Verwaltungsrecht

Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaft erteilten Auskunft über Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  3 ZB 16.2393

Datum:
13.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6997
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 26 Abs. 2
BGB § 254, § 839 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Beamte den Schaden – hier den monatlichen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG – ohne Weiteres dadurch hätte verhindern können, dass er das Angebot des Dienstherrn, die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig zu machen, angenommen hätte. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 15.2046 2016-09-28 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.732,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaft erteilten Auskunft über Versorgungsbezüge wegen Verletzung der Fürsorgepflicht – wie von der angefochtenen Entscheidung (unter Verweis auf VG München, U.v. 17.2.2004 – M 5 K 02.4284 – und VG Ansbach, U.v. 30.11.2010 – AN 1 K 09.01731 – jeweils in juris) angenommen – schon deshalb ausgeschlossen ist, weil andernfalls die zwingende gesetzliche Regelung des Art. 3 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG unterlaufen werden würde, oder ob letztgenannte Bestimmung nur den versorgungsrechtlichen Primäranspruch betrifft und auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar ist (HessVGH, B.v. 2.4.2015 – 1 A 2036/13.Z – juris Rn. 8; VG Wiesbaden, U.v. 20.6.2011 – 3 K 1349/09.WI – juris Rn. 41 ff.), stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Schaden (den monatlichen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG) ohne weiteres verhindern hätte können, wenn er nach der Mitteilung des Beklagten vom 18. Februar 2014 von einem Versorgungsabschlag bei seinen Ruhestandsbezügen das Angebot des Präsidenten des OLG Nürnberg vom 3. März 2014 angenommen hätte, die Ruhestandsversetzung zum 31. März 2014 wieder zurückzunehmen.
Zutreffend hat der Beklagte in der Erwiderung auf den Berufungszulassungsantrag darauf hingewiesen, dass diese Einwendung aus § 254 BGB sämtlichen Schadensersatzansprüchen entgegensteht. Soweit die Replik des Klägers auf die einleitende Formulierung des Verwaltungsgerichts zur Schadensabwendungs- bzw. –minderungspflicht abhebt („Unabhängig davon ist dem Kläger ein erheblicher eigener Beitrag zu der von ihm vorgetragenen Schadensentstehung zur Last zu legen.“) ergibt sich daraus nicht ansatzweise, dass auch „eine quotale Kürzung nach der jeweiligen Mitverschuldensquote“ in Betracht käme. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 18.04.2002 – 2 C 19.01 – NVwZ-RR 2002, 620) tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken nicht ein, wenn der geschädigte Beamte mögliche Anträge und Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf das Ausschlagen des Angebots, die Ruhestandsversetzung zum 30. März 2014 rückgängig zu machen, zu übertragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben