Primärrechtsschutz zählenden Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten, in denen das Vertrauen des Ernannten auf die Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung in die Abwägung einzubeziehen ist und die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO insofern zur zeitlichen Orientierung dienen kann (OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2310.14 – juris Rn. 71).
Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall an Umständen, angesichts derer die späte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als treuwidrig zu bewerten wäre. Aufgrund der bloßen Untätigkeit des Klägers durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, er werde mit Blick auf die Beförderungsrunde 2011 keine Rechte mehr geltend machen. Er ist nicht unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Denn seine Untätigkeit kann ihm nicht subjektiv zugerechnet werden. Der Kläger ist von der Beklagten über das Beförderungsgeschehen gemessen an den für den Dienstherrn bestehenden rechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend informiert worden. Insbesondere hat er weder eine dienstliche Beurteilung noch eine Konkurrentenmitteilung oder eine vergleichbare einzelfallbezogene Ablehnungsmitteilung erhalten. Ihm oblag es auch nicht, sich durch eigene Initiative die noch fehlenden Informationen zu verschaffen (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2310.14 – juris Rn. 73).
Die von der Beklagten angeführte Konzernrichtlinie vom 1. März 2010 sowie die Kurz-Info über den Beförderungstermin vom 18.2.2011 sind weder von ihrem Informationsgehalt noch in ihrer Wirkung, den Empfänger zu einer Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Auswahlentscheidung zu veranlassen, vergleichbar mit einer Konkurrentenmitteilung. Insofern hatte der Kläger gerade keine Kenntnis aller relevanten Tatsachen. Abgesehen davon waren dem Kläger nach eigenem Bekunden die von der Beklagten angegebenen Informationen nicht bekannt, weil er seit seiner Abordnung/Zuweisung zur Bundesagentur über keinen Intranetzugang der DTAG mehr verfügte. Aus dem Beamtenverhältnis folgt auch keine Obliegenheit des Beamten, Daten zu einem konkreten Auswahlverfahren einzuholen, wenn der Dienstherr ohne Stellenausschreibung von sich aus diejenigen Beamten in den Blick nimmt, die die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Abweichendes ergibt sich nicht mit Blick auf die große Zahl der zu vergebenden Beförderungsstellen (OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2310.14 – juris Rn. 75, 76). Schließlich ist der Kläger durch das an ihn gerichtete Schreiben der Vivento vom 18. September 2006 dahingehend informiert worden, dass dienstrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens sei und es hieran bei „Transfermitarbeitern in Vivento“ (wie dem Kläger) fehle. Eine „nur vorübergehende“ Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben schließe eine Beförderung aus. Insofern sei die vom Kläger ausgeübte höherwertige Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit „keine Grundlage für eine Beförderung“. Der Kläger ist damit von der Beklagten in den Glauben versetzt worden, bei ihm als „Transfermitarbeiter in Vivento“ komme eine Beförderung nicht in Betracht. Bei einer solchen – später auch nicht richtig gestellten – Fehlinformation kann dem Kläger kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden.
2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Schwierigkeit durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27 m.N.d. Rspr.).
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Beklagte nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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